OGH 5Ob57/07d

OGH5Ob57/07d8.5.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solè als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Wolfgang Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Gschöpf, Dr. Marwin Gschöpf, Rechtsanwälte in Velden, wegen EUR 33.168,44 s. A., Revisionsstreitwert EUR 11.944,78 s.A., über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Juli 2006, GZ 4 R 58/06s-59, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Fünf der vom Kläger gelieferten Rollläden im Haus des Beklagten weisen Beschichtungsabschabungen auf. Dieser Mangel könnte wirksam nur durch einen Austausch behoben werden. Der Neupreis aller 19 Rollläden inklusive Fliegenschutzgitter betrug EUR 20.000,--. Der Aufwand für den Austausch der mangelhaften fünf großen Rollläden beträgt EUR 40.000,--.

Bei dieser Sachlage haben die Vorinstanzen den Mangel als unbehebbar qualifiziert, weil die Behebungskosten doppelt so hoch wären wie die Anschaffungskosten. Diesfalls sei der Verbesserungsaufwand unverhältnismäßig, weil der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewähre, im Verhältnis zu dem für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwand so gering sei, dass Vorteil und Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis stünden. Dem hält der Revisionswerber entgegen, dass Verbesserungskosten erst dann als unverhältnismäßig zu qualifizieren wären, wenn sie den Werklohn um mehr als das Doppelte überschritten. Darüber hinaus will der Revisionswerber die Verhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands zum Preis des gesamten schlüsselfertigen Hauses in Höhe von EUR 388.857,80 bemessen sehen.

Rechtliche Beurteilung

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

In der Frage der wirtschaftlichen Unbehebbarkeit eines Werks infolge von „Schönheitsfehlern", also solchen, die die Funktion nicht beeinträchtigen, kommt es auf das Verhältnis der Bedeutung der ästhetischen Beeinträchtigung zu den Mängelbeseitigungskosten an. Der Mangel kann für den Besteller unzumutbar sein, wenn der Ästhetik eine gewisse Werkfunktion zukommt, das Werk etwa gerade mit Rücksicht auf seine optische Qualität besonders kostspielig ist (vgl RIS-Justiz RS0021717 [T 4; T 6]). Das schließt - wie ganz allgemein - die Festlegung bestimmter Obergrenzen aus. Ist nämlich die Beeinträchtigung eines Bestellers als wesentlich anzusehen, werden sogar über dem Wert des Werkes liegende Verbesserungskosten noch als angemessen bewertet (RIS-Justiz RS0022063; RS0022044 u.a.). Welcher Verbesserungsaufwand im Einzelfall die Verbesserung unzumutbar macht, hängt von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles ab, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0021717 [T7]).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die verbliebenen optischen Mängel (Beschichtungsabschürfungen an Rolläden) nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen waren, wenn die Behebungskosten das Doppelte des Preises betrugen, stellt jedenfalls keine Fehlbeurteilung dar, die durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Die außerordentliche Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.

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