OGH 7Ob214/72 (RS0022063)

OGH7Ob214/7211.10.1972

Rechtssatz

Im Falle der Verbesserung eines Werkes im Sinne des § 1167 ABGB ist es unbeachtlich, ob die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werkes übersteigen (SZ 25/277).

Normen

ABGB §932 V
ABGB §932 Abs4 VIId
ABGB §1167

7 Ob 214/72OGH11.10.1972

Veröff: VersR 1973,873

7 Ob 654/79OGH17.01.1980

Beisatz: Der Umstand, dass die Verbesserung dem Unternehmer hohe Kosten verursacht, reicht für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für die Mängelbeseitigung nicht aus. (T1) <br/>Veröff: SZ 53/7

5 Ob 561/82OGH20.04.1982

Beis wie T1

7 Ob 657/83OGH17.11.1983

Beis wie T1

5 Ob 102/90OGH27.11.1990

Veröff: ÖBA 1991,121 (Call)

7 Ob 131/99mOGH23.06.1999

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Neuverfließung des Bodens. (T2)

7 Ob 238/99xOGH27.10.1999

Vgl auch; Beisatz: Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. (T3)<br/>Beisatz: Soweit nur optische oder funktionell das heißt bei Gebrauch des Werkes nicht ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, ist eine Unverhältnismäßigkeit der den Klagsbetrag zumindest erreichenden Sanierung durch Erneuerung praktisch der gesamten Kunstharzbeschichtung zu bejahen. (T4)

6 Ob 72/00gOGH23.10.2000

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hiebei ist nicht nur auf Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Werkes beeinträchtigen, sondern auch auf die Unzumutbarkeit des Mangels für den Besteller aus sonstigen Gründen Bedacht zu nehmen. Auch der Ästhetik kann unter Umständen eine gewisse Werksfunktion zukommen, nämlich insbesondere dann, wenn das Werk gerade mit Rücksicht auf seine optische Qualität besonders kostspielig ist. (T5)<br/>Beisatz: Selbst bloße "Schönheitsfehler", die die Funktionalität eines Werkes nicht beeinträchtigen und nur mit hohem Aufwand beseitigt werden können, lassen unter bestimmten Voraussetzungen die Verbesserung nicht unzumutbar erscheinen. (T6)

7 Ob 187/01bOGH26.09.2001

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

3 Ob 91/02gOGH29.01.2003

Auch; nur: Im Falle der Verbesserung ist es unbeachtlich, ob die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werkes übersteigen. (T7)

6 Ob 147/04tOGH26.08.2004

Auch

8 Ob 108/06zOGH18.12.2006

Auch; Beisatz: Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. Der Wert des Werkes als solcher ist also nicht die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Zur - wie bisher zu beurteilenden - „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB idFd GewRÄG (BGBl I 48/2001). (T9)<br/>Veröff: SZ 2006/184

6 Ob 274/06xOGH21.12.2006

Auch; Beis wie T1

6 Ob 241/06vOGH13.03.2008

Auch; Beis wie T8

6 Ob 134/08mOGH07.07.2008

Vgl; Beisatz: Die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit hat zur Folge, dass überhaupt kein primärer Gewährleistungsbehelf zur Verfügung steht, der Übernehmer sohin seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch verliert. (T10)<br/>Beisatz: Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werkes als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Gebrauchtwagenkauf. Ein Austausch scheidet von vornherein aus, weil es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Speziessache handelt. Von den primären Gewährleistungsbehelfen kommt daher von vornherein nur die Verbesserung in Betracht, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. (T12)

5 Ob 107/08hOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller und seine Beeinträchtigung maßgeblich. (T13)

7 Ob 211/09vOGH03.03.2010
3 Ob 267/09zOGH24.03.2010

Auch

3 Ob 183/10yOGH14.12.2010

Auch

5 Ob 127/11dOGH13.12.2011

Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Bei Speziesschulden scheidet der Austausch aus, weil aufgrund der Parteienvereinbarung eine ganz bestimmte Sache geschuldet wird. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Fenster. (T15)

5 Ob 126/12hOGH24.01.2013

Vgl

1 Ob 132/15sOGH27.08.2015
1 Ob 209/16sOGH10.02.2017

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/13

Dokumentnummer

JJR_19721011_OGH0002_0070OB00214_7200000_002

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