Rechtssatz
Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist unter der Voraussetzung unverhältnismäßig, dass der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand in offensichtlichem Missverhältnis steht, die Beseitigung solchergestalt sich nicht lohnt.
Normen
ABGB §932 Abs4
ABGB §1167
1 Ob 601/80 | OGH | 27.05.1980 |
Auch |
4 Ob 586/87 | OGH | 12.01.1988 |
Auch; Beisatz: Auch der Werkunternehmer ist im Rahmen der Verbesserung zur Neuherstellung von Teilen verpflichtet; nur die Pflicht zur völligen Neuherstellung des Werkes wird von der Rechtsprechung (EvBl 1967/322) und einem Teil der Lehre verneint. (T2) |
7 Ob 238/99x | OGH | 27.10.1999 |
Beisatz: Soweit nur optische oder funktionell das heißt bei Gebrauch des Werkes nicht ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, ist eine Unverhältnismäßigkeit der den Klagsbetrag zumindest erreichenden Sanierung durch Erneuerung praktisch der gesamten Kunstharzbeschichtung zu bejahen. (T3) |
6 Ob 72/00g | OGH | 23.10.2000 |
Beisatz: Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. (T4) |
6 Ob 110/02y | OGH | 16.05.2002 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: So können selbst "Schönheitsfehler", die die Funktionalität eines Werkes nicht beeinträchtigen und nur mit hohem Aufwand beseitigt werden können, unter bestimmten Voraussetzungen die Verbesserung nicht unzumutbar erscheinen lassen. (T5) |
4 Ob 150/02s | OGH | 20.08.2002 |
Beis wie T4; Beisatz: Hiebei ist nicht nur auf Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit des Werkes beeinträchtigen, sondern auch auf die Unzumutbarkeit des Mangels für den Besteller aus sonstigen Gründen Bedacht zu nehmen. Auch der Ästhetik kann unter Umständen eine gewisse Werksfunktion zukommen, nämlich insbesondere dann, wenn das Werk gerade mit Rücksicht auf seine optische Qualität besonders kostspielig ist. (T6) |
7 Ob 235/02p | OGH | 13.11.2002 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T5<br/>Veröff: SZ 2002/152 |
6 Ob 274/06x | OGH | 21.12.2006 |
Beisatz: Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, hängt aber von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles ab, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. (T7) |
5 Ob 57/07d | OGH | 08.05.2007 |
Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7 |
5 Ob 107/08h | OGH | 26.08.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Die exorbitanten Mangelfolgeschäden entstanden vor allem deshalb, weil es um ein luxuriöses Bauvorhaben in bester Wiener Innenstadtlage (Büros und Suiten) ging und der Schaden erst nach Fertigstellung und Bezug auftrat; Bejahung des gesamten Schadenersatzanspruchs. (T8) |
7 Ob 43/23h | OGH | 28.06.2023 |
nur: Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist unter der Voraussetzung unverhältnismäßig, dass der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand in offensichtlichem Missverhältnis stehen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19740502_OGH0002_0060OB00058_7400000_001
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