OGH 3Ob552/89; 5Ob102/90; 7Ob131/99m; 7Ob238/99x; 2Ob133/98t; 8Ob97/00y; 5Ob44/01h; 7Ob187/01b; 6Ob110/02y; 7Ob235/02p; 3Ob91/02g; 7Ob33/04k; 6Ob147/04t; 7Ob103/05f; 6Ob80/05s; 5Ob57/06b; 8Ob108/06z; 6Ob274/06x; 7Ob67/07i; 6Ob241/06v; 6Ob134/08m; 5Ob107/08h; 7Ob211/09v; 2Ob135/10g; 5Ob108/11k; 5Ob127/11d; 5Ob126/12h; 2Ob123/12w; 5Ob172/13z; 4Ob44/14w; 7Ob29/15p; 1Ob209/16s; 10Ob65/17g; 9Ob83/18y; 10Ob80/19s; 2Ob28/22i; 5Ob193/21z; 5Ob41/22y; 7Ob43/23h; 1Ob77/23i (RS0022044)

OGH3Ob552/89; 5Ob102/90; 7Ob131/99m; 7Ob238/99x; 2Ob133/98t; 8Ob97/00y; 5Ob44/01h; 7Ob187/01b; 6Ob110/02y; 7Ob235/02p; 3Ob91/02g; 7Ob33/04k; 6Ob147/04t; 7Ob103/05f; 6Ob80/05s; 5Ob57/06b; 8Ob108/06z; 6Ob274/06x; 7Ob67/07i; 6Ob241/06v; 6Ob134/08m; 5Ob107/08h; 7Ob211/09v; 2Ob135/10g; 5Ob108/11k; 5Ob127/11d; 5Ob126/12h; 2Ob123/12w; 5Ob172/13z; 4Ob44/14w; 7Ob29/15p; 1Ob209/16s; 10Ob65/17g; 9Ob83/18y; 10Ob80/19s; 2Ob28/22i; 5Ob193/21z; 5Ob41/22y; 7Ob43/23h; 1Ob77/23i20.9.2023

Rechtssatz

Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen.

Normen

ABGB §932 VIId
ABGB §1167

3 Ob 552/89OGH04.10.1989

Veröff: RdW 1990,109 (siehe Glosse von Gruber RdW 1990,434) = JBl 1990,461 = RZ 1990/90 S 206

5 Ob 102/90OGH27.11.1990

Auch; Veröff: ÖBA 1991,121 (Call)

7 Ob 131/99mOGH23.06.1999

Beisatz: Lässt sich jemand, wie dies hier zweifellos zutrifft, ein insbesondere auch mit Rücksicht auf optische Qualität besonders kostspieliges Werk errichten, kommt selbstverständlich auch der Ästhetik eine gewisse Werksfunktion zu. Es erschiene daher unbillig, den Besteller eines solches Werks, das einen störenden optischen Mangel aufweist, der nur mit hohem Aufwand beseitigbar ist, darauf zu verweisen, dass die Funktionalität ohnehin gewahrt sei. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, das teure Fliesen nicht (nur) wegen ihrer besseren Gebrauchstauglichkeit, sondern auch und wohl sogar vorwiegend aus optischen, ästhetischen Gründen gekauft werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Neuverfließung des Bodens. (T2)

7 Ob 238/99xOGH27.10.1999

Beisatz: Soweit nur optische oder funktionell das heißt bei Gebrauch des Werkes nicht ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, ist eine Unverhältnismäßigkeit der den Klagsbetrag zumindest erreichenden Sanierung durch Erneuerung praktisch der gesamten Kunstharzbeschichtung zu bejahen. (T3)

2 Ob 133/98tOGH25.11.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Lässt sich jemand, ein insbesondere auch mit Rücksicht auf optische Qualität besonders kostspieliges Werk errichten, kommt selbstverständlich auch der Ästhetik eine gewisse Werksfunktion zu. (T4)<br/>Beisatz: Wenn der Gebrauch in der Erweckung eines ästhetischen Eindrucks liegt ist nach den Kriterien wie beim Rechtsmangel vorzugehen. (T5)

8 Ob 97/00yOGH29.06.2000

Veröff: SZ 73/109

5 Ob 44/01hOGH13.03.2001

Auch; nur: Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. (T6)<br/>Beisatz: Ein Verbesserungsanspruch fehlt, wenn die begehrte Verbesserung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (§ 1167 ABGB). Das ist dann der Fall, wenn der Verbesserungsaufwand in keinem Verhältnis zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil aus der Verbesserung und dem Nachteil steht, den für ihn der Mangel bedeutet. (T7) <br/>Beisatz: Auch ein allfälliger Anspruch auf Neuherstellung des Werks ist an diesen Grundsätzen zu messen. (T8)

7 Ob 187/01bOGH26.09.2001

Auch; Beis wie T4

6 Ob 110/02yOGH16.05.2002

nur T6; Beisatz: So können selbst "Schönheitsfehler", die die Funktionalität eines Werkes nicht beeinträchtigen und nur mit hohem Aufwand beseitigt werden können, unter bestimmten Voraussetzungen die Verbesserung nicht unzumutbar erscheinen lassen. (T9)

7 Ob 235/02pOGH13.11.2002

Beis wie T1 nur: Lässt sich jemand, wie dies hier zweifellos zutrifft, ein insbesondere auch mit Rücksicht auf optische Qualität besonders kostspieliges Werk errichten, kommt selbstverständlich auch der Ästhetik eine gewisse Werksfunktion zu. Es erschiene daher unbillig, den Besteller eines solches Werks, das einen störenden optischen Mangel aufweist, der nur mit hohem Aufwand beseitigbar ist, darauf zu verweisen, dass die Funktionalität ohnehin gewahrt sei. (T10)<br/>Veröff: SZ 2002/152

3 Ob 91/02gOGH29.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Auf der Seite des Bestellers kommt es vor allem darauf an, inwieweit der Mangel den Gebrauch beeinträchtigt. (T11)<br/>Beisatz: Je höher der Vorteil für den Gewährleistungsgläubiger ist, desto eher ist der Verbesserungsaufwand verhältnismäßig. (T12)

7 Ob 33/04kOGH31.03.2004

Auch; nur T6; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T12

6 Ob 147/04tOGH26.08.2004

nur: Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. (T13)<br/>Beis wie T7

7 Ob 103/05fOGH25.05.2005

nur T7

6 Ob 80/05sOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat. (T14)

5 Ob 57/06bOGH21.03.2006

nur T6; Beis wie T14

8 Ob 108/06zOGH18.12.2006

Auch; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage (§ 932 ABGB idF BGBl I 48/2001) ist die „Unverhältnismäßigkeit" der Verbesserung im Sinn des § 932 Abs 4 ABGB nicht - wie nach § 932 Abs 2 ABGB - „relativ" im Verhältnis zu einer konkreten sekundären Abhilfe (Preisminderung) zu beurteilen, sondern wie bisher „absolut" und gewichtiger (Daher keine Übertragung der in § 932 Abs 2 ABGB vorgegebenen Beurteilungsmechanismen und deren Gewichtung). (T15)<br/>Beisatz: Die „absolute" Unverhältnismäßigkeit kann daher - wie bisher - bejaht werden, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über den Wert des Werkes liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. (T16)<br/>Veröff: SZ 2006/184

6 Ob 274/06xOGH21.12.2006

Auch; Beis wie T11

7 Ob 67/07iOGH18.04.2007

Auch; Beis wie T14 nur: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T17)<br/>Beisatz: Allein entscheidend ist dabei nicht die Höhe der Behebungskosten, sondern die Wichtigkeit der Behebung des Mangels, die nach den Umständen des Einzelfalles im Rahmen einer Interessenabwägung zu beurteilen ist. (T18)

6 Ob 241/06vOGH13.03.2008

Auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T18; Beisatz: Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für einen mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. (T19)

6 Ob 134/08mOGH07.07.2008

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit hat zur Folge, dass überhaupt kein primärer Gewährleistungsbehelf zur Verfügung steht, der Übernehmer sohin seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch verliert. (T20)<br/>Beisatz: Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werkes als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller (Übernehmer) im Verhältnis zu den für den Unternehmer (Übergeber) entstehenden Aufwendungen. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Gebrauchtwagenkauf. Ein Austausch scheidet von vornherein aus, weil es sich bei einem Gebrauchtwagen um eine Speziessache handelt. Von den primären Gewährleistungsbehelfen kommt daher von vornherein nur die Verbesserung in Betracht, sofern diese nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. (T22)

5 Ob 107/08hOGH26.08.2008

Beisatz: Es ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller und seine Beeinträchtigung maßgeblich. (T23)

7 Ob 211/09vOGH03.03.2010

Beis wie T8

2 Ob 135/10gOGH07.04.2011

Auch; Auch Beis wie T8<br/>Veröff: SZ 2011/45

5 Ob 108/11kOGH07.07.2011

Auch; Auch Beis wie T14; Beis wie T18

5 Ob 127/11dOGH13.12.2011

Auch; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Bei Speziesschulden scheidet der Austausch aus, weil aufgrund der Parteienvereinbarung eine ganz bestimmte Sache geschuldet wird. (T24)<br/>Beisatz: Hier: Fenster. (T25)

5 Ob 126/12hOGH24.01.2013

Auch

2 Ob 123/12wOGH30.07.2013

Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Kein bloßer Vergleich mit voraussichtlichen Sanierungskosten bei Unbrauchbarkeit von Wohn- und Geschäftsräumen aufgrund Durchfeuchtung der Wände. (T26)

5 Ob 172/13zOGH20.09.2013

Ähnlich; Beisatz: Die im Rechtsmittel relevierten Unverhältnismäßigkeitsvoraussetzungen nach § 932 Abs 4 ABGB wurden bis Schluss der Verhandlung erster Instanz beklagtenseits nicht eingewendet, sodass ihre Geltendmachung erstmals in der Revision gegen das Neuerungsverbot verstößt. (T27)

4 Ob 44/14wOGH25.03.2014

nur: Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen. (T28)<br/>Beis wie T21; Beis wie T23

7 Ob 29/15pOGH09.04.2015
1 Ob 209/16sOGH10.02.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T21; Veröff: SZ 2017/13

10 Ob 65/17gOGH20.12.2017

Auch

9 Ob 83/18yOGH24.01.2019

Beis wie T18

10 Ob 80/19sOGH18.02.2020
2 Ob 28/22iOGH26.04.2022

Beis wie T18

5 Ob 193/21zOGH01.06.2022
5 Ob 41/22yOGH01.06.2022

nur T13

7 Ob 43/23hOGH28.06.2023
1 Ob 77/23iOGH20.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19891004_OGH0002_0030OB00552_8900000_001