OGH 5Ob510/88 (RS0070300)

OGH5Ob510/8823.2.1988

Rechtssatz

Dass der Wiederbeginn der vereinbarten oder einer gleichwertigen regelmäßigen geschäftlichen Tätigkeit in naher Zukunft zu erwarten wäre, ist vom Mieter zu behaupten und zu beweisen.

Normen

MRG §30 Abs2 Z7 B

5 Ob 510/88OGH23.02.1988

Veröff: SZ 61/42

7 Ob 549/91OGH27.06.1991

Beisatz: Einleiten eines Verfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses, dessen Erledigung abgewartet wird, reicht nicht. (T1)

6 Ob 583/91OGH12.09.1991
7 Ob 634/91OGH20.02.1992

Beisatz: Die Gründe, aus denen eine Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Bestätigung berechtigterweise zu erwarten ist, müssen in dem für die Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkret fassbar sein. (T2) Veröff: WoBl 1993,32

3 Ob 40/00dOGH20.09.2000

Beis wie T2

7 Ob 319/00pOGH23.01.2001

Auch; Beis wie T2

1 Ob 130/03dOGH27.05.2003

Auch

6 Ob 125/09iOGH18.09.2009

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass es erst später möglich oder zumindest sinnvoll ist, die Entscheidung über die Wiederaufnahme der geschäftlichen Tätigkeit zu treffen, ist die Sachlage heranzuziehen, wie sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergeben hat, soferne die Entwicklung Rückschlüsse darauf zulässt, dass das schutzwürdige Interesse schon im Zeitpunkt der Aufkündigung gegeben war. (T3); Bem: Hier: Zuwarten auf Erteilung einer vor Aufnahme der im Mietvertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung erforderlichen behördlichen Bewilligung. (T4)

3 Ob 244/12xOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T2

5 Ob 98/18zOGH03.10.2018

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19880223_OGH0002_0050OB00510_8800000_005

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