OGH 5Ob503/95 (RS0075886)

OGH5Ob503/9531.1.1995

Rechtssatz

Rechtsmittel "des Patientenanwaltes" können immer nur Rechtsmittel des von ihm Vertretenen sein, auch wenn sein Recht, den Rekurs zu erheben, vom Willen des Kranken unabhängig ist.

Normen

UbG §14 Abs1
UbG §28

5 Ob 503/95OGH31.01.1995
6 Ob 46/07vOGH25.05.2007

Auch

10 Ob 78/07dOGH11.09.2007
3 Ob 263/07hOGH08.05.2008

Auch; Beisatz: Keine Rechtsmittellegitimation der Patientenanwältin im eigenen Namen. (T1); Veröff: SZ 2008/60

6 Ob 169/08hOGH07.08.2008

Vgl aber; Beisatz: Bei verfassungskonformer Auslegung ist eine Antragslegitimation des Patientenanwalts jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Untergebrachte während der Unterbringung stirbt und der Patientenanwalt - wie im vorliegenden Fall - einen Zusammenhang zwischen dem Tod des Patienten und der Unterbringung behauptet, wird doch dadurch sichergestellt, dass die nach Art 2 MRK erforderliche Überprüfung des Todes - zusätzlich zu einer allenfalls in der Krankenanstalt nach sanitätspolizeilichen Vorschriften vorgenommenen Obduktion - auf Antrag einer öffentlichen Stelle in einem zivilen Gerichtsverfahren erfolgt. (T2); Beisatz: Daraus ergibt sich aber, dass die Vorinstanzen den Antrag des Patientenanwalts zu Unrecht zurückgewiesen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher den Antrag des Patientenanwalts inhaltlich zu prüfen haben. (T3)

8 Ob 167/08dOGH23.02.2009

Auch; Beisatz: Erheben der Kranke persönlich und der Patientenanwalt im Namen des Kranken jeweils gesondert Rekurs gegen einen Unterbringungsbeschluss, sind beide Rekurse einer inhaltlichen Behandlung zu unterziehen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt hier nicht. (T4); Bem: Siehe auch RS0124523. (T5)

7 Ob 105/11hOGH29.06.2011

Auch; Beisatz: Nunmehr: Verein. (T6)

7 Ob 15/12zOGH28.03.2012

Veröff: SZ 2012/39

Dokumentnummer

JJR_19950131_OGH0002_0050OB00503_9500000_002

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