5 Ob 454/97v | OGH | 09.12.1997 |
Veröff: SZ 70/256 |
5 Ob 492/97g | OGH | 24.02.1998 |
Auch; nur: Der Wohnungseigentümer kann, auch wenn er nur Mitvermieter ist, alle jene Rechte allein geltend machen, die ihm die ausschließliche Nutzung "seines" Objektes ermöglichen. Er bedarf dazu keiner Zustimmung oder Mitwirkung der übrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, weil sie ihm alle die ausschließliche Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes sichernden Rechte bereits eingeräumt haben. (T1); Beisatz: Zur Begründung von Wohnungseigentum bedarf es des schriftlichen Einverständnisses aller Miteigentümer der Liegenschaft, wobei ergänzende Vertragsauslegung ergibt, daß die Vertragspartner des Wohnungseigentümers auf ihre aus dem Miteigentum erfließenden Nutzungsrechte und Verfügungsrechte bezüglich des Wohnungseigentumsobjektes verzichten und diese Rechte dem Wohnungseigentümer abtreten. (T2); Beisatz: Alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer bleiben zwar Vertragspartner des Mieters und Träger der ihm gegenüber zu erfüllenden Pflichten, weil die Rechtsposition des Mieters durch die Abtretung einzelner Vermieterrechte nicht geschmälert werden darf (WoBl 1994, 212/56, ImmZ 1997, 510), doch ist bei Wahrung der Mieterrechte die Einigung der Vermieter über die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche durch einen von ihnen voll wirksam (vgl 5 Ob 454/97v, 5 Ob 458/97g). (T3) |
5 Ob 44/98a | OGH | 10.03.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Begründung von Wohnungseigentum bedarf es des schriftlichen Einverständnisses aller Miteigentümer der Liegenschaft, wobei ergänzende Vertragsauslegung ergibt, daß die Vertragspartner des Wohnungseigentümers auf ihre aus dem Miteigentum erfließenden Nutzungsrechte und Verfügungsrechte bezüglich des Wohnungseigentumsobjektes verzichten und diese Rechte dem Wohnungseigentümer abtreten. (T4) Veröff: SZ 71/46 |
5 Ob 404/97s | OGH | 24.03.1998 |
Vgl auch |
5 Ob 238/98f | OGH | 13.10.1998 |
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 71/164 |
5 Ob 297/99h | OGH | 15.06.2000 |
Vgl auch; nur: Der Wohnungseigentümer kann, auch wenn er nur Mitvermieter ist, alle jene Rechte allein geltend machen, die ihm die ausschließliche Nutzung "seines" Objektes ermöglichen. (T5) |
5 Ob 208/00z | OGH | 26.09.2000 |
Vgl auch; nur T5; Beis wie T4 |
5 Ob 147/01f | OGH | 26.06.2001 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein sogenannter "Altvertrag" ist ein Mietvertrag der vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossen wurde. Dem Mieter stehen diesfalls alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer als Träger der ihm gegenüber zu erfüllenden Pflichten, auch einer Mietzinsrückzahlung gegenüber, er muss sich auch an alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten. (T6) |
5 Ob 179/01m | OGH | 21.08.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 |
5 Ob 43/04s | OGH | 03.08.2004 |
Beis wie T3; Beis teilweise abweichend von T6; Beisatz: Die Rechtsposition des den unzulässig zuviel bezahlten Mietzins zurückfordernden Mieters darf durch den bestehenden Wohnungseigentumsbewerberstatus nicht geschmälert werden. Dem Mieter haften daher alle Vermieter für die Rückforderung. Der Mieter muss aber seine Rückforderungsansprüche nicht gegen alle Vermieter erheben. Nimmt er nur den einen Miteigentümer in Anspruch, dem die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Wohnung durch die übrigen Miteigentümer abgetreten wurden, so ist dieser auch allein dafür passivlegitimiert. (T7) |
5 Ob 298/05t | OGH | 21.03.2006 |
Auch; nur T5; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0050OB00454_97V0000_001
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