Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der seit seiner Geburt am 2. 6. 1987 schwer körperlich und geistig behinderte Betroffene erhält Pflegegeld der Stufe 7 und verfügt über ein mündelsicher angelegtes Vermögen von ca 140.000,-- EUR. Der Rechtsträger einer Krankenanstalt wurde mit Urteil vom 4. 12. 1991 aufgrund der nicht lege artis durchgeführten Geburtshilfe zu einer Schadenersatzzahlung von ATS 1,200.000,-- s.A. an den Betroffenen verpflichtet und haftet für sämtliche Folgen der nicht fachgerechten Geburtshilfe. Ab 18. 7. 1987 befand sich der Betroffene in Gemeindepflege; seine Eltern hielten keinen Kontakt zu ihm. Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 15. 6. 2005 den vom Vater des Betroffenen als Sachwalter vorgeschlagenen Rechtsanwalt, der auch Rechtsberater und Rechtsvertreter der Eltern des Betroffenen in anderen Angelegenheiten ist, zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter.
Mit Beschluss vom 4. 10. 2005 bestellte das Erstgericht im Hinblick auf eine sich aus der Stellung des einstweiligen Sachwalters als Rechtsvertreter der Eltern ergebende Interessenskollision einen anderen Rechtsanwalt zum Sachwalter nach § 273 ABGB. Das Rekursgericht gab den Rekursen des Betroffenen (vertreten durch den einstweiligen Sachwalter) und des einstweiligen Sachwalters nicht Folge und wies den Rekurs der Mutter mangels Rechtsmittellegitimation zurück. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes zu einer möglichen Interessenskollision und verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehöres, die auf die unterlassene Anhörung der Eltern zur Auswahl eines anderen Sachwalters gestützt wurde.
Der in eigenem Namen rechtsmittellegitimierte (§ 127 AußStrG 2005) einstweilige Sachwalter bekämpft in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs diesen Beschluss mit dem Abänderungsantrag, ihn zum Sachwalter zu bestellen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters beantragt die Abänderung dahin, dass der Vater zum Sachwalter bestellt werde. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Dem Vater steht nach § 127 AußStrG 2005 kein Rekursrecht zu (6 Ob 284/05s), weshalb sein Revisionsrekurs schon mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen war.
Der Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters ist mangels der Voraussetzungen des § 62 AußStrG 2005 nicht zulässig. Der Einschränkung des dem Gericht bei Auswahl des Sachwalters zustehenden Ermessensspielraumes durch § 281 Abs 3 ABGB (RIS-Justiz RS0048291 [T 3 und T 4]; RS0087131 [T 4]) wurde hier ohnehin durch die Bestellung eines Rechtsanwaltes Rechnung getragen. Die Zulassungsbeschwerde, die im Gegensatz zur alten Rechtslage (§ 16 Abs 3 AußStrG 1854) nach § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG 2005 entsprechend dem § 506 ZPO spezifische Inhaltserfordernisse erfüllen muss (Fucik/Kloiber AußStrG, 233), vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit die Berücksichtigung einer allfälligen Interessenkollision (RIS-Justiz RS0049104) den Rahmen des eingeräumten Ermessens bei der Auswahl des Sachwalters sprengt. Anhaltspunkte für eine allfällige Interessenkollision werden hier schon dadurch verdeutlicht, dass der einstweilige Sachwalter im Revisionsrekursverfahren auch als Vertreter des Vaters einschreitet.
Ob der im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 58 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005), den das Rekursgericht bereits verneint hat, zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden kann (vgl RIS-Justiz RS0007232 zu § 15 Z 1 AußStrG 1854; dafür Fucik/Kloiber aaO, 236), ist hier nicht mehr zu klären. Verwandte wie die Eltern des Betroffenen - deren gesetzliche Vertretungsbefugnis mit Erreichung der Volljährigkeit ihres Sohnes endete - haben als Dritte im Sachwalterbestellungsverfahren keine Parteistellung (6 Ob 284/05s). Ihre unterlassene Anhörung im Verfahren erster Instanz kann daher den in § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG 2005 geregelten Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei nicht verwirklichen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG 2005).
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