OGH 5Ob22/91 (RS0069976)

OGH5Ob22/9125.7.2024

Rechtssatz

Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört jedenfalls alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstandes befindet (zum Beispiel Fassaden, die sogenannte "Außenhaut" des Hauses, insbesondere die Außenfenster). Fallen aber schon die Außenfenster, die normalerweise einen Teil der äußersten Begrenzung des Hauses bilden, in die Erhaltungspflicht des Vermieters, so gilt dies umsomehr für im Einzelfall noch außerhalb der Außenfenster befindlichen Rollläden.

Normen

MRG §3 Abs2 Z1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §29 Abs1

5 Ob 22/91OGH09.04.1991

Veröff: ImmZ 1991,208 = WoBl 1991,192

5 Ob 95/93OGH21.12.1993

Vgl auch; nur: Zu den allgemeinen Teilen des Hauses gehört jedenfalls alles, was sich außerhalb eines Mietgegenstandes befindet (zum Beispiel Fassaden, die sogenannte "Außenhaut" des Hauses, insbesondere die Außenfenster). (T1)

5 Ob 45/03hOGH31.03.2003

Auch; nur T1; Beisatz: Alles, was nicht funktional nur einem einzigen oder einer begrenzten Zahl von Mietgegenständen zugeordnet ist, ist allgemeiner Teil des Hauses ist. So werden mehrfunktionale Einrichtungen wie Trennwände oder Decken zwischen Mietgegenständen, Steigleitungen oder Abwasserstränge zu allgemeinen Teilen des Hauses gezählt. Funktional bleibt eine Außenwand allgemeiner Teil des Hauses, selbst wenn sich daran ein vom Mieter gemieteter Hof anschließt. (T2)

5 Ob 180/08vOGH26.08.2008

Beisatz: Die Außenfassade stellt einen allgemeinen Liegenschaftsteil dar. (T3)

5 Ob 154/08wOGH04.11.2008

Vgl; nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung, was im Einzelnen zu dieser „Außenhaut" gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen, auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen. (T4)<br/>Beisatz: Gerade bei Bereichen, die die räumliche Grenze zwischen Wohnungseigentumsobjekt und allgemeinen Teilen betreffen, können sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben. Insbesondere Arbeiten an Balkonen und Terrassen stellen solche Grenzfälle dar, die einer Einzelfallbeurteilung bedürfen, die sich vornehmlich an der Art und Funktion der zu sanierenden Bereiche orientiert. (T5)

5 Ob 132/09mOGH15.09.2009

Auch; Beisatz: Außenfenster sind den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zuzuordnen. (T6)

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Auch; Beis wie T5; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T7)

5 Ob 183/09mOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Eine Balkontüre gehört zur Außenhaut des Gebäudes und damit zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T8)

5 Ob 251/09mOGH27.05.2010

Auch

5 Ob 73/10mOGH27.05.2010

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 78/10xOGH15.07.2010

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt. (T9)

5 Ob 123/10iOGH31.08.2010

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Bem: Zu Verbundfenstern siehe auch RS0126206. (T10)

5 Ob 129/10xOGH21.10.2010

Vgl auch; Beisatz: Es ist für die Frage der Erhaltungspflicht an allgemeinen Teilen gleichgültig, ob deren Ergebnis nur in einem (bestimmten) Bestandobjekt spürbar wird. (T11)

5 Ob 194/11gOGH13.12.2011

Auch

5 Ob 170/11bOGH13.12.2011

Vgl; Auch Beis wie T4; Beis wie T5

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

Vgl; nur T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Steigleitungen. (T12)<br/>Veröff: SZ 2012/20

5 Ob 148/12vOGH17.12.2012

Auch; nur T1; Beis wie T6

5 Ob 19/13zOGH18.04.2013

Auch

2 Ob 35/13fOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T8

5 Ob 204/13fOGH27.11.2013

Auch; Beis wie T3

5 Ob 212/13gOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Hier: Mit Holz verkleidete Fassadenteile (T13); Veröff: SZ 2014/53

5 Ob 5/15vOGH27.01.2015

Auch

5 Ob 188/15fOGH30.10.2015

Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 249/15aOGH14.06.2016

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6

5 Ob 122/17bOGH20.11.2017

Auch; Beisatz: Lichtkuppel. (T14)

5 Ob 198/17dOGH20.11.2017

Auch

5 Ob 79/18fOGH12.06.2018

Auch; Beis wie T3

5 Ob 61/19kOGH31.07.2019

Beis wie T5; Beis wie T8

6 Ob 175/20hOGH17.12.2020

Vgl

5 Ob 154/20pOGH15.04.2021

Beis wie T5

5 Ob 203/23yOGH25.07.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19910409_OGH0002_0050OB00022_9100000_001

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