OGH 5Ob174/16y

OGH5Ob174/16y29.9.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. R***** K*****, 2. W***** B*****, beide *****, vertreten durch Dr. Michael Seifner, öffentlicher Notar in Mattersburg, wegen Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 24. Mai 2016, AZ 13 R 86/16v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 5. April 2016, TZ 1103/2016, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00174.16Y.0929.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Bezirksgericht Mattersburg zurückgestellt.

 

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag auf Einverleibung eines Wohnungsgebrauchsrechts zu Gunsten des Erstantragstellers ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche

Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller einen „außerordentlichen“

Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof im Wege des Rekursgerichts vorlegte, und den dieses unter Anschluss des Rechtsmittelakts „im Sinne des Vorlageberichts“ an den Obersten Gerichtshof weiterleitete.

Rechtliche Beurteilung

Dem Obersten Gerichtshof kommt jedoch derzeit keine Kompetenz zur Entscheidung über das Rechtsmittel zu.

1. Nach § 126 Abs 2 GBG kann der Beschluss des Rekursgerichts nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 GBG (hinsichtlich § 63 Abs 2 AußStrG sinngemäß) zu beachten sind.

2. Der

Revisionsrekurs ist – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen

Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG).

3. Der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts ist auch im außerstreitigen Verfahren unanfechtbar und bindet den Obersten Gerichtshof nur dann nicht, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (5 Ob 91/15s mwN) oder eine übermäßige Über- oder Unterbewertung offenkundig ist (RIS-Justiz RS0118748; vgl Kodek in Rechberger, ZPO4 § 500 ZPO Rz 3). Das ist hier nicht der Fall und wird von den Antragstellern auch gar nicht behauptet.

4. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen

Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der

Revisionsrekurs ohne Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht jedenfalls unzulässig.

6. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Antragstellerin, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG enthält, zu verbessern ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).

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