OGH 5Ob169/67 (RS0003381)

OGH5Ob169/6726.8.2024

Rechtssatz

Bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer besonderen Masse (Absonderungsrechte!) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. Die Rekursfrist beträgt acht Tage.

Normen

EO §239
IO §120
KO §119 Abs1 A
KO §120

5 Ob 169/67OGH25.10.1967

Veröff: EvBl 1968/199 S 325

5 Ob 240/67OGH24.11.1967

Veröff: SZ 40/152

5 Ob 159/73OGH26.09.1973

Veröff: EvBl 1974/44 S 102

8 Ob 39/90OGH27.06.1991
8 Ob 9/92OGH25.06.1992

nur: Bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer besonderen Masse (Absonderungsrechte!) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T1)

8 Ob 2114/96gOGH17.10.1996

Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/232

9 Ob 2048/96hOGH04.12.1996

nur T1

8 Ob 215/00aOGH22.02.2001

Auch; nur T1, Beisatz: Bei einer außergerichtlichen Verwertung sind die Vorschriften der EO nicht nur hinsichtlich der Rangordnung (§ 49 Abs 2 KO), sondern überhaupt anzuwenden. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/29

8 Ob 270/00iOGH11.06.2001

Auch; Beisatz: Der bei der außergerichtlichen Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Masseverwalter erzielte Erlös ist nach den Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung durch das Konkursgericht in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung im Verteilungsbeschluss zu verteilen. (T3)

8 Ob 128/02kOGH08.08.2002

Auch; Beis wie T2

8 Ob 20/03dOGH16.10.2003

Auch; Beis wie T3; Beis wie T2

8 Ob 145/03mOGH15.04.2004

Auch; nur: Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T4)<br/>Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Bestimmung des § 156 Abs 2 EO über die nach den Bestimmungen über die Räumungsexekution zu vollziehende Übergabe der ersteigerten Liegenschaft an den Ersteher auf die freihändige Verwertung im Konkursverfahren analog anzuwenden ist. (T5)

8 Ob 87/05kOGH06.10.2005

Auch; Beis wie T3

5 Ob 71/06mOGH30.05.2006

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/84

8 Ob 45/07mOGH16.04.2007

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Eine wesentliche Rechtsfolge der Anwendung des § 120 Abs 2 KO liegt darin, dass die Zuständigkeit des Konkursgerichtes für die Verteilung des Erlöses gegeben ist. (T6)

8 Ob 68/07vOGH18.10.2007

Auch; Beisatz: Bei einer außergerichtlichen Verwertung durch den Masseverwalter sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T7)

8 Ob 108/07aOGH17.12.2007

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung bleibt bei außergerichtlicher Verwertung von Gegenständen einer Masse, an der Absonderungsrechte bestehen, das Konkursgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der EO anzuwenden. (T8)

9 Ob 17/15pOGH26.11.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/133

3 Ob 167/16dOGH13.12.2016

Vgl auch; nur T1

3 Ob 14/17fOGH29.03.2017

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/43

8 Ob 86/18gOGH25.06.2018

Auch

8 Ob 43/19kOGH24.05.2019

Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Bei Nichtvorliegen einer Fahrnisexekution sieht die EO keinen Beschluss vor, mit dem spruchmäßig festgestellt würde, ob eine bewegliche Sache Liegenschaftszubehör ist. Außerhalb des § 146a EO ist dies bei einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur als Vorfrage zu beurteilen. (T9)

8 Ob 26/21pOGH24.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Eine unmittelbare Übernahme der exekutionsrechtlichen Regelungen zur Übernahme von Lasten im Zwangsversteigerungsverfahren ist in der IO aber nicht angeordnet. Einen Beschluss über die Verteilung eines noch nicht fälligen Erlöses aus einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag zu fassen, um erst durch die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses allenfalls die Voraussetzungen für die Erfüllung der aufschiebenden Bedingung (Löschung von Anmerkungen gemäß § 40 Abs 2 WEG) zu schaffen, ist im Gesetz daher nicht gedeckt. (T10)

8 Ob 130/23kOGH22.05.2024

vgl

8 Ob 51/24vOGH26.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19671025_OGH0002_0050OB00169_6700000_003

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