OGH 5Ob241/67 (5Ob240/67)

OGH5Ob241/67 (5Ob240/67)24.11.1967

SZ 40/152

Normen

EO §65
EO §239
KO §79
KO §120
KO §176
EO §65
EO §239
KO §79
KO §120
KO §176

 

Spruch:

Auch bei der außergerichtlichen Verwertung einer besonderen Masse (Absonderungsrecht) bleibt der Konkurskommissär für die Verteilung des Erlöses zuständig. Auf die Verteilung des Erlöses sind die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden. Die Rechtsmittelfrist beträgt acht Tage.

Entscheidung vom 24. November 1967, 5 Ob 240, 241/67.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Der Konkurskommisär entschied mit dem Beschluß vom 18. April 1966 über die Verteilung des Erlöses der mit Absonderungsrechten belasteten, im Konkursverfahren freihändig verkauften Liegenschaften EZ. X. und Y in der Höhe von 9.300.000 S dahin, daß Beträge von insgesamt 4.069.423.32 S als Kosten der Verwaltung der Sondermasse, als Abfindung für die Aufgabe eines Aussonderungsanspruches sowie ferner an Hypothekargläubiger zugewiesen werden. Die Zuweisung des verbleibenden Betrages von 5.230.576.68 S samt Fruktifikationszinsen wurde bis zum Einlangen eines einverständlichen Erfolglassungsantrages der auf die Ausfolgung des Betrages Anspruch erhebenden Gläubigerin A. und des Masseverwalters im Konkurs der Firma B. oder der Vorlage einer im ordentlichen Rechtsweg ergangenen Entscheidung über ihre Ansprüche vorbehalten. Der Konkurskommisär ging davon aus, daß hinsichtlich des verteilten Betrages von 4.069.423.32 S ein Einverständnis der Beteiligten bestehe. Hingegen werden hinsichtlich des Betrages von 5.230.576.68 S Ausfolgungsansprüche der angeführten Beteiligten geltend gemacht, deren Ermittlung von der Feststellung strittiger Tatsachen abhängig sei. Der Verkaufserlös aus den zur Konkursmasse gehörigen Liegenschaften samt Gebäuden und Fahrnissen sei daher gemäß § 1425 ABGB. zu hinterlegen.

Das Rekursgericht hob mit Beschluß vom 18. November 1966 den erstgerichtlichen Beschluß, der bezüglich der Verteilung des Betrages von 4.069.423.32 S unangefochten blieb, im Ausspruch über den Vorbehalt der Zuweisung eines Betrages von 5.230.576.68 S auf und trug dem Konkurskommissär die meritorische Entscheidung über die Zuweisung des zuletzt angeführten Betrages sowie die Erledigung der bei der Verteilungstagsatzung vom 28. März 1966 erhobenen Widersprüche auf. Es handle sich um die gemäß § 49 KO. nach den Vorschriften der Exekutionsordnung durchzuführende Verteilung des Erlöses einer mit Absonderungsrechten belasteten und im Sinne des § 120 (2) KO. durch Freihandverkauf verwerteten Liegenschaftssondermasse und nicht um einen im Rechtsweg auszutragenden Prätendentenstreit um einen Gerichtserlag.

Der Konkurskommissär wies hierauf mit Beschluß vom 9. Juni 1967 den Widerspruch des Masseverwalters im Konkurs der Firma B. gegen die Berücksichtigung der von der Gläubigerin A. angemeldeten Forderung einschließlich der Zinsen in der Höhe von 17.213.568.66 S ab. Die restliche Verteilungsmasse von 5.230.576.68 S samt Zinsen wurde der Gläubigerin A. zur teilweisen Berichtigung ihrer auf den veräußerten Liegenschaften pfandrechtlich sichergestellten Darlehensforderung samt Zinsen zugewiesen.

Das Rekursgericht bestätigte.

Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Masseverwalters im Konkurs der Firma B. zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es kann auf sich beruhen, ob die Absonderungsrechte im Konkurs der Firma B. sich auf die gesamten veräußerten Liegenschaften oder nur auf Teile derselben erstreckt haben. Auch für den Fall, als das Verkaufsverfahren Anteile von Miteigentümern erfassen würde, über deren Vermögen kein Konkursverfahren anhängig war, finden, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (5 Ob 169, 170, 228, 229/67), gemäß § 49 KO. hinsichtlich der Verteilung des Erlöses von Sachen, deren Zugehörigkeit zur Sondermasse festgestellt wurde, die Vorschriften der Exekutionsordnung Anwendung.

Es schadet auch nicht, daß keine gerichtliche Verwertung der zur Sondermasse gehörigen Liegenschaften stattgefunden hat. Wohl trifft die Vorschrift des § 119 KO. nur für den Fall der gerichtlichen Verwertung der Masse eine Regelung über die Zuständigkeit. Bei der außergerichtlichen Verwertung von Liegenschaften einer Sondermasse, die mit Absonderungsrechten belastet ist, bleibt gemäß § 79 KO., wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] I, Anm. 39, 40 zu § 119 KO.) ausgesprochen hat (EvBl. 1968 Nr. 99), der Konkurskommissärs für die Verteilung des Erlöses zuständig. Die Verteilungsgrundsätze sind die gleichen, gleichgültig, ob die mit Absonderungsrechten belasteten Sachen gerichtlich oder außergerichtlich verwertet werden. Es finden in beiden Fällen die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung Anwendung. Diese Auffassung bringt auch die Denkschrift zur Konkursordnung S. 50 zweiter Absatz zu § 49 KO. zum Ausdruck. Dieser Standpunkt wird auch vorwiegend im Schrifttum (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] I, S. 562 Anm. 40 zu § 119 KO., S. 294 Anm. 18 und 19 zu § 49 KO., gegenteilig Rintelen, Handbuch S. 418) und in der

Rechtsprechung (EvBl. 1968 Nr. 99) vertreten. Daraus folgt, daß zur Durchführung der Verteilung im Falle einer außergerichtlichen Verwertung der Konkurskommissär eine mündliche Verhandlung anzuordnen und den Verteilungsbeschluß zu fällen hat, dessen Anfechtbarkeit sich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung, darunter auch der Bestimmung des § 239 EO. richtet (Bartsch - Pollak, Konkursordnung[3] I S. 562 Anm. 42 zu § 119 KO., EvBl. 1968 Nr. 99).

Daß sich die Anfechtbarkeit des Verteilungsbeschlusses nach den Vorschriften der Exekutionsordnung richtet, führt aber dazu, daß auch für die Rechtsmittelfrist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (EvBl. 1968 Nr. 99), die Vorschrift des § 65 (2) EO. maßgebend ist. Danach beträgt die Rekursfrist, wenn nichts anderes angeordnet ist, acht Tage. Da die Exekutionsordnung für die Anfechtung eines Verteilungsbeschlusses keine abweichende Rechtsmittelfrist bestimmt, beträgt im vorliegenden Fall die Rekursfrist acht Tage. Der angefochtene Beschluß wurde dem Masseverwalter am 16. Oktober 1967 zugestellt. Der Revisionsrekurs wurde am 30. Oktober 1967 zu Post gegeben und ist daher verspätet.

Der Revisionsrekurs war somit aus den aufgezeigten Gründen als verspätet zurückzuweisen.

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