Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Aufschiebend bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen werden (RIS-Justiz RS0060269).
Im Weiteren entspricht es ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass den Parteien keine Disposition über die in den §§ 26 ff GBG enthaltenen Form- und Inhaltserfordernisse des Nachweises des Eintritts einer vereinbarten Bedingung zusteht (RIS-Justiz RS0060364 [T5; T8]; 5 Ob 92/12h; 5 Ob 240/12y mwN).
Selbst wenn nach der Vertragslage ein Nachweis für die Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer als Voraussetzung für die Verbücherung nicht dem Grundbuchsgericht, sondern dem Vertragsverfasser (Treuhänder) zu erbringen ist, ist das Grundbuchsgericht verpflichtet, die Verbücherung von einem urkundlichen Nachweis des Eintritts der Bedingung iSd § 31 GBG abhängig zu machen (vgl 5 Ob 187/06w; 5 Ob 92/12h; 5 Ob 240/12y). Wenn nämlich nach dem Vertragswortlaut beabsichtigt gewesen sein kann, den Anspruch des Käufers auf Verbücherung seines Eigentums von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen, kann das als Bedingung qualifiziert werden (RIS-Justiz RS0060364 [T5; T9]; RS0060474 [T2]; RS0060277 [T2]; RS0105966; RS0000264).
Die Besonderheit des vorliegenden Falls sieht der außerordentliche Revisionsrekurs darin, dass die Vertragsparteien zwar einerseits die Verbücherung der vertraglich eingeräumten Rechte ausdrücklich von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an den Verkäufer abhängig machten, andererseits jedoch die Erbringung der Gegenleistung ausdrücklich nicht als Bedingung verstanden wissen wollten, sondern bloß als Anweisung an den Vertragsverfasser. Versteht man dies nicht nur (so die Vorinstanzen) als eine der Umgehung der Nachweispflicht gegenüber dem Grundbuch dienende Vereinbarung, bleiben doch jedenfalls durch den Inhalt der Urkunde erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel, die zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs aus den oben dargestellten Gründen zu führen haben (RIS-Justiz RS0060573).
In Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG ist das außerordentliche Rechtsmittel zurückzuweisen.
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