Spruch:
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller begehrte in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG, dem Verwalter die Durchführung diverser Handlungen aufzutragen.
Das Erstgericht wies diese Anträge ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit „Sachbeschluss“ mit der Begründung ab, der geltend gemachte Anspruch sei in § 30 Abs 1 Z 5 WEG bzw in § 52 Abs 1 Z 3, 6 WEG nicht gedeckt. Die Entscheidung wurde dem Vertreter des Antragstellers am 5. 1. 2009 zugestellt, der von ihm dagegen erhobene Rekurs jedoch erst am 21. 1. 2009 zur Post gegeben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Sachbeschluss, jedoch „mit der Maßgabe“, dass die Anträge zurückgewiesen werden. Auch wenn § 30 Abs 1 Z 5 WEG seit der WRN 2006 auch auf Abs 7 des § 20 WEG verweise, beziehe sich dies nicht auf die geltend gemachten Verwalterpflichten. Die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG sei daher nicht gegeben. Dies habe auch das Erstgericht erkannt, sich aber bei seiner ab- statt (richtig) zurückweislichen - Entscheidung „im Ausdruck vergriffen“; der „Sachbeschluss“ stelle daher in Wahrheit einen (einfachen) Beschluss dar. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur Klärung der Durchsetzbarkeit von nicht in § 20 Abs 2 bis 7 WEG genannten Verwalterpflichten zu.
Die Rekursentscheidung wurde dem Vertreter des Antragstellers am 14. 5. 2009 zugestellt; der von ihm dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde am 9. 6. 2009 zur Post gegeben und am 15. 6. 2009 der Vertreterin der Antragsgegnerin zugestellt; diese brachte am 7. 7. 2009 eine Revisionsrekursbeantwortung ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG, § 52 Abs 2 WEG) - Ausspruch des Rekursgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) unzulässig, weil hier Rechtsfragen von dieser Qualität aus folgenden Gründen nicht vorliegen:
Gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG (iVm § 52 Abs 2 WEG) hat nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss zu ergehen; es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an, weshalb eine vom Erstgericht vorgenommene - unrichtige - Bezeichnung der Entscheidung als Sachbeschluss unerheblich ist. Eine Wahrnehmung der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs erfordert keinen Sachbeschluss (5 Ob 25/09a; RIS-Justiz RS0070434 [T3]; RS0070443; vgl auch RS0045783). Nur für Rechtsmittel gegen einen Sachbeschluss und deren Beantwortung gilt die vierwöchige Rechtsmittelfrist nach § 37 Abs 3 Z 15 und 16 MRG (iVm § 52 Abs 2 WEG); ansonsten stehen nur die vierzehntägigen Fristen nach dem AußStrG offen (5 Ob 89/09p mwN). § 46 Abs 3 AußStrG ist in wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht anwendbar (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG).
Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben hat weder das Erstgericht noch das Rekursgericht „in der Sache entschieden“, weshalb die Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung der (einfachen) Beschlüsse beider Vorinstanzen jeweils nur 14 Tage betrug. Da beide Seiten diese Frist jeweils versäumt haben, müssen ihre im drittinstanzlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätze zurückgewiesen werden. Eine Wahrnehmung der ebenso gegebenen Versäumung der Rekurs(-beantwortungs-)frist kommt daher mangels eines zulässigen (weil nicht rechtzeitigen) Rechtsmittels nicht in Frage (9 Ob 2/07w; RIS-Justiz RS0122081).
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