OGH 5Ob138/03k

OGH5Ob138/03k8.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Erlagssache der Antragstellerin Helga W*****, vertreten durch Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl Rechtsanwälte OEG, Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. März 2003, GZ 2 Nc 10085/02b-8, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob § 1425 ABGB die gerichtliche Verwahrung von Liegenschaften

ermöglicht (siehe dazu 5 Ob 38/81 = JBl 1984, 380 mit Anm von Hoyer

und 7 Ob 50/00d = RZ 2001/20 mit dem Hinweis auf Reischauer in Rummel

[jetzt 3. Auflage] Rz 20 zu § 1425 ABGB sowie Rabl, Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf und Preisgabe - Rechtsbehelfe im Annahmeverzug der Gläubiger, ÖJZ 1998, 688 [689 f]), ist für die Entscheidung der gegenständlichen Erlagssache ebenso wenig relevant wie die Frage, auf welche Weise eine der Geldwäscherei (§ 165 StGB) schuldig erkannte Person jenen Verbrechensopfern Schadenersatz zu leisten hat, die durch Malversationen Geld verloren haben. Eine unmittelbare "Naturalrestitution" durch Herausgabe von Sachgeschenken, die mit betrügerisch herausgelocktem Geld angeschafft wurden, kommt jedenfalls nicht in Frage.

Tragende Begründung für die Verweigerung der Annahme des Erlags war vielmehr, dass der wichtige Grund, der den Gerichtserlag nach § 1425 ABGB rechtfertigen soll, nicht in der Sphäre des Schuldners liegen darf (Reischauer in Rummel3, Rz 1c und 5a letzter Absatz zu § 1425 ABGB; RIS-Justiz RS0112197; jüngst 5 Ob 116/03z). Im konkreten Fall begründete die Rechtsmittelwerberin ihr Erlagsbegehren im Wesentlichen damit, wegen ihrer Straftat so vielen und hohen Schadenersatz- bzw Anfechtungsansprüchen bekannter wie auch unbekannter Geschädigter ausgesetzt zu sein, dass der Wert der zum Gerichtserlag bestimmten Sachen nicht ausreicht, um die Forderungen abzudecken. In diesem Zusammenhang brachte sie vor "der Gefahr ausgesetzt zu sein, sich durch die Herausgabe der Liegenschaften an herandrängende Gläubiger des Vergehens der Gläubigerbegünstigung schuldig zu machen, zumal sie ein Insolvenzverfahren einleiten müsste, sofern in einem der anhängigen Verfahren ihre persönliche Zahlungspflicht festgestellt werden sollte". Letzteres muss ohnehin unterstellt werden, um überhaupt von einem schlüssigen Erlagsbegehren sprechen zu können. Dann wäre aber ein Konkursantrag der richtige Weg, um die Herausgabe- bzw Schadenersatzansprüche zu klären, noch unbekannte Gläubiger auszuforschen und für eine Gleichbehandlung der Gläubiger zu sorgen. Jedenfalls ist der wichtige Grund, aus dem die Schuld nicht beglichen werden kann (die Häufung und Unüberschaubarkeit der aus einer Straftat resultierenden Schadenersatzansprüche), der Sphäre der Rechtsmittelwerberin zuzurechnen. Dazu kommt, dass der Gerichtserlag, der eigentlich ein Surrogat für eine dem leistungsbereiten Schuldner nicht mögliche Erfüllung seiner Verbindlichkeit sein sollte (GlUNF 5313; 5 Ob 116/03z), im konkreten Fall die Rechtsdurchsetzung der Gläubiger erheblich erschweren würde (vgl Reischauer aaO, Rz 41 und 37). Die Verweigerung der Annahme des Erlags durch die Vorinstanzen ist daher durch die Judikatur gedeckt.

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