OGH 2Ob182/99z (RS0112197)

OGH2Ob182/99z20.12.2022

Rechtssatz

Der wichtige Grund, dessentwegen der Erlag begehrt wird, darf jedenfalls nicht in der Person des Erlegers liegen.

Normen

ABGB §1425 VA

2 Ob 182/99zOGH24.06.1999
7 Ob 266/98pOGH13.10.1999
3 Ob 105/98gOGH20.10.1999
1 Ob 2/00aOGH25.01.2000
5 Ob 138/03kOGH08.07.2003

Auch

4 Ob 206/11iOGH20.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Kündigt der Verwahrer den Verwahrvertrag (Depotvertrag) und verweigert der Gläubiger die Übernahme des verwahrten Guts, gerät er in einen Annahmeverzug, der zur Hinterlegung berechtigt. (T1); Beisatz: Die Wirksamkeit der Kündigung muss nur schlüssig behauptet werden, eine inhaltliche Prüfung findet im Erlagsverfahren nicht statt. (T2)

9 Ob 33/17vOGH25.07.2017
8 Ob 145/17gOGH25.06.2018

Das Hindernis, an einen (aufgelösten) Verein zu leisten, kann gleich einer Abwesenheit des bekannten Gläubigers iSd § 1425 ABGB behandelt werden. (T3)

4 Ob 208/22zOGH20.12.2022

Beisatz: Hier: Der Gerichtserlag ist nicht zur Umgehung technischer Probleme (Beschaffenheit der „Blockchain“ als Gesamtheit bei Kryptowährungen) vorgesehen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19990624_OGH0002_0020OB00182_99Z0000_001