OGH 5Ob130/72 (RS0034599)

OGH5Ob130/7226.9.1972

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. Im Falle von Vergleichsverhandlungen der Parteien während des vereinbarten Ruhens des Verfahrens ist der Beklagte aber nicht verpflichtet, dem Kläger unverzüglich und vorbehaltlos seine Ansicht über die Aussichtslosigkeit weiterer Verhandlungen mitzuteilen, wenn er sich auf die nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens durch den Kläger berufen will, da es allein Sache des Klägers ist, der die nachteiligen Folgen seiner nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens verhindern will, alles zu unternehmen, was er zur Weiterführung des Rechtsstreites unternehmen konnte. Die Untätigkeit des Beklagten kann in einem solchen Fall dem Kläger nicht zum Vorteil geraten. Freilich darf der Beklagte nichts tun, um den Kläger vom Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens abzuhalten, er darf daher weder im Kläger die Hoffnung auf Änderung seiner bisherigen Haltung im erfolglosen Vergleichsgespräch erwecken noch ihm Anlass zur Annahme geben, der Beklagte werde aus der Unterlassung der Weiterführung des Rechtsstreites nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung der Sache schließen.

Normen

ABGB §1497 I
ABGB §1497 IVB

5 Ob 130/72OGH26.09.1972

Veröff: SZ 45/97 = JBl 1973,261

3 Ob 10/73OGH06.02.1973

nur: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. (T1)

2 Ob 51/73OGH29.03.1973

nur T1

7 Ob 29/75OGH20.02.1975
4 Ob 47/76OGH07.09.1976

nur T1; Veröff: IndS 1977 H2/1035

2 Ob 74/77OGH29.04.1977

nur: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. (T2) Veröff: ZVR 1978/185 S 216

8 Ob 11/80OGH20.03.1980
4 Ob 335/80OGH17.06.1980

nur: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. (T3)

1 Ob 19/80OGH17.12.1980

nur: Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt noch ihm Anlass zur Annahme geben, der Beklagte werde aus der Unterlassung der Weiterführung des Rechtsstreites nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung der Sache schließen. (T4)

8 Ob 55/82OGH29.04.1982

Vgl auch; nur T3

3 Ob 589/86OGH27.01.1988

nur T1; Veröff: EvBl 1988/94 S 460

4 Ob 83/88OGH27.09.1988

nur T4; Veröff: RZ 1992/85 S 262

2 Ob 111/88OGH06.12.1988

nur T1

1 Ob 568/91OGH24.04.1992

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Völlige Passivität des Klägers sowohl bei der Aufnahme oder Durchführung von Vergleichsverhandlungen, als auch im Zusammenhang mit den zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritten. (T5)

9 ObA 170/95OGH20.12.1995

Auch; nur T1

6 Ob 252/99yOGH15.12.1999

nur T1; Beisatz: In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. (T6)

9 ObA 36/01mOGH07.06.2001

Beis wie T6; nur: Ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. (T7)

7 Ob 291/03zOGH03.12.2003

nur: Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. (T8)

9 ObA 22/04gOGH26.05.2004

Auch; nur T8

3 Ob 223/06zOGH25.04.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. (T9); Beisatz: Eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Verhandlungen (Vergleichsverhandlungen), dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann. (T10); Beisatz: Hier: Grundlose Untätigkeit des Gläubigers von mehr als einem Jahr - Verjährung angenommen. (T11)

3 Ob 205/08fOGH19.11.2008

Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: Vergleichsverhandlungen vor Einbringung des Antrags nach §§ 81 ff EheG. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0050OB00130_7200000_001

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