5 Ob 130/72 | OGH | 26.09.1972 |
Veröff: SZ 45/97 = JBl 1973,261 |
3 Ob 10/73 | OGH | 06.02.1973 |
nur: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. (T1) |
2 Ob 51/73 | OGH | 29.03.1973 |
nur T1 |
7 Ob 29/75 | OGH | 20.02.1975 |
4 Ob 47/76 | OGH | 07.09.1976 |
nur T1; Veröff: IndS 1977 H2/1035 |
2 Ob 74/77 | OGH | 29.04.1977 |
nur: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. (T2) Veröff: ZVR 1978/185 S 216 |
8 Ob 11/80 | OGH | 20.03.1980 |
4 Ob 335/80 | OGH | 17.06.1980 |
nur: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. (T3) |
1 Ob 19/80 | OGH | 17.12.1980 |
nur: Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt noch ihm Anlass zur Annahme geben, der Beklagte werde aus der Unterlassung der Weiterführung des Rechtsstreites nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung der Sache schließen. (T4) |
8 Ob 55/82 | OGH | 29.04.1982 |
Vgl auch; nur T3 |
3 Ob 589/86 | OGH | 27.01.1988 |
nur T1; Veröff: EvBl 1988/94 S 460 |
4 Ob 83/88 | OGH | 27.09.1988 |
nur T4; Veröff: RZ 1992/85 S 262 |
2 Ob 111/88 | OGH | 06.12.1988 |
nur T1 |
1 Ob 568/91 | OGH | 24.04.1992 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Völlige Passivität des Klägers sowohl bei der Aufnahme oder Durchführung von Vergleichsverhandlungen, als auch im Zusammenhang mit den zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritten. (T5) |
9 ObA 170/95 | OGH | 20.12.1995 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 252/99y | OGH | 15.12.1999 |
nur T1; Beisatz: In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. (T6) |
9 ObA 36/01m | OGH | 07.06.2001 |
Beis wie T6; nur: Ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. (T7) |
7 Ob 291/03z | OGH | 03.12.2003 |
nur: Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. (T8) |
9 ObA 22/04g | OGH | 26.05.2004 |
Auch; nur T8 |
3 Ob 223/06z | OGH | 25.04.2007 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. (T9); Beisatz: Eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Verhandlungen (Vergleichsverhandlungen), dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann. (T10); Beisatz: Hier: Grundlose Untätigkeit des Gläubigers von mehr als einem Jahr - Verjährung angenommen. (T11) |
3 Ob 205/08f | OGH | 19.11.2008 |
Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: Vergleichsverhandlungen vor Einbringung des Antrags nach §§ 81 ff EheG. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0050OB00130_7200000_001
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