Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Antragstellerin ist nach dem Tod ihres Ehegatten gemäß § 10 Abs 1 Z 1 WEG Alleineigentümerin jenes Mindestanteils an der Liegenschaft EZ ***** KG O***** geworden, mit dem Ehegattenwohungseigentum an top. Nr. 4 des Hauses M*****gasse 6 in Wien verbunden war. Ihr Eigentumsrecht am zugewachsenen Hälfteanteil des Erblassers wurde antragsgemäß auf Grund einer rechtskräftigen Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts im Grundbuch einverleibt.
Die auf Grund derselben Amtsbestätigung beantragte Einverleibung eines Pfandrechts für den auf § 10 Abs 3 WEG gestützten Abfindungsanspruch der minderjährigen Tochter und Noterbin des Erblassers, Christine G*****, lehnte das Grundbuchsgericht allerdings ab. Es vertrat die Ansicht, daß sich eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG nur auf die Übertragung bereits verbücherter Rechte beziehen könne, nicht jedoch auf solche Rechte, die auf Grund des letzten Willens des Erblassers erst begründet werden sollen (GlU 15.385; SZ 25/15). Für die Einverleibung eines Pfandrechts eigne sich die Amtsbestätigung nicht.
Gegen diesen Beschluß hat die von einem Kollisionskurator vertretene Noterbin Rekurs mit der Begründung erhoben, daß ihre Ansprüche auf einem vom Gerichtskommisär beurkundeten Erbübereinkommen beruhen und das Verlassenschaftsgericht über diese amtsbekannte Tatsache eine Bestätigung iS des § 281 AußStrG ausgestellt habe. Eine solche Amtsbestätigung - gleichgültig ob sie sich auf § 178 AußStrG oder auf § 281 AußStrG gründe - sei vom Grundbuchsgericht nicht zu überprüfen, sondern schlicht zu vollziehen, wenn sich aus dem Grundbuchsstand kein Eintragungshindernis ergibt. Anders könne die im Interesse der minderjährigen Noterbin gelegene gleichzeitige Verbücherung der Abhandlungsergebnisse nicht gewährleistet werden.
Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Rekurs zurück, weil der minderjährigen Noterbin die Rechtsmittellegitimation fehle. Sie habe auf Grund des Erbübereinkommens mit der Antragstellerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einverleibung des Pfandrechts, sei also durch den erstgerichtlichen Beschluß in keinen bücherlichen Rechten verletzt. Nur die Beeinträchtigung bücherlicher Interessen hätte sie zum Rekurs berechtigt (E 17 und 18 zu § 122 GBG, MGA3).
Die Entscheidung der zweiten Instanz enthält den mit dem aktenkundigen Einheitswert des Pfandgegenstandes übereinstimmenden und daher gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG, §§ 57, 60 Abs 2 JN nicht zu beanstandenden Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes
S 50.000,-- übersteigt; der Revisionsrekurs sei jedoch im Hinblick auf die bereits vorliegende Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum angesprochenen Rechtsproblem unzulässig.
Dagegen hat die minderjährige Noterbin fristgerecht außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben. Sie begehrt die Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses im Sinne einer Bewilligung der vom Erstgericht abgelehnten Pfandrechtseinverleibung; allenfalls möge der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung über den zurückgewiesenen Rekurs aufgetragen werden. Die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels begründet die Einschreiterin damit, daß die Rechtsmittellegitimation im Grundbuchsverfahren nicht nur demjenigen zukomme, dessen grundbücherliche Rechte durch eine Eintragung beeinträchtigt werden, sondern auch dem Antragsteller, der naturgemäß erst einen obligatorischen Anspruch auf Verbücherung seines Eigentums, Pfandrechts oder dgl. hat. Werde die Verbücherung eines Pfandrechts abgelehnt, könne nach der Judikatur nicht nur der um die Eintragung ansuchende Liegenschaftseigentümer, sondern auch der Pfandgläubiger Rekurs erheben (NZ 1931, 238).
In der Sache sei dem Begehren um Eintragung des Pfandrechts schon deshalb stattzugeben, weil das Grundbuchsgericht eine öffentliche Urkunde nur daraufhin überprüfen dürfe, ob ein Eintragungshindernis iS des § 94 Abs 1 Z 1 GBG vorliege (§ 94 Abs 2 GBG). Die Berechtigung des Verlassenschaftsgerichts, über das vom Gerichtskommissär protokollierte Erbübereinkommen eine Amtsurkunde auszustellen, ergebe sich unzweifelhaft aus § 281 AußStrG (NRsp 1991/112).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob die Ablehnung einer vom Liegenschaftseigentümer beantragten Pfandrechtseinverleibung auch den Gläubiger zum Rekurs legitimiert, zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerberin ist zuzugeben, daß zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen nicht nur die in ihren bücherlichen Rechten beeinträchtigten Personen legitimiert sind, sondern vor allem auch der Einschreiter, der mit seinem Antrag nicht oder doch nicht vollständig durchgedrungen ist (Bartsch, GGB7 602; ÖBA 1989/152 mwN, zuletzt 5 Ob 1005/91 und 5 Ob 48/91). Darüber hinaus wurde vom Obersten Gerichtshof entschieden, daß in einem amtswegig durchzuführenden Verfahren allenfalls diejenigen Personen rekursberechtigt sind, deren verbücherungsfähige Rechte das Grundbuchsgericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen zu berücksichtigen hat (NZ 1985, 33). Die weitergehende Auffassung, auch der an der Verbücherung des ihm zugesagten Pfandrechts interessierte Gläubiger könne Rekurs erheben, wenn das Gesuch des Liegenschaftseigentümers um Pfandrechtseinverleibung abgewiesen wurde, ist jedoch - soweit ersichtlich - bisher nur von Instanzgerichten (Oberlandesgericht Wien in NZ 1931, 238) und Bartsch (aaO) vertreten worden. Diese Meinung widerspricht dem seit Jahrzehnten judizierten Rechtsgrundsatz, daß die Verletzung schuldrechtlicher Ansprüche keine Rekurslegitimation in Grundbuchssachen verschafft (SZ 16/50; SZ 43/102; EvBl 1978/124 uva). Die Rekurslegitimation in Grundbuchssachen ist zwar mangels einer besonderen Regelung im Grundbuchsgesetz nach § 9 AußStrG zu beurteilen, der ganz allgemein auf die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen abstellt (SZ 10/195; SZ 42/17; SZ 43/102; SZ 45/74 uva, zuletzt 5 Ob 48/91; vgl. Rechberger, Die Partei im Grundbuchsrecht, in Kralik-Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechts I/1, 95), doch muß sich im Grundbuchsverfahren die Beschwer auf die mögliche Verletzung bücherlicher Rechte beziehen (SZ 16/50; NZ 1969, 122; NZ 1985, 33 uva; Rechberger,
Der neue § 31 Abs 1 GBG, NZ 1981, 52).
Auf ein solches Rechtschutzbedürfnis vermag sich die Revisionsrekurswerberin, deren Pfandrecht ja erst verbüchert werden soll, nicht zu berufen. Obwohl sie gemäß § 21 Abs 1 ABGB unter besonderer gesetzlicher Obhut steht, kann auch keine Rede davon sein, daß das Grundbuchsgericht von Amts wegen für die Verbücherung ihres Pfandrechts hätte Sorge tragen müssen. Gemäß §§ 1, 2 Abs 1 AußStrG war wohl das Verlassenschaftsgericht gehalten, auf die Sicherstellung des gesetzlichen Abfindungsanspruches der minderjährigen Noterbin zu achten, doch konnte dies nur durch indirekte Einflußnahme auf das der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung unterliegende Erbübereinkommen geschehen, weil § 10 Abs 3 WEG dem Noterben kein gesetzliches Pfandrecht am Ehegattenwohnungseigentum des Erblassers verschafft. Der Eigentumserwerb des überlebenden Ehegatten am entsprechenden Mindestanteil könnte auch gar nicht von einer pfandrechtlichen Sicherstellung des mit einem Geldbetrag abzufindenden Noterben abhängig gemacht werden, weil er gemäß § 10 Abs 1 Z 1 WEG unmittelbar im Wege der Akreszenz erfolgt (Faistenberger-Barta-Call, Komm.z.WEG, Rz 9 zu § 10). Damit steht der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin - auch wenn ihr vom Verlassenschaftsgericht bescheinigt wird, daß zur Sicherstellung ihrer Abfindungsforderung "die Einverleibung des Pfandrechts vorgenommen werden kann" - nur ein Titel zum Pfandrechtserwerb zur Verfügung. Da die Ablehnung des allein von der Liegenschaftseigentümerin eingebrachten Gesuchs um Eintragung des vereinbarten Pfandrechts ihre bücherlichen Rechte nicht beeinträchtigt, hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht die Rechtsmittellegitimation verneint (vgl. SZ 16/50).
Auf den vom Erstgericht herangezogenen Abweisungsgrund ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen, doch sei noch erwähnt, daß sich die Judikaturbelege, wonach eine gemäß § 178 AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung nur die Verbücherung einer Pfandrechtsübertragung, nicht jedoch die Neueintragung eines Pfandrechts abdeckt, bis in die jüngste Zeit erweitern ließen (zuletzt etwa 5 Ob 1032/91). Gleiches müßte für eine Amtsbestätigung iS des § 281 AußStrG gelten, sollte sie überhaupt als öffentliche Urkunde iS des § 33 Abs 1 lit. d GBG gewertet werden können, die die Eigenschaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruchs hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)