OGH 5Ob114/08p

OGH5Ob114/08p3.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Johann J*****, vertreten durch Dr. Peter Zdesar & Partner, öffentliche Notare in Villach, betreffend Urkundenhinterlegung bezüglich der Liegenschaft EZ 116 KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. November 2007, AZ 2 R 259/07a, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG und § 17 UHG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Damit eine Dienstbarkeit bücherlich einverleibt werden kann, bedarf es zufolge § 26 Abs 2 GBG und § 433 ABGB, hier iVm § 4 UHG, des urkundlichen Nachweises eines hiefür gültigen Rechtsgrunds. Aus diesem Grund reicht der bloße Hinweis auf die vertragliche Einräumung einer Dienstbarkeit nicht aus, die causa, also den mit der Rechtseinräumung verfolgten rechtlichen bzw wirtschaftlichen Zweck als grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechtsgeschäften nachzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0011107; RS0010811; RS0113380 ua). Die „vereinbarungsgemäße" Einräumung einer Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts, wie sie im hier vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag erfolgte, reicht demnach zur begehrten Urkundenhinterlegung nicht aus (vgl 5 Ob 339/99k = NZ 2001/493 [Hoyer]; 5 Ob 272/99g). Auch die vom Revisionsrekurswerber herangezogene Entscheidung GlUNF 2226 macht deutlich, dass die vertragliche Servitutserwerbung durch den Verkäufer eines Grundstücks als (Teil der) Gegenleistung für die Eigentumsübertragung zu qualifizieren war (vgl auch RIS-Justiz RS0113380).

Demnach steht die Entscheidung des Rekurgerichts in Übereinstimmung mit der zu § 26 Abs 2 GBG ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers zu führen.

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