European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00097.16T.0615.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Vorinstanzen nehmen vertretbar an, dass der erstbeklagte Verein („Verband“) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den ihm angehörenden Landesvereinen – wenngleich mit verteilten Rollen zur Umgehung eines Verbots, das gegen einen von denselben handelnden Personen geführten Verein erlassen worden war (4 Ob 20/13i) – Rechtsberatung und Rechtsvertretung anbietet. Der Erstbeklagte hat durch das Organisieren der Beratung (Call-Center) und durch das als Vertretung zu wertende Versenden von Schreiben an die betroffenen Unternehmen selbst tatbildlich gehandelt (RIS-Justiz RS0079765 [T13]). Damit liegt eine über einen bloßen Tatbeitrag hinausgehende Mittäterschaft (§ 1301 ABGB) vor, die den auf unmittelbare Täterschaft gestützten Unterlassungstitel gegen den Erstbeklagten und seine verantwortlichen Organe rechtfertigt. Abgesehen davon hat sich das Unterlassungsgebot zwar in seinem Umfang am konkreten Verstoß zu orientieren (RIS‑Justiz RS0037645), eine allgemeinere Fassung ist aber zulässig und erforderlich, um eine – gerade hier offenkundig angestrebte – Umgehung zu verhindern (RIS-Justiz RS0037733, RS0037607).
2. Zur Auslegung des Spruchs sind auch die Gründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0000300). Daraus ergibt sich, dass unter den im Verbot genannten „Dritten“, denen – im Weg eines „Mitgliedsbeitrags“ – ein Entgelt für die Rechtsberatung und Rechtsvertretung „bezahlt“ wird, ausschließlich die „Landesvereine“ des Erstbeklagten oder (allenfalls) andere an einer Umgehungskonstruktion beteiligte Personen gemeint sind. Ein bloßes Verweisen an einen Anwalt, der in weiterer Folge für seine Leistungen bezahlt wird, wäre von dieser Formulierung – unter Bedachtnahme auf die Gründe der Entscheidung – nicht erfasst.
3. Das Rekursgericht nimmt nach dem festgestellten Sachverhalt vertretbar an, dass es sich bei der beanstandeten Rechtsberatung und Rechtsvertretung nicht bloß um eine unbedeutende Nebentätigkeit zu sonstigen Leistungen der Beklagten gehandelt hat. Bei einer – wegen des bewussten und gewollten Zusammenwirkens gebotenen – Gesamtschau ist kein relevanter Unterschied zu jenem Sachverhalt zu erkennen, der der Entscheidung 4 Ob 20/13i zugrunde lag.
4. Die Auslegung der Gründe einer gerichtlichen Entscheidung hat wegen der Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSv § 502 Abs 1 ZPO (3 Ob 209/11y; RIS-Justiz RS0118891 [T2]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Erstgericht habe nur das mit der zweiten Klageänderung eingeführte Teilbegehren abweisen wollen, während es die Konkretisierung des ursprünglichen Begehrens durch die erste Klageänderung nur aufgrund eines Schreibfehlers nicht in seinen (aus diesem Grund verstümmelten) Spruch aufgenommen habe, ist vertretbar: Die Abweisungsbegründung des Erstgerichts bezog sich ausschließlich auf die zweite Klageänderung, während die von der ersten Klageänderung erfassten Schreiben des Erstbeklagten in der Begründung des stattgebenden Teils ausdrücklich genannt wurden. Damit war die Ergänzung des Spruchs in Form einer Maßgabebestätigung unbedenklich.
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