OGH 4Ob94/94 (RS0075403)

OGH4Ob94/948.11.1994

Rechtssatz

Die Herabsetzung einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreitet das Maß einer zulässigen Kritik und kann selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. Das trifft auch auf eine Bildberichterstattung zu. "Die lästige Witwe".

Normen

MRK Art10 Abs2 IV3b
UrhG §78

4 Ob 94/94OGH08.11.1994
4 Ob 1084/95OGH24.10.1995

Auch; Beisatz: Zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß das Interesse an einer - wahrheitsgemäßen - Berichterstattung zu bejahen ist, nicht aber auch an der Bildveröffentlichung. (T1)

6 Ob 249/97dOGH11.09.1997
4 Ob 60/00bOGH14.03.2000

Vgl auch; nur: Die Herabsetzung einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreitet das Maß einer zulässigen Kritik und kann selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. (T2)

4 Ob 196/03gOGH07.10.2003

Auch; nur T2

4 Ob 101/12zOGH10.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00094_9400000_001

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