European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00006.25Y.0128.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Es besteht bereits eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den sich hier stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit von Banken an Verbraucher gewährten Fremdwährungskrediten (zB 1 Ob 224/22f [zu einer gleichlautenden Konvertierungsklausel]; 3 Ob 76/22f; jeweils mwN, uva), und zwar auch zu der von den Klägern behaupteten Nichtigkeit (nur) des Geldwechselvertrags (vgl etwa 9 Ob 31/24k [Rz 10 ff mwN]). Demnach wird ein bankenübliches (hausinternes) Devisenfixing in ähnlichen Fällen wie hier für zulässig erachtet (6 Ob 24/24h [Rz 8]; 9 Ob 31/24k [Rz 12], jeweils mwN), wobei es keinen Bedenken begegnet, dass der Aufschlag auf den Umrechnungskurs nicht vorab konkret benannt wird (6 Ob 24/24h [Rz 12] und 3 Ob 131/24x [Rz 9]).
[2] 2. Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.
[3] 2.1. Als „neues“ Argument führen die Revisionswerber ins Treffen, es liege doch eine Intransparenz und Missbräuchlichkeit vor, weil die Entgelte (nämlich der Aufschlag und die zusätzlich verrechneten Spesen, konkret eine „Flatfee“ von 50 EUR) nicht nachvollziehbar und voneinander abgrenzbar seien. Sie hätten angesichts der Spesen von 50 EUR nicht damit rechnen müssen, dass die Bank beim „Tageskurs“ auch noch eine selbst gewählte Marge aufschlage.
[4] Ihr Vorbringen, mit dem prozentuellen Kursaufschlag und der „Flatfee“ würden zwei Entgeltbestandteile vorliegen, woraus sich die Gefahr von Überschneidungen ergebe, wurde allerdings bereits zu 6 Ob 24/24h (Rz 12) berücksichtigt.
[5] 2.2. Abgesehen davon, dass sich die Revisionswerber mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht weiter auseinandersetzen, zeigen sie weder tatsächliche noch rechtliche Aspekte auf, aus welchen hier eine Unzulässigkeit in Ansehung der von der Beklagten verrechneten Entgeltbestandteile zu bejahen und daraus nicht etwa nur deren – auch gar nicht begehrter – Wegfall, sondern die Nichtigkeit des gesamten Geldwechselvertrags abzuleiten wäre.
[6] Die Rückforderung der beiden beanstandeten Entgelte ist gerade nicht Gegenstand des Klagebegehrens. Da § 405 ZPO auf dem Dispositionsgrundsatz beruht, kommt ein (objektiver) Minderzuspruch nicht in Betracht, wenn die Kläger – wie hier – erklären, dass sie nur an der Gesamtstattgebung Interesse haben. Denn in diesem Fall läge nach der letztlich maßgebenden Sicht der Parteien kein Minus, sondern ein Aliud zum Gewollten vor (4 Ob 15/22t [Rz 14]; 6 Ob 76/22b [Rz 12], jeweils mwN). Eine Teilstattgebung hinsichtlich der beiden Entgeltbestandteile konnte daher nicht erfolgen (so auch schon 8 Ob 17/25w [Rz 6] und 2 Ob 48/25k [Rz 6]).
[7] 3. Mangels unionsrechtlicher Fragestellungen war die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht aufzugreifen.
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