OGH 4Ob549/91 (RS0076370)

OGH4Ob549/918.10.1991

Rechtssatz

Es sind nicht die (Nettoeinkünfte) Einkünfte des Minderjährigen von dem bisher als Vorschuss gewährten Betrag einfach abzuziehen, sondern es ist zu ermitteln, mit welchem Betrag die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht. Die Berechnung der Vorschüsse auf die Weise, dass vom Richtsatz nach § 6 Abs 1 UVG die eigenen Einkünfte des Minderjährigen (nach Reduzierung um die mit ihrer Erzielung verbundenen Auslagen) abgezogen werden und dem Kind nur der (allfällige) Unterschiedsbetrag - ohne Rücksicht auf einen höheren Unterhaltsanspruch nach § 140 Abs 3 ABGB - als Vorschuss gewährt wird, widerspricht bei "Titelvorschüssen" der vom Gesetz in § 7 Abs 1 Z 1 UVG angeordneten Anpassung an die Höhe des aktuellen Unterhaltsanspruches.

Normen

UVG §6 Abs1
UVG §7 Abs1 Z1

4 Ob 549/91OGH08.10.1991

Veröff: EvBl 1992/16 S 57 = EFSlg XXVIII/7 = ÖA 1992,26

1 Ob 626/91OGH15.01.1992
8 Ob 649/91OGH16.01.1992

Vgl

7 Ob 637/91OGH20.02.1992
1 Ob 559/92OGH18.03.1992

Auch

5 Ob 508/92OGH24.03.1992

Beisatz: Soweit die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht und der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht, bildet sie die Grundlage für die Gewährung von Vorschüssen nach § 5 Abs 1 UVG. (T1)

2 Ob 535/92OGH29.04.1992
1 Ob 560/92OGH26.08.1992

Auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61

3 Ob 525/92OGH10.06.1992

Vgl

9 Ob 511/95OGH10.05.1995

Auch

6 Ob 238/98pOGH15.10.1998

Auch; Beis wie T1

10 Ob 22/11zOGH12.04.2011

Vgl auch

10 Ob 17/13tOGH16.04.2013

Auch; Beisatz: Zu prüfen ist vielmehr, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens noch fortbesteht, weil die Eigeneinkünfte zu einer Verringerung des konkreten Bedarfs führen. (T2)

10 Ob 25/18aOGH17.04.2018

Vgl

10 Ob 41/19fOGH19.11.2019

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_0040OB00549_9100000_004

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