Rechtssatz
Wenn ein Kind nur so viel selbst verdient, daß es neben der Betreuung durch einen Elternteil nichts mehr benötigt, dann kommt es nicht zur vollen Befreiung des anderen Elternteils, muß doch hier ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, ist nicht entscheidend.
1 Ob 547/91 | OGH | 10.07.1991 |
Veröff: SZ 64/94 = EvBl 1991/177 S 778 |
1 Ob 629/91 | OGH | 15.01.1992 |
Beisatz: Es dürfen weder die weiterlaufenden Unterhaltsleistungen des einen Elternteils in Gestalt der häuslichen Betreuung noch darf sonst eine Teilung der fixen Haushaltskosten vorausgesetzt werden, um sodann zugunsten des Geldunterhaltspflichtigen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes anzunehmen. (T1) |
5 Ob 1537/92 | OGH | 28.04.1992 |
nur: Muß doch hier ein Teil des Eigenverdienstes auch dem betreuenden Elternteil zugute kommen. Ob dieser Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, ist nicht entscheidend. (T2) |
1 Ob 560/92 | OGH | 26.08.1992 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61 |
Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_0040OB00511_9100000_001
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