OGH 5Ob1537/92

OGH5Ob1537/9228.4.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Manuela R*****, geb. am 4. September 1974, und Gerald R*****, geb. am 18.Februar 1976, wegen Unterhalts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des unterhaltspflichtigen Vaters Johann R*****, Gewerbetreibender, ***** M***** 17, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger ua Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 10.Februar 1992, GZ 6 R 5/92-8, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des unterhaltspflichtigen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

1. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß das Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes nicht zu einer einseitigen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils führen dürfe, sondern auch dem Elternteil zugute kommen müsse, der seine gesetzliche Unterhaltspflicht durch Betreuungsleistungen iS des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB erfüllt, ist durch zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gedeckt (5 Ob 511/91; 8 Ob 504/91; 5 Ob 513/91; 3 Ob 558/91; 8 Ob 623/91; RZ 1992, 18/3).

2. Es trifft nicht zu, daß das Rekursgericht eine Feststellung getroffen hätte, wonach die unterhaltsberechtigten Kinder einen Teil ihres Eigeneinkommens zur Bestreitung der Haushaltskosten ihrer Mutter verwenden. Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes ging vielmehr dahin, daß es für seine Entscheidung unerheblich sei, ob der die Obsorge ausübende Elternteil den Kindern tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuungsleistungen abverlangt (S 12 der Beschlußausfertigung ON 68). Auch dies entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur. Ein angemessener Teil der eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes ist auch dann für die Abgeltung der in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen des haushaltsführenden Elternteils in Rechnung zu stellen, wenn dem Kind dafür kein finanzieller Beitrag (etwa in Form eines Haushaltsgeldes) abverlangt wird. Es steht nämlich jedem Elternteil frei, seinem Kind Zuwendungen zu machen (5 Ob 511/91).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte