OGH 4Ob44/88

OGH4Ob44/8813.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Angst, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang H***, selbständiger Journalist, Wien 6, Gumpendorferstraße 76, vertreten durch Dr. Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans P***, Publizist, Wien 1., Seilergasse 14, vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 310.000,-) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 21. März 1988, GZ 4 R 52/88-29, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21. Jänner 1988, GZ 38 Cg 714/87-9, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß, welcher in den Punkten 1., 2., 5. und 12. bis 14. als unangefochten unberührt bleibt, wird in den Punkten

3. und 4. bestätigt.

In ihrem übrigen Umfang (Punkt 6. bis 11. und 15. der Entscheidung des Rekursgerichtes einschließlich der Kostenentscheidung) werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz.

Text

Begründung

Der Beklagte ist freier Journalist und Inhaber eines Verlages; er publiziert nur in Medien, die in seinem Verlag herausgegeben werden. Er verfaßte das Buch "Der Fall Lucona" mit dem Untertitel "Ost-Spionage, Korruption und Mord im Dunstkreis der Regierungsspitze", welches in Österreich im Dezember 1987 erschienen ist. Das Buch wurde von der Hans P*** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG verlegt, von der Carl U*** Druckerei Gesellschaft mbH Korneuburg hergestellt und von der Dr. Franz H*** Verlagsgesellschaft und Kommissionsbuchhandlung an die Buchhändler ausgeliefert. Diese drei Unternehmen wurden vom Kläger als Sicherungsgegner iS des § 24 Abs 2 UWG in Anspruch genommen (Näheres siehe 4 Ob 43/88).

Das Buch "Der Fall Lucona" trägt den weiteren Untertitel: "Ein Sittenbild der Zweiten Republik". Im Vorwort (S 9) schrieb der Beklagte:

"Obwohl das Thema alle hiefür erforderlichen Ingredienzien enthält, ist dieses Buch weder ein Kriminalroman noch ein Polit-Thriller, sondern vielmehr eine schlichte Dokumentation, die nur ihrer Form nach journalistisch aufbereitet wurde. Keine der handelnden Personen, kein Dialog und Geschehnis sind erfunden. Berichtet wird nur, was beweisbar und - durch Dokumente abgesichert - unwiderlegbar nachvollziehbar ist.

Das Buch enthält ausschließlich Sachverhaltsdarstellungen unter

Zugrundelegung jener Fakten, die der Autor ...... recherchiert hat.

.-...........

Das Ergebnis ist vor allem für Österreich beklemmend: Es

existieren und regieren in diesem Land mafiose Machtkartelle .... Es

gibt organisierte Korruption, politische Erpressung, es geht um Großbetrug und Mord."

Das Werk berichtet über Udo P*** alias Serge K*** und bringt ihn mit Spionage, Versicherungsbetrug, Mord und Versuchen, verbrecherisches Handeln zu verschleiern, in Zusammenhang. In Abschnitt VI. des Buches, der mit der Überschrift "Es war kaltblütiger Mord!" beginnt, berichtet der Beklagte zunächst über den Privatdetektiv Dietmar K. G*** (S 477 ff) und kommt in den folgenden Kapiteln "Das Imperium schlägt zurück" (S 495 ff) und "Das Machtkartell jagt die Ermittler" (S 505 ff) auf den Kläger zu sprechen.

Dieser ist selbständiger Journalist und für verschiedene Buchverlage und mehrere österreichische Zeitungen, Zeitschriften und andere Printmedien tätig. Er verfaßt unter anderem wöchentlich in der "Ganzen Woche" eine Serie unter "Das Porträt" und hat auch mehrere größere Aufträge von Verlagen in Aussicht, so z.B. ein Werk über Rechtsanwalt Dr. Michael S***.

Das Buch "Der Fall Lucona" enthält folgende vom Kläger

beanstandete Passagen:

Auf Seite 495:

a) (die bereits erwähnte Überschrift) "Das Imperium schlägt zurück"

b) "Und selbstverständlich war auch, daß das Syndikat um die Zapata-Mannschaft weder geduldig der Entlarvung harren noch tatenlos dabei zusehen würde, wie man es um seine Beute von fünfhundert Millionen Schilling bringt."

c) "Gespenstisch und beängstigend war allerdings, wie mühelos und rasch es den Lucona-Tätern im Sommer 1983 unter Einsatz ihrer Machtmittel und mit Hilfe von politischen Beziehungen gelang, nicht nur die öffentliche Meinung, sondern auch einen kompletten staatlichen Behördenapparat zu ihren Gunsten zu manipulieren."

d) Der dritte Schritt hatte in einem von den Medien unterstützten frontalen Angriff sowohl gegen den Anzeiger Dietmar G*** als auch gegen die Polizeibehörden zu bestehen, wobei es in der ersten Phase deren Glaubwürdigkeit und Kompetenz zu erschüttern galt, um anschließend den Spieß umzukehren und nun die Ermittler mit Disziplinarverfahren und Verleumdungsanzeigen zu verfolgen."

e) "Viertens und zuletzt sollte es dann nicht mehr schwierig sein, die endgültige Einstellung der 'offenkundig nur von Wirrköpfen und Gaunern angezettelten Ermittlungen' herbeizuführen."

Auf den Seiten 497 und 498:

f) "Über seinen ORF-Bekannten Hans-Jörg S*** hatte sich Dietmar G*** dem früheren Chefredakteur des Kurier, Gerd L***, empfehlen lassen, worauf er in der Folge ausgerechnet an den Reporter Wolfgang H***, einen 'guten Freund' des Demel-Chefs, geriet."

g) "Darüber hinaus hatte der mit den Wiener Gepflogenheiten keineswegs vertraute Detektiv natürlich keine Ahnung, daß H*** unbestrittenes journalistisches Talent von einer Charakterschwäche überschattet wird, die sich Spielsucht nennt.

Egal ob es 'einarmige Banditen', ein Roulett-Tisch, Black Jack, Bakkarat, der Wiener Unterwelts-Stoß oder Pferderennen sind, der Journalist vermag sich nicht dem Reiz des Glücksspiels zu entziehen, was ihn naturgemäß in regelmäßigen Abständen in ausweglose finanzielle Zwangslagen mit Millionenschulden bringt.

Die Folge: Wolfgang H*** Anfälligkeit für journalistische Methoden, die oft nur noch mit Mühe mit dem Ehrenkodex seines Berufsstandes in Übereinstimmung zu bringen sind. H***, so seine Gegner, sei schlicht, was der Volksmund einen 'Nehmer' nennt."

h) (Fußnote 6 zu S 497): "Ende 1983 mußte sich Wolfgang H***, weil er mehrfach im Verdacht stand, sich für redaktionelle Beiträge privat bezahlen zu lassen, vom Kurier trennen. Über Empfehlung Udo P*** ging er danach zur Zeitschrift 'Wiener', später zur Illustrierten 'Basta' und schreibt heute für 'Die Ganze Woche' von Kurt Falk."

i) "Daß dieser Journalist dem Mann, der gegen Udo P*** ermittelte, schließlich ein Messer in den Rücken rammen würde, war vorauszusehen, wiewohl hiefür, wie Wolfgang H*** betont, 'das finanzielle Motiv nicht ausschlaggebend war'. Er war vielmehr von Anfang an auch 'emotional' gegen die mächtige Versicherung eingestellt. Versicherungsbetrug empfand er lediglich als 'Kavaliersdelikt'."

j) "Als sich H*** schließlich samt Freundin in

G*** Haus in Rüti einladen und ein Wochenende lang

bewirten ließ, um dem Ermittler möglichst viele Einzelheiten über die Lucona-Täter zu entlocken, tat er dies denn auch schon längst in Absprache mit Udo P***, dem er nach seiner Rückkehr alle das Zapata-Syndikat belastenden Schriftstücke übergab."

k) "Der Startschuß zur Verwirklichung der dargelegten Abwehrstrategie fiel am 8. August 1983. Am Vormittag begab sich H*** in die Kanzlei der Bundesländer-Anwälte Werner M*** und Eduard K***, um ihnen zu versichern, daß 'Udo P*** der größte Gauner dieses Landes (sei)', den Nachmittag verbrachte dann derselbe Journalist bei Udo P*** und dessen Anwalt D***, um diesen von den Plänen der Versicherungsanwälte zu berichten .... Der Reporter erkannte rasch den Ernst der Lage, in der sich der Demel-Chef nun befand und teilte diesem sofort alles mit."

Seite 500 und 501:

1) "Das Zapata-Syndikat konnte damit vorerst zufrieden sein. Dem ersten Punkt in seiner Strategie war ein durchschlagender Erfolg beschieden, die polizeilichen Ermittlungen waren vorderhand gestoppt."

m) "Im Ergebnis selbst erinnerte indes auch die weitere Vorgangsweise des Zapata-Syndikats an die Usancen, wie sie bei der Mafia gang und gäbe sind."

Seite 505 (Überschrift) und 510:

  1. n) "Das Machtkartell jagt die Ermittler"
  2. o) "Der Höhepunkt in der Berichterstattung über den Fall P*** wurde schließlich am 28. August 1983 mit der vom Zapata-Ghostwriter Wolfgang H*** frei erfundenen Kurier-Meldung erreicht, Dietmar G*** habe sich bereits selbst angezeigt und ein Geständnis abgelegt."

    Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere bei Veröffentlichungen in Printmedien, es zu unterlassen, Behauptungen über standeswidriges und unlauteres Verhalten des Klägers zu verbreiten oder irreführende oder wahrheitswidrige Behauptungen über diesen aufzustellen, insbesondere mit den oben unter a) bis o) wiedergegebenen oder ähnlichen Inhalten, vor allem im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den "Fall Lucona" oder den Zivilprozeß 14 Cg 81/77 des Handelsgerichtes Wien oder das Strafverfahren 28 b Vr 8024/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, sowie im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über Udo P*** (alias Serge K***), insbesondere im Buche "Der Fall Lucona". Ferner begehrt der Kläger die Ermächtigung zur Veröffentlichung des stattgebenden Teiles des Urteilsspruches in mehreren Zeitungen und - für den Fall der Ab- oder Zurückweisung dieses Antrages - den Widerruf der unter a) bis o) angeführten Behauptungen. Zur Sicherung seines Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort im Buch "Der Fall Lucona" die Veröffentlichung der unter a) bis o) genannten Textstellen zu unterlassen.

    Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die beanstandeten Äußerungen über den Kläger seien wahrheitswidrig, irreführend, kreditschädigend, herabsetzend und ehrenrührig. Das der Beklagte dabei in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe, sei zu vermuten (AS 53). Der Kläger müsse auf Grund der Äußerungen des Beklagten berufliche Nachteile, insbesondere die Auflösung seines Werkvertrages mit der Zeitung "Die Ganze Woche", befürchten. Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen die §§ 1, 2, 3 und 7 UWG sowie § 1330 ABGB.

    Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Er sei nicht Mitbewerber des Klägers und habe auch nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Einzelne der beanstandeten Passagen des Buches hätten mit dem Kläger überhaupt nicht zu tun. Was er über den Kläger berichtet habe, entspreche den Tatsachen. Die beantragte einstweilige Verfügung sei ein schwerwiegender Eingriff, so daß ihr Vollzug vom Erlag einer Sicherheit in der Höhe von S 20 Millionen abhängig zu machen sei.

    Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung ohne Auferlegung einer Sicherheit bezüglich der oben in lit c, d, f, g, h, i, j, k und o wiedergegebenen Textstellen und wies das Mehrbegehren (Unterlassung der Veröffentlichung der Texstellen lit a, b, e, l, m und n) ab.

    Es nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:

    Der Kläger hat an Unterwelt-Spielen, wie Stoß, nie teilgenommen. Es kann nicht festgestellt werden, daß er der Spielsucht erliegt, ebensowenig, daß er für journalistische Tätigkeiten in bestimmter Richtung Zuwendungen verlangt oder erhalten hätte. Der Kläger war nicht "Zapata-Ghostwriter". Aus seiner langjährigen Tätigkeit als Journalist kennt er, wie andere Journalisten auch, Udo P***, steht jedoch zu ihm in keiner Nahebeziehung. Der Kläger konfrontierte Udo P*** mit den ihm bekanntgewordenen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Untergang der "Lucona" und mit den ihm unter anderem auch von Dietmar G*** über diesen Fall übergebenen Unterlagen; die Ergebnisse seiner Recherchen veröffentlichte er in einer Artikelserie im "Kurier".

    Das Erstgericht war der Ansicht, daß zwischen den Streitteilen ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Dem Beklagten habe klar sein müssen, daß seine Äußerungen dem Kläger Nachteile vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht zufügen könnten. Wenn auch die Wettbewerbsabsicht nicht die Hauptabsicht des Beklagten gewesen sei, so begründe sie schon als Teilaspekt Tatbestandsmäßigkeit nach den §§ 1 und 7 UWG. Die verbotenen Texstellen seien unsachlich, teils gehässig und teils geeignet, den Kläger lächerlich zu machen. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe seien dem Wahrheitsbeweis entzogen; sie bildeten einen schwerwiegenden Angriff auf seine Erwerbstätigkeit.

    Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab; es verwies den Kläger mit seinem Rekurs auf diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt S 300.000,- und der von der Abänderung betroffene Wert S 15.000,-

    übersteige.

    Die zweite Instanz war der Ansicht, daß der Beklagte nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe. Die tatsächliche Vermutung spreche nur dann für das Vorliegen einer solchen Absicht, wenn miteinander im Wettbewerb stehende Gewerbetreibende im geschäftlichen Verkehr Äußerungen machten, die geeignet seien, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Anders liege dies in Tätigkeitsbereichen, in denen die Wettbewerbsabsicht häufig fehle oder von anderen Zwecken überlagert werde: Eine aus politischen, weltanschaulichen, publizistischen, sozialen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder familiären Gründen gesetzte Handlung könne nicht ohne weiteres nach Wettbewerbsrecht beurteilt werden. Der Beklagte habe mit seinem Buch "Der Fall Lucona" ein Sittenbild der Zweiten Republik zeichnen und "mafiose Machtkartelle, organisierte Korruption, politische Erpressung, Großbetrug und Mord" offenlegen wollen; es könne daher nicht vermutet werden, daß er die in diesem Buch über den Kläger enthaltenen Äußerungen in Wettbewerbsabsicht gemacht habe. Da vom Kläger eine Wettbewerbsabsicht des Beklagten weder behauptet noch bescheinigt worden und sie auch nicht zu vermuten sei, könne der Anspruch nicht auf die §§ 1 bis 7 UWG gestützt werden.

    Als Grundlage des Anspruches des Klägers komme auch § 1330 Abs 2 ABGB in Betracht. Bei Erlassung einer auf diese Bestimmung gestützten einstweiligen Verfügung müßten aber die Voraussetzungen des § 381 EO gegeben sein; die Verfügung müßte zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Zwar sei nicht zu bezweifeln, daß die vom Kläger beanstandeten Äußerungen im Buch des Beklagten dazu führen könnten, daß er in Aussicht stehende Aufträge nicht bekomme und sein Werkvertrag mit der Zeitschrift "Die Ganze Woche" vorzeitig aufgelöst werde; dem Kläger drohe dadurch aber nur ein vermögensrechtlicher Nachteil, der durch Geld ausgeglichen werden könne, so daß ein unwiederbringlicher Schaden iS des § 381 Z 2 EO nicht zu befürchten sei.

    Der Kläger erhebt gegen den abändernden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes Revisionsrekurs wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

    Der Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs des Klägers nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.

Der - hilfsweise auch als Verfahrensmangel geltend

gemachte - Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Das Erstgericht hat die gegen die Inhaber der mit dem Verlag oder der Verbreitung des beanstandeten Druckwerkes befaßten Unternehmen beantragte einstweilige Verfügung (§ 21 Abs 1 iVm Abs 2 UWG; sog. "Verbotsadressaten") wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, das Rekursgericht aber diesen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens aufgetragen. Den "Verbotsadressaten" wurde bisher die Klage und der Sicherungsantrag (ON 1) nicht zugestellt (wohl aber der weitere, auf das Vorliegen eines Exekutionstitels gestützte Antrag nach § 21 Abs 1 UWG, ON 20). Durch die Anführung der "Verbotsadressaten" im Kopf der angefochtenen Entscheidung (§ 417 Abs 1 Z 2 ZPO) wurden sie entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht dem Verfahren als Beteiligte "beigezogen"; die abweisende Entscheidung der zweiten Instanz betrifft sie nicht. Die rechtlichen Interessen des Klägers sind durch die beanstandete Anführung überhaupt nicht berüht.

Auf das Wettbewerbsrecht kann der Kläger die erhobenen

Unterlassungsansprüche nicht erfolgreich stützen. Wie er zutreffend

ausführt, setzt Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nach stRsp

(ÖBl 1977, 117; ÖBl 1987, 23 und 124 ua) voraus, daß die Handlung

einerseits objektiv geeignet ist, den Absatz der Waren oder

Leistungen des eigenen Geschäftsbetriebes zu fördern oder den Absatz

anderer Mitbewerber zu schmälern, und daß sie andererseits auch in

subjektiver Hinsicht von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht

getragen ist. Ob zwischen den Streitteilen bei der Bewerbung um

Aufträge von Verlagen etc. im Hinblick darauf, daß der Beklagte nur

in Medien publiziert, die in seinem eigenen Verlag herausgegeben

werden, überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht, kann dahingestellt bleiben, weil er nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Der Beklagte verfolgte mit den beanstandeten Handlungen publizistische Zwecke, nämlich ein "Sittenbild" der Zweiten Republik zu zeichnen. Das Rekursgericht hat daher zutreffend angenommen, daß die beanstandeten Handlungen ihrer Art nach keinen Wettbewerbscharakter haben, so daß der Kläger die Wettbewerbsabsicht des Beklagten zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen) hatte (4 Ob 386/80; 4 Ob 385/82). Es hat aus den Umständen, unter denen der Beklagte die beanstandeten Äußerungen gemacht hat, den tatsächlichen Schluß gezogen, daß eine Wettbewerbsabsicht nicht bescheinigt ist. Da die Feststellung der Wettbewerbsabsicht eine Tatfrage und keine Rechtsfrage ist (ÖBl 1970, 97; ÖBl 1974, 111 = SZ 47/23; ÖBl 1987, 23 uva), hat der Oberste Gerichtshof die Erwägungen, die die zweite Instanz zu diesem Schluß führten, nicht zu überprüfen. Der Kläger kann daher weder aus § 1 noch aus § 7 UWG einen Unterlassungsanspruch ableiten.

Er hat aber seinen Unterlassungsanspruch in erster Instanz auch auf § 1330 ABGB "und die sonstigen Persönlichkeitsrechte des ABGB" gestützt, so daß auch auf die von ihm nunmehr relevierte Frage einzugehen ist, ob der Beklagte Namensrechte (§ 43 ABGB) des Klägers verletzt hat. Auch das ist jedoch zu verneinen: Wie der Oberste Gerichtshof in ÖBl 1987, 26 mwN ausgeführt hat, untersagt es das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf Namensanonymität Dritter, den Namen in einem solchen Zusammenhang zu erwähnen, zu dem der Namensträger keinen sachlichen Anlaß gegeben hat; bei Verletzung dieses Rechtes kann eine zivilrechtliche Unterlassungsklage erhoben werden. Bei der Namensnennung in Medien sind aber das in der Namensanonymität konkretisierte Persönlichkeitsrecht und der Schutz der Privatsphäre gegen das Informationsinteresse der Allgemeinheit und den Schutz der Meinungsfreiheit abzuwägen. Diese Interessenabwägung muß, sofern die Namensnennung nicht gesetzlich verboten ist, immer dann zugunsten des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit ausschlagen, wenn der Namensträger sachlichen Anlaß zur Nennung seines Namens gegeben hat. Der Kläger hat durch seine intensive Befassung mit dem "Fall Lucona", insbesondere durch seine Ermittlungen bei den beteiligten Personen und durch seine Berichterstattung im "Kurier", hinreichend Anlaß zur Nennung seines Namens im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten in dieser Affäre gegeben; er muß es sich daher gefallen lassen, daß über ihn der Wahrheit entsprechende, wenn auch nachteilige Tatsachenbehauptungen, die mit dem "Fall Lucona" im Zusammenhang stehen, öffentlich verbreitet werden.

Teilweise berechtigt ist jedoch der Revisionsrekurs, soweit er sich auf § 1330 ABGB stützt. Das Recht der Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht iS des § 16 ABGB, das gegen jedermann Schutz genießt. Wenn die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Ehre droht, steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung in § 1330 Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu (SZ 56/63 = EvBl 1983/91 mwN; SZ 56/124 = EvBl 1984/60 = ÖBl 1984, 18). Hiebei kann nicht nur der Eingriff in die Ehre, sondern auch der durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützte wirtschaftliche Ruf einer Person absoluten Schutz beanspruchen (SZ 56/124 = EvBl 1984/60 = ÖBl 1984, 18). Daraus folgt aber, daß sich in Fällen, in denen der wirtschaftliche Ruf einer Person durch einen Eingriff in ihre Ehre verletzt wird, die Nachteile, gegen die sie Schutz beanspruchen kann, nicht in den wirtschaftlichen Auswirkungen erschöpfen. Schutzobjekt der Persönlichkeitsrechte ist die Person unmittelbar in bezug auf ein bestimmtes Rechtsgut; Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten Abwehransprüche und gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Allgemeiner Teil 2). Dem Kläger drohen somit nicht nur Vermögensanteile, die durch Geld adäquat ausgeglichen werden können, sondern unmittelbare Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht, die sich auch außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftliche Ächtung usw. auswirken können. Gegen solche Eingriffe bietet nur ein Abwehranspruch (Verbotsanspruch), nicht aber ein Schadenersatzanspruch Schutz. Die beantragte einstweilige Verfügung erscheint daher zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens iS des § 381 Z 2 EO nötig (in diesem Sinne auch Heller-Berger-Stix 2724 zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Namen).

Der Kläger hat jedoch bisher seinen Anspruch - mit noch zu erwähnenden Ausnahmen - überhaupt nicht bescheinigt, so daß auch eine Anwendung des § 390 Abs 1 EO nicht in Betracht kommt. Wie der Kläger zutreffend vorbringt, handelt es sich bei den von ihm beanstandeten Äußerungen des Beklagten in allen wesentlichen Punkten (- sieht man von überspitzten Formulierungen, wie etwa die Passage "ein Messer in den Rücken rammen", die erkennbar nicht wörtlich gemeint ist, ab -) um Tatsachenbehauptungen iS des § 1330 ABGB, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind (vgl § 111 StGB) und nicht, wie der Erstrichter meint, diesem Beweis entzogene gehässige Angriffe auf die Erwerbstätigkeit des Klägers bilden. Das Erstgericht hat aber nicht nur die Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises, sondern auch die Beweislastverteilung verkannt, weil es einen Verstoß gegen § 7 UWG angenommen hat, der immer dann vorliegt, wenn die behaupteten herabsetzenden Tatsachen "nicht erweislich wahr" sind. Im Gegensatz zu dieser Bestimmung greift aber die Umkehrung der Beweislast im Fall des § 1330 ABGB nicht Platz:

Nach Lehre und Rechtsprechung hat hier vielmehr der Kläger zu beweisen (zu bescheinigen) daß die verbreiteten Tatsachen unwahr sind (Wolff in Klang2 VI 164; Ehrenzweig2 II/1, 659; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 175 mwN FN 15; Schwimann-Harrer ABGB V § 1330 Rz 27; SZ 21/35; EvBl 1975/146 mwN; SZ 50/111; ÖBl 1979, 134). Das Erstgericht hat nur als bescheinigt angenommen, daß der Kläger nicht an Unterwelt-Spielen, wie Stoß, teilgenommen hat, nicht "Zapata-Ghostwriter" war und in keiner Nahebeziehung zu Udo P*** steht (womit jedenfalls die Unwahrheit der Behauptung, er sei ein "guter Freund" des Demel-Chefs, bescheinigt ist); zu allen übrigen Beschuldigungen hat das Erstgericht trotz entsprechender Bescheinigungsergebnisse entweder überhaupt keinen Sachverhalt als glaubhaft gemacht angenommen oder weder die Wahrheit noch die Unwahrheit als bescheinigt angesehen. Da es infolge Verkennung der Beweislastverteilung (Verteilung der Bescheinigungslast) nur unzureichende Feststellungen getroffen hat, leidet das Verfahren an Feststellungsmängeln, die eine teilweise Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur Ergänzung des Bescheinigungsverfahrens unvermeidlich machen.

Die Entscheidung der zweiten Instanz, die in ihren Punkten 1., 2., 5., 12., 13. und 14. (= lit a, b, e, l, m und n des Sicherungsantrages) infolge Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht in Rechtskraft erwachsen ist, ist daher in ihrem übrigen Umfang teils zu bestätigen und teils aufzuheben:

Zu bestätigen ist die Entscheidung in den Punkten 3. und 4. (= lit c und d) des Sicherungsbegehrens, weil in diesen Textstellen auf den Kläger nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Behauptung, daß die Lucona-Täter von den Medien unterstützt worden seien und mit deren Hilfe die öffentliche Meinung manipuliert hätten, kann von den Lesern nur im Zusammenhang mit den weiteren beanstandeten Textstellen ab lit i des Sicherungsantrages auf den Kläger bezogen werden. Sollten diese weiteren Textstellen als wahrheitswidrig zu beseitigen sein, so wäre aus den Textstellen gemäß Punkt 3. und 4. ein Hinweis auf den Kläger nicht mehr zu entnehmen. Wären aber die weiteren Textstellen nicht wahrheitswidrig, so stünde dem Kläger auch zu Punkt 3. und 4. kein Unterlassungsanspruch zu.

Aufzuheben ist die Entscheidung in allen übrigen noch streitverfangenen Punkten: Bezüglich des Verbots der Textstellen Seite 497: "einen 'guten Freund' des Demel-Chefs" und "der Wiener Unterwelt-Stoß" und Seite 510: "Zapata-Ghostwriter" wäre die Rechtssache zwar im Sinne der Erlassung des beantragten Verbots spruchreif. Eine stattgebende Teilentscheidung in einem so geringen Umfang ist jedoch nicht zweckmäßig; auch könnten sich aus der aufgetragenen Klärung der Wahrheitswidrigkeit der übrigen beanstandeten Textstellen des Buches Auswirkungen auf die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen in bezug auf die als unrichtig angenommenen Passagen ergeben, zumal es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt handelt. In diesem Umfang ist daher die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

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