OGH 4Ob377/79 (RS0079743)

OGH4Ob377/7911.9.1979

Rechtssatz

Wer außerhalb der juristischen Person auch deren Organ wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch nimmt, hat in der Regel zu beweisen beziehungsweise zu bescheinigen, dass das Organ auch selbst hiefür verantwortlich ist.

Normen

MSchG §54 Abs1
UWG §18

4 Ob 377/79OGH11.09.1979

Veröff: ÖBl 1980,18

4 Ob 364/80OGH23.09.1980

Beisatz: Elektroquelle ist billiger. (T1) Veröff: ÖBl 1981,51

4 Ob 353/81OGH19.05.1981

Beisatz: Wenn jedoch im Einzelfall schon aus der Art des Wettbewerbsverstoßes mit so großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit eines bestimmten Organs einer juristischen Person geschlossen werden kann, ist es Sache des Organs darzutun, es sei dennoch ohne sein Verschulden verhindert worden, gegen den Verstoß einzuschreiten (sich über Monate erstreckende Werbekampagne). (T2)<br/>Beisatz: Pelzkollektion (T3) <br/>Veröff: SZ 52/131 = ÖBl 1981,129

4 Ob 371/81OGH07.07.1981

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch wenn der Verstoß nur kurz hintereinander zweimal erfolgt ist, widerspricht eine Unkenntnis des einzigen Geschäftsführers einer GmbH von den inkriminierten Ankündigungen dann der Lebenserfahrung, wenn der Inhalt dieser Ankündigungen für das Unternehmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist (totaler Winterlager-Verkauf zum halben Preis). Aber auch wenn das Organ tatsächlich eine solche Kenntnis nicht besessen haben sollte, ist ihm dies als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, so dass er für den ihm nicht ohne sein Verschulden unbekannt gebliebenen Gesetzesvorstoß haftet. (T4)

4 Ob 391/81OGH03.11.1981

Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Aber auch wenn das Organ tatsächlich eine solche Kenntnis nicht besessen haben sollte, ist ihm dies als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, so dass er für den ihm nicht ohne sein Verschulden unbekannt gebliebenen Gesetzesvorstoß haftet. (T5)<br/>Beisatz: Verstoß gegen SonntagsruheG. (T6)

4 Ob 316/83OGH26.04.1983

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T7)

4 Ob 312/85OGH05.02.1985

Auch

4 Ob 103/89OGH07.11.1989

Vgl auch

4 Ob 99/98gOGH21.04.1998
4 Ob 60/00bOGH14.03.2000

Beis wie T2 nur: Wenn jedoch im Einzelfall schon aus der Art des Wettbewerbsverstoßes mit so großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit eines bestimmten Organs einer juristischen Person geschlossen werden kann, ist es Sache des Organs darzutun, es sei dennoch ohne sein Verschulden verhindert worden, gegen den Verstoß einzuschreiten. (T8)

4 Ob 8/01gOGH30.01.2001

Beis wie T8

4 Ob 6/01pOGH22.03.2001

Beis wie T8

4 Ob 145/01dOGH10.07.2001

Beis wie T8

4 Ob 282/01aOGH12.02.2002

Vgl auch

4 Ob 127/02hOGH02.07.2002

Beis wie T2

17 Ob 8/07mOGH24.04.2007

Ähnlich; Beis wie T8; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei Markenverletzungen anzuwenden. (Hier: § 54 Abs 1 MSchG) (T9)

4 Ob 118/08vOGH26.08.2008

Auch

17 Ob 40/08vOGH24.03.2009

Auch; Beisatz: ... oder aber - wenn die Handlung im Betrieb des Unternehmens von jemand anderem begangen wurde - dass es trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist. (T10)<br/>Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Markenrechtseingriff. Der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten und bestimmte deren Vermarktungsstrategie mit. (T11)

4 Ob 79/12iOGH02.08.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T8

4 Ob 36/13tOGH18.06.2013

Auch; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19790911_OGH0002_0040OB00377_7900000_003

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