Normen
Unlauterer Wettbewerb-Gesetz §18
Unlauterer Wettbewerb-Gesetz §18
Spruch:
Wer wegen eines Wettbewerbsverstoßes neben einer juristischen Person auch deren Organe in Anspruch nehmen will, muß beweisen (im Provisorialverfahren: glaubhaft machen), daß das beklagte Organ den Wettbewerbsverstoß selbst begangen hat, daß es daran beteiligt war oder aber - wenn die Handlung im Betrieb des Unternehmens von jemand anderem begangen worden ist - daß es trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist
OGH 11. September 1979, 4 Ob 377/79 (OLG Wien 3 R 44/79; HG Wien 19 Cg 42/79)
Text
Die Vorinstanzen nahmen als bescheinigt an, daß die Klägerin die ausschließlichen Vertriebsrechte für Österreich für Tonträger mit Aufnahmen der Sängergruppe ABBA, darunter auch für folgende Musikstücke: "Knowing me, knowing you", "SOS", "Waterloo", "Arrival", "Money, Money, Money", "Dancing Queen", "Mamma mia" und "Fernando" besitzt, die durch die Interpretation der Gruppe ABBA bekannt und von keiner bekannten Sängergruppe nachgesungen wurden. Die Erstbeklagte bringt nach den weiteren Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens eine Musikkassette mit der Überschrift "Starportrait" auf den Markt, auf der die obgenannten Musiktitel blickfangartig hervorgehoben werden; bei der Gruppe ABBA handelt es sich um eine bei den Interessenten für diese Art Musik bekannte Gruppe. Die Musikkassette enthält keine Aufnahmen der Gruppe ABBA. Ferner nahm das Erstgericht als gerichtsbekannt an, daß der Zweitbeklagte seit Gründung der Erstbeklagten deren alleiniger Geschäftsführer ist.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, den Beklagten für die Dauer des Rechtsstreites über das Unterlassungsbegehren zu verbieten, unter dem Titel "Starportrait" und unter blickfangartigen Herausstellung der oben bezeichneten Musikstücke Tonträger in den geschäftlichen Verkehr zu bringen, ohne auf dem Einlageblatt eindeutig und auffallend darauf hinzuweisen, daß der Tonträger keine Darbietungen der Musikgruppe "ABBA" enthalte.
Beide Beklagten sprachen sich gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus.
Das Erstgericht erließ auf Grund des eingangs erwähnten Sachverhaltes die beantragte einstweilige Verfügung gegen beide Beklagten. Es war der Ansicht, daß die unter der Überschrift "Starportrait" erfolgte Ankündigung der Musiktitel irreführend sei, da es sich um Darbietungen unbekannter Sänger, nicht aber der Gruppe "ABBA" handle, die als einzige bekannte Interpretengruppe diese Titel aufführe. Auch wenn man den Grundsätzen der Entscheidung des OGH vom 12. Juli 1977, ÖBl. 1978, 43, folge, sei die - vom Zweitbeklagten bestrittene - Passivlegitimation zu bejahen. Als einziger Geschäftsführer einer GmbH habe er diese nicht nur nach außen zu vertreten; er sei vielmehr auch im Innenverhältnis verpflichtet, die Geschäfte zu führen und insbesondere darüber zu entscheiden, welche Ware in den Verkehr gebracht werde. Dem Zweitbeklagten sei daher das wettbewerbswidrige Handeln der juristischen Partei als eigenes Handeln zuzurechnen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß hinsichtlich der Erstbeklagten; es gab jedoch dem Rekurs des Zweitbeklagten Folge und wies den Provisorialantrag hinsichtlich seiner Person ab. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung irreführend sei, so daß ein Verstoß gegen § 2 UWG vorliege. Was die Frage der Passivlegitimation des Zweitbeklagten als alleinigen Geschäftsführer betreffe, habe die Rechtsprechung früher den Standpunkt vertreten, daß auch das vertretungsbefugte Organ einer juristischen Person auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen einer solchen in Anspruch genommen werden könne, weil es als gesetzlicher Vertreter dem Dritten gegenüber verantwortlich sei, daß dessen Rechte nicht durch ein der Gesellschaft zuzurechnendes Verhalten verletzt würden. Dieser Standpunkt sei auch in der Entscheidung 4 Ob 348/78 ausdrücklich und in 4 Ob 320/79 "schlüssig" vertreten worden. In der Entscheidung 4 Ob 320/77, ÖBl. 1978, 43, habe jedoch der OGH ausführlich dargelegt, daß die Haftung einer juristischen Person für das Verhalten jener Organe, die eine wettbewerbswidrige Handlung begehen oder sich daran irgendwie beteiligen, von der Haftung nach § 18 UWG zu unterscheiden sei. Während aus einem Wettbewerbsverstoß durch ein Organ einer juristischen Person die auf Unterlassung gerichtete Klage sowohl gegen die juristische Person selbst als auch gegen das Organ gerichtet werden könne, sei die Haftung nach § 18 UWG auf den Inhaber des Unternehmens, somit dann, wenn dieser eine juristische Person sei, auf diese selbst, beschränkt und könne nicht auf deren Organe ausgedehnt werden. Die Organe einer juristischen Person könnten daher nur unter dem Gesichtspunkt eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens für die im geschäftlichen Betrieb begangenen Wettbewerbsverstöße verantwortlich gemacht werden. Dieser Auffassung schließe sich das Rekursgericht an, weil sie dem Grundsatz entspreche, daß die Klage prinzipiell gegen den Störer zu richten sei. Von diesem Grundsatze abweichend sei nur für den Inhaber des Unternehmens in § 18 UWG eine weitergehende zivilrechtliche Verantwortlichkeit normiert worden. "Inhaber des Unternehmens" sei jene natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts im eigenen Namen führe. Um Organe einer juristischen Person auf Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung belangen zu können, müsse behauptet und bescheinigt werden, daß diese selbst den Wettbewerbsverstoß begangen oder sich daran beteiligt hätten. Dies habe die Klägerin zwar behauptet, dazu aber nur auf das Handelsregister verwiesen und damit kein taugliches Bescheinigungsmittel angeboten, so daß der Sicherungsantrag gegen den Zweitbeklagten abzuweisen gewesen sei. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Revisionsrekurswerberin ist der Ansicht, daß außer der juristischen Person auch deren gesetzliche Vertreter insbesondere dann zu haften hätten, wenn sie einen Wettbewerbsverstoß verhindern könnten. Es liege daher ein eigener Wettbewerbsverstoß eines Organs vor, wenn dieses ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Angestellten - oder Beauftragen der juristischen Person fördere oder dessen unwahre Angaben nicht richtigstelle. Der Zweitbeklagte sei als einziger Geschäftsführer der Erstbeklagten Dritten dafür verantwortlich, daß ihre Rechte nicht durch ein der Gesellschaft zuzurechnendes Verhalten verletzt würden.
Diese Ausführungen können im Ergebnis nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels führen:
Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vertretungsorgane juristischer Personen bei Wettbewerbsverstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können (hiezu neuerdings eingehend Schönherr, Die Unterlassungsklage gegen die Vertretungsorgane juristischer Personen bei Wettbewerbsverstößen oder Verletzungen von Immaterialgüterrechten, ÖBl. 1979, 33 ff.), in der Rechtsprechung des OGH nicht immer einheitlich gelöst worden ist.
Der Beginn jener Rechtsprechung, mit der die Frage, ob der (einzige) Geschäftsführer einer GmbH neben dieser zur Unterlassungsklage selbst (passiv) legitimiert sei, bejaht wurde, bildet die Entscheidung vom 29. Feber 1956, 3 Ob 74/56 - Gloria - ÖBl. 1956, 43, in der die Haftung des einzigen Geschäftsführers einer GmbH, an der er außerdem zu 80% beteiligt war, mit der Begründung bejaht wurde, daß "er als der alleinige Geschäftsführer ..... derjenige sein (muß), der namens der Gesellschaft den Auftrag zur Änderung der (im Anlaßfall beanstandeten) Bezeichnung gegeben haben muß". In der Entscheidung vom 19. Dezember 1967, 4 Ob 354/67 - Camelia - ÖBl. 1968, 89, wurde die alleinige Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, der auf Unterlassung einer Markenverletzung (an der er aber auch persönlich beteiligt war) in Anspruch genommen wurde, mit der Begründung als gerechtfertigt angesehen, daß er "als gesetzlicher Vertreter verpflichtet" sei, "Gesetzwidrigkeiten zu verhindern", wobei als Beleg für diese Auffassung Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[9] I, 193; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[3], 819 und § 19 Abs. 2 UWG angeführt wurden.
Mit dem gleichen Argument wurde in der Entscheidung vom 14. April 1970, 4 Ob 315/70 - Bobbie - ÖBl. 1970, 126 die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Benützung einer verwechslungsfähigen Marke unter Bezugnahme auf die Vorentscheidung ÖBl. 1968, 89 bejaht. Nur mehr mit der Geschäftsführerstellung als solche begrundete die Entscheidung vom 22. April 1975, 4 Ob 314/75 - Gratismontage von Skibindungen - ÖBl. 1975, 118 = SZ 48/49, die Passivlegitimation des Geschäftsführers der GmbH, wobei die schon zitierten Vorentscheidungen aus den Jahren 1956, 1967 und 1970 als Beleg herangezogen wurden. Schließlich wurde auch in der Entscheidung vom 13. Jänner 1976, 4 Ob 343/75 - Supermast Superkraft - ÖBl. 1976, 41, die Passivlegitimation des Drittbeklagten schlechthin auf Grund seiner Geschäftsführerfunktion bejaht.
In der der bekämpften Rechtsansicht des Rekursgerichtes zugrunde liegenden Entscheidung des OGH vom 12. Juli 1977, 4 Ob 360/77 - Pelz- und Lederland - ÖBl. 1978, 43, mit Anm. von Schönherr hat sich der OGH mit den gesetzlichen Grundlagen der Passivlegitimation der Vertretungsorgane juristischer Personen für Unterlassungsansprüche eingehend auseinandergesetzt. Er führte aus, daß zwischen der Haftung der juristischen Person für das Verhalten ihrer Organe, die wettbewerbswidrige Handlungen begehen oder sich in irgendeiner Form daran beteiligen, und der Haftung nach § 18 UWG zu unterscheiden sei. Begehe das Organ einer juristischen Person eine wettbewerbswidrige Handlung, so könne die Unterlassungsklage sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen das Organ gerichtet werden, das die beanstandete Handlung gesetzt oder sich daran beteiligt habe und auf dessen maßgeblichem Willen der Wettbewerbsverstoß daher beruhe. Die Haftung nach § 18 UWG treffe natürliche und juristische Personen als"Inhaber des Unternehmens" für die Handlungen dritter ("anderer") Personen. "Inhaber des Unternehmens" sei die juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts im eigenen Namen führe (Schuster - Bonott in ÖBl. 1970, 34). Wie sich aus dem Vergleich der Bestimmungen der §§ 7, 19 Abs. 2 und 18 UWG ergebe, sei nur für den "Inhaber des Unternehmens" eine reine, nicht an ein Verschulden gebundene Erfolgshaftung für die von anderen Personen im Betrieb begangenen Wettbewerbsverstöße festgelegt. Das Verhalten der Organe, das in der Unterlassung des Abstellens von Wettbewerbsverstößen dritter Personen liege, begrunde zwar die Haftung der juristischen Person selbst, nicht aber die ihrer Organe. Die Haftung nach § 18 UWG bleibe damit für den Fall, daß der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person sei, auf diese selbst beschränkt und könne nicht auf ihre Organe ausgedehnt werden. Diese Auffassung hat der OGH auch in der Entscheidung vom 21. November 1978, 4 Ob 353/78 - Glasware - ÖBl. 1979, 70, vertreten.
Auch im Schrifttum, das sich mit der Organhaftung bei Wettbewerbsverstößen im allgemeinen und insbesondere mit der dem § 18 UWG ähnlichen Bestimmung des § 13 Abs. 3 dUWG auseinandersetzte, sind die Ansichten nicht einheitlich. Die Meinung, daß die Organe einer juristischen Person so wie das Unternehmen selbst wegen der von anderen Personen im Betrieb begangenen Wettbewerbsverstöße kraft einer nicht an eigenes Verschulden gebundenen Erfolgshaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könnten, wird in dieser Schärfe im Schrifttum nirgends vertreten. Im Ergebnis kommt allerdings Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[3], 819 dieser Ansicht am nächsten, wenn er ausführt:
"Von der Verantwortlichkeit für Angestellte (§ 19 Abs. 3 dUWG spricht von "Angestellten oder Beauftragten", während die Haftung nach § 18 UWG auf die Handlungen im Betriebe eines Unternehmens abgestellt ist, die von einer "anderen Person" begangen worden sind) ist diejenige der Angestellten selbst zu unterscheiden. Es hängt von der Stellung des Angestellten ab, ob er neben seinem Dienstherrn in Anspruch genommen werden kann. Immer ist dies bezüglich der Leiter des Unternehmens, wenn diese nach Art des Unternehmens Angestellte sind, möglich. Daher sind die Geschäftsführer der GmbH, die Vorstandsmitglieder der AG usw. neben der Gesellschaft selbst verantwortlich." (Vgl. hiezu Schönherr a. a. O., 34, der nachzuweisen versucht, daß die von Reimer als Beleg für diese Ansicht zitierte deutsche Judikatur diese nicht zu decken vermag.)
Nicht völlig widerspruchsfrei ist auch die von Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[12], vertretene Anschauung, welche einerseits meinen, daß außer der juristischen Person auch die gesetzlichen Vertreter selbst haften, insbesondere dann, wenn sie eine Handlung hätten verhindern können (a. a. O., 306 f.) - womit sie im Nachsatz bereits die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer für eigenes Verhalten betonen -, andererseits aber bei der Kommentierung des § 13 dUWG (a. a. O., 1300) ausführen, daß der Leiter des Betriebes nicht nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hafte, daß aber Organe juristischer Personen sowie sonstige leitende Personen unter dem Gesichtspunkt eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens für im geschäftlichen Betrieb begangene Wettbewerbsverstöße verantwortlich sein können. Auch Callmann, Der unlautere Wettbewerb[2], 344 sagt, daß die Klage nur gegen den Inhaber, nicht aber gegen den Leiter des Betriebes geht, und von Gamm, Wettbewerbsrecht, 9 vertritt den Standpunkt, daß der bloße Leiter des Betriebes zivilrechtlich für die Handlungen der Angestellten und Beauftragten nicht hafte, daß ihn aber ebenso wie diese eine selbständige Haftung für eigenes Handeln aus eigenem Entschluß treffen könne.
Der erkennende Senat hält - im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem bereits mehrmals zitierten Aufsatz von Schönherr in ÖBl. 1979, 33 ff. - an der in den Entscheidungen vom 12. Juli 1977, 4 Ob 360/77 - Pelz- und Lederland - ÖBl. 1978, 43, und 21. November 1978, 4 Ob 353/78 - Glasware - ÖBl. 1979, 70, vertretenen Ansicht fest, daß die juristische Partei selbst "Inhaber des Unternehmens" im Sinne des § 18 UWG ist und daß es damit an einer einschlägigen Sondervorschrift fehlt, nach der neben der juristischen Person auch deren Vertretungsorgane bei Wettbewerbsverstößen Dritter im Betrieb des von ihnen geleiteten Unternehmens ohne Rücksicht auf ihr eigenes Verhalten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Eine andere Frage ist es allerdings, wieweit diese Organe auf Grund eigene n wettbewerbswidrigen Verhaltens für Wettbewerbsverstöße verantwortlich sind. Soweit sie diese selbst begangen haben oder zumindest daran beteiligt waren, steht ihre Verantwortlichkeit außer Zweifel, zumal die Organe der juristischen Person dann selbst jene Störer sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch grundsätzlich zu richten hat (Hohenecker - Friedl, 94). In diesen Fällen haben sie, wie jedes andere Rechtssubjekt auch, für deliktisches Verhalten gegenüber jedermann einzustehen und können, da der Unterlassungsanspruch seinem Wesen nach deliktisch ist, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Es geht aber nicht an, die Verantwortlichkeit der Organe einer juristischen Person, die Leitungsaufgaben zu erfüllen haben, auf den Fall ihrer unmittelbaren (aktiven) Beteiligung an einem Wettbewerbsverstoß zu beschränken. Organe können vielmehr auch durch Unterlassung verantwortlich werden, wenn ihnen der Wettbewerbsverstoß bekannt geworden ist und sie ihn nicht verhindert haben, obwohl sie dazu infolge ihrer Organstellung in der Lage gewesen wären (Schönherr a. a. O., 35). Schließlich muß ihre Verantwortlichkeit sogar noch jene Fälle ergreifen, in denen sie bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten von einem im Betrieb begangenen Wettbewerbsverstoß Kenntnis haben mußten, da demjenigen, der eine Pflicht nicht erfüllt, für seine Unkenntnis keine Prämie gewährt werden darf. Im Sinne der Haftung für einen (tatsächlich bekannt gewordenen) Wettbewerbsverstoß hat der OGH auch in der Entscheidung vom 17. Oktober 1978, 4 Ob 348/78 - Texhages/Texmoden - ÖBl. 1979, 45, erkannt, wenn er dort aussprach, daß die Geschäftsführerin einer GmbH für die verwechselbare Ähnlichkeit der äußeren Geschäftsbezeichnung mit der eines anderen Betriebes ohne Rücksicht darauf verantwortlich sei, ob sie auf deren Gestaltung Einfluß genommen habe.
Wer außer der juristischen Person auch deren Organe wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch nimmt hat daher in der Regel zu beweisen - und im Provisorialverfahren glaubhaft zu machen -, daß das Organ selbst den Wettbewerbsverstoß gesetzt hat oder daran beteiligt gewesen ist oder, sofern die Handlung im Betrieb des Unternehmens von einer anderen Person begangen wurde, trotz Kenntnis nicht dagegen eingeschritten ist bzw. bei der von einem derartigen Organ zu verlangenden Aufmerksamkeit vom Verstoß Kenntnis haben mußte.
Ob in Einzelfällen bereits aus der Art des begangenen Wettbewerbsverstoßes mit einer solchen Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit eines bestimmten Organs einer juristischen Person geschlossenwerden kann, daß es dessen Sache wäre, darzutun, daß es dennoch ohne sein Verschulden daran verhindert worden sei, gegen den Verstoß einzuschreiten, kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, hat die Klägerin nicht bescheinigt, daß der Zweitbeklagte als alleiniger Geschäftsführer der Erstbeklagten an der Rechtsverletzung beteiligt gewesen ist. Ebensowenig kann aus dem bescheinigten Sachverhalt abgeleitet werden, daß der Zweitbeklagte von dem wettbewerbswidrigen Vertrieb der Musikkassette tatsächlich Kenntnis hatte oder - etwa wegen der großen Bedeutung dieses Artikels und der für diesen eingeleiteten Werbung - davon Kenntnis haben mußte.
Da sohin die Mitverantwortlichkeit des Zweitbeklagten am Wettbewerbsverstoß nicht bescheinigt ist, war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
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