OGH 4Ob343/75

OGH4Ob343/7513.1.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* Gesellschaft m.b.H. &. Co., *, vertreten durch Dr. Walter Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1./ Dr. * F* L*, Maschinenfabrikant in *, 2./ F* P*, Obstgroßhändler in *, 3./ Ing. P* Z*, Kaufmann in *, alle vertreten durch Dr. Robert Tarbuk, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,—) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. Juni 1975, GZ. 2 R 89/75‑23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 22. November 1974, GZ. 2 a Cg 186/74‑17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00343.75.0113.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

I. Die Urteile der Untergerichte werden teilweise, und zwar dahin abgeändert, daß die Entscheidung insoweit als

 

Teilurteil

 

zu lauten hat:

a) Der Drittbeklagte ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Bezeichnung „Superkraft“, insbesondere für Futtermittel, bei Exekution zu unterlassen.

b) Das Begehren, die Beklagten seien schuldig, die Verwendung der Bezeichnung „Superkraft“ auch als Firmenbestandteil für ein Unternehmen der Futtermittelbranche zu unterlassen, wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

II. Im übrigen, also hinsichtlich der Abweisung des zu a) genannten Begehrens gegenüber dem Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten sowie des Begehrens auf Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung in den im Klagebegehren genannten Fachzeitschriften und Tageszeitungen, werden die Urteile der Untergerichte aufgehoben; die Rechtssache wird im Umfang dieser Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.

 

Entscheidungsgründe:

Die klagende Kommanditgesellschaft befaßt sich u.a. mit der fabriksmäßigen Herstellung von Futtermitteln jeder Art und mit dem Vertrieb landwirtschaftlicher Bedarfsartikel, insbesondere von Futtermitteln. Sie bedient sich dabei der ihr von der Markeninhaberin H* KG., *, unentgeltlich zum ausschließlichen Gebrauch in Österreich überlassenen, für ein „Eiweißkonzentrat als Schweinefutter-Zusatzmittel“ geschützten internationalen Marke Nr. 239.448 „Supermast“ und vertreibt unter dieser Bezeichnung insbesondere Futtermittel für Schweine. Die Klägerin ist ermächtigt, alle Befugnisse der Markeninhaberin im eigenen Namen auszuüben.

Im vorliegenden Rechtsstreit stellt die Klägerin das Urteilsbegehren, den Beklagten im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Bezeichnung „Superkraft“, insbesondere für Futtermittel und als Firmenbestandteil für ein Unternehmen der Futtermittelbranche, zu untersagen und die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung im „Kurier“, in der „Neuen Kronen-Zeitung“ sowie in einer Reihe landwirtschaftlicher Fachblätter auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen. Die Beklagten hätten die Absicht, ein Unternehmen auf dem Gebiet der Futtermittelerzeugung und des Futtermittelvertriebes unter der Bezeichnung „Superkraft Futtermittel Gesellschaft m. b. H. & Co. KG.“ (oder „Superkraft Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG.“) mit dem Sitz in * zu gründen; sie seien auch schon bisher im Geschäftsverkehr der Futtermittelbranche unter dieser noch nicht protokollierten Firmenbezeichnung aufgetreten, bezeichneten den Kunden gegenüber die von ihnen erzeugten und vertriebenen Futtermittel als „Superkraft“ (in Verbindung mit einem Buchstaben oder einer Zahl) und verwendeten diese Bezeichnung auch in Rundschreiben und Preislisten für ihren gemeinsamen Geschäftsbetrieb. Die von den Beklagten sowohl als Warenzeichen als auch als Firmenbestandteil verwendete Bezeichnung „Superkraft“ sei der von der Klägerin befugterweise gebrauchten internationalen Marke „Supermast“, welche zufolge langjährigen Gebrauches in ganz Österreich für die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt habe, verwechselbar ähnlich. Die Beklagten wollten auf diese Weise am guten Ruf der von der Klägerin vertriebenen Futtermittel profitieren und sich so den Aufbau ihres eigenen Betriebes erleichtern. Demgegenüber behaupten die Beklagten, daß sie schon vor der ersten Intervention des Klagevertreters aus registerrechtlichen Überlegungen entschlossen gewesen seien, die Bezeichnung „Superkraft“ zwar für ihre Produkte zu verwenden, nicht aber als Bestandteil des Firmenwortlautes. Da das Unternehmen inzwischen bereits als „Kraftfuttermittel Gesellschaft m.b.H.“ in das Handelsregister eingetragen wurde, sei das Klagsbegehren, soweit es auf ein Verbot der Bezeichnung „Superkraft“ als Firmenbestandteil gerichtet sei, gegenstandslos und darüber hinaus auch mangels Wiederholungsgefahr abzuweisen. Zur Kennzeichnung ihrer Futtermittelprodukte hätten die Beklagten eine Wortbildmarke geschaffen, welche aus Darstellungen einer Kuh, eines Schweines und einer Henne in Verbindung mit dem Wort „Superkraft“ in rot-blauer Farbe bestehe. Diese vom Österreichischen Patentamt unter Nr. 77.308 registrierte Marke unterscheide sich deutlich von der Wortmarke „Supermast“ der Klägerin. Das gleiche gelte für die Worte „Supermast“ und „Superkraft“, weil der Bestandteil „Super-“ nach § 9 UWG. überhaupt nicht geschützt werden könne, die Silben „-mast“ und „-kraft“ aber ausreichend verschieden seien. Von den Beklagten werde aber auch keine dem Produkt der Klägerin verwechselbar ähnliche Aufmachung verwendet.

Im Zuge des Verfahrens erster Instanz stellten die Beklagten den Antrag, ihnen für den Fall der Abweisung des Klagebegehrens oder einer Rückziehung der Klage die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Klägerin in den auch im Veröffentlichungsbegehren der Klägerin genannten Tageszeitungen und Fachzeitschriften zu erteilen.

Das Erstgericht wies das Klagsbegehren ab und ging dabei von folgenden weiteren Sachverhaltsfeststellungen aus:

Der von den Beklagten am 4. April 1974 abgeschlossene Gesellschaftsvertrag über die Gründung der „Super-Kraft Futtermittelgesellschaft m.b.H.“ wurde kurz darauf zur Vermeidung allfälliger Schwierigkeiten im Begutachtungsverfahren im Firmenwortlaut geändert. Die Gesellschaft wurde am 28. Mai 1974 unter der Firma „Kraftfuttermittel Gesellschaft m.b.H.“ in das Handelsregister St. Pölten eingetragen; ihr Geschäftsführer ist der Drittbeklagte. Diese Gesellschaft m.b.H. ist Inhaberin der seit dem 16. Mai 1974 beim Österreichischen Patentamt registrierten Wortbildmarke Nr. 77.308 „Superkraft“, welche aus orangefarbenen Darstellungen einer Kuh, eines Schweines und einer Henne auf blauem Grund und dem Wort „Superkraft“ besteht (Beilage ./11).

Die Beklagten beabsichtigen, mit der Kraftfuttermittel Gesellschaft m.b.H. als Komplementärin und ihnen selbst als Kommanditisten eine Kommanditgesellschaft zu gründen. Sie haben Futtermittel mit der Bezeichnung „Superkraft“ in den Handel gebracht und werben auch für ihre Produkte mit dieser Marke.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine verwechselbare Ähnlichkeit der Bezeichnungen „Supermast“ und „Superkraft“. Da der Wortbestandteil „Super-“ als bloßer Qualitätshinweis für sich allein nicht schutzfähig sei, komme es vornehmlich auf den zweiten Zeichenbestandteil an. Die Endungen „-mast“ und „‑kraft“ seien aber so voneinander verschieden, daß eine Verwechslung der beiden Bezeichnungen in ihrer Gesamtheit durch die als Abnehmer von Futtermitteln vor allem in Betracht kommenden, in zunehmendem Maße fachlich ausgebildeten Landwirte nicht zu befürchten sei. Dabei dürfe auch nicht außer acht gelassen werden, daß es nicht sehr viele Möglichkeiten gebe, Futtermittel mit einer kurzen und prägnanten Bezeichnung auf den Markt zu bringen. Das Klagebegehren habe daher abgewiesen werden müssen, ebenso aber auch das Veröffentlichungsbegehren der Beklagten, für welches mangels Kenntnis der breiten Öffentlichkeit von dem Unterlassungsbegehren der Klägerin jedes Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht verneinte die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel und billigte auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch das Prozeßgericht. Die Marke „Supermast“ sei für ein Schweinefuttermittel wenig kennzeichnungskräftig und daher ein sogenanntes „schwaches Zeichen“. Bei einem solchen Zeichen werde aber die Verwechslungsgefahr schon durch geringfügige Abweichungen ausgeschlossen, welche hier bei der Bezeichnung „Superkraft“ vorlägen. Die beiderseitigen Bezeichnungen „Supermast“ und „Superkraft“ seien weder optisch noch begrifflich so ähnlich, daß Verwechslungen zu befürchten wären; auch die klangliche Verschiedenheit der Endsilben „-mast“ und „-kraft“ bilde ein hinreichendes Unterscheidungsmerkmal, zumal sich die Beklagten, wo immer dies im Geschäftsverkehr möglich sei, zur Kennzeichnung ihrer Produkte ihrer – von der Marke der Klägerin leicht zu unterscheidenden – Wortbildmarke bedienten. Bei dieser Sachlage habe das Erstgericht einen Markeneingriff der Beklagten mit Recht verneint.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,– übersteigt, wird von der Klägerin seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagten haben beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Die Untergerichte sind zutreffend davon ausgegangen, daß die von der Klägerin verwendete Marke „Supermast“ für ein Schweinefuttermittel wenig kennzeichnungskräftig ist, weil die beiden Anfangssilben „Super“ nur als ein – in der Werbung vielfach üblicher –übertriebener Hinweis auf die besondere Qualität des so bezeichneten Produktes verstanden werden können, während der Zeichenbestandteil „-mast“ eine beschreibende Aussage über die Zweckbestimmung der Ware (zur Schweinemast) enthält. Die Marke „Supermast“ ist also sicherlich ein sogenanntes „schwaches Zeichen“ mit geringer Kennzeichnungskraft und entsprechend eingeschränkt auszulegendem Schutzbereich, bei welchem schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen mit anderen Zeichen beseitigen können (SZ 32/169 = ÖBl 1960, 111; JBl 1959, 375 = ÖBl 1959, 92; JBl 1960, 448 = ÖBl 1960, 31; ÖBl 1961, 118; ÖBl 1966, 42; ÖBl 1975, 114 u.a., zuletzt etwa 4 Ob 349/75). Dessen ungeachtet vermag sich aber der Oberste Gerichtshof der Auffassung der Untergerichte, welche eine verwechselbare Ähnlichkeit der Bezeichnungen „Supermast“ und „Superkraft“ sowohl wegen der Verschiedenheit der beiden Endsilben „-mast“ und „-kraft“ als auch nach dem Gesamteindruck der beiden Markenwörter verneint haben, aus nachstehenden Erwägungen nicht anzuschließen:

Auch beim Ähnlichkeitsvergleich von Wörtern, die in einem nicht oder nur wenig kennzeichnungskräftigen (also „schwachen“) Bestandteil – hier in dem allgemeinen Qualitätshinweis „Super“ – übereinstimmen, ist regelmäßig der Gesamteindruck der beiden Zeichen maßgebend; auch schutzunfähige oder schwache Zeichenbestandteile können im Einzelfall, wenn auch nicht allein, so doch in Verbindung mit anderen Elementen, diesen Gesamteindruck eines Zeichens als Ganzes beeinflussen, möglicherweise sogar bestimmen (ÖBl 1961, 7; JBl 1961, 601 = ÖBl 1962, 13 = GRURAusl 1961, 420; ÖBl 1971, 107; ÖBl 1972, 95; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht10 II 551 f § 31 WZG. Anm. 62). Es geht daher nicht an, einzelne Zeichenbestandteile isoliert zu betrachten und dem Ähnlichkeitsvergleich nur die nicht übereinstimmenden Zeichenteile zugrunde zu legen (SZ 23/65 = EvBl 1950/452 = JBl 1950, 556; ÖBl 1971, 107; Baumbach-Hefermehl a.a.O., ferner 576 f. Anm. 113); vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluß auf den Gesamteindruck des Zeichens den einzelnen Markenteilen zukommt (ÖBl 1972, 95; ÖBl 1975, 114; Thaler, Nichtschutzfähige Markenbestandteile und ihr Einfluß auf die Verwechslungsgefahr, ÖBl 1953, 25/397). Auch wenn das charakteristische Merkmal eines Zeichens regelmäßig nicht in einem schutzunfähigen oder schwachen Zeichenbestandteil liegt (SZ 23/65 = EvBl 1950/ 452 = JBl 1950, 556; JBl 1962, 507 = ÖBl 1962, 73; JBl 1963, 432 = ÖBl 1963,53 u.a.; Baumbach-Hefermehl a.a.O. 550 Anm. 60), solche Zeichenteile vielmehr im allgemeinen, wenn überhaupt, nur wenig zum Gesamteindruck des Zeichens beitragen und infolgedessen schon relativ geringe Abweichungen in den restlichen Bestandteilen in der Regel ausreichen, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen (ÖBl 1975, 114; Baumbach-Hefermehl a.a.O. 576 f. Anm. 113; Trüstedt in Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht4I 436), bleibt doch in jedem Fall der – nach der durchschnittlichen Auffassung der angesprochenen Abnehmerkreise zu beurteilende – Gesamteindruck der kollidierenden Zeichen maßgebend. Eine zergliedernde Betrachtung der Einzelheiten eines Zeichens ist daher grundsätzlich verfehlt; entscheidend ist vielmehr, ob die vorhandenen Unterschiede die beiden Zeichen in ihrer Gesamtheit so deutlich voneinander abheben, daß das Wahrnehmungsbild des jüngeren Zeichens ausreichend deutlich von dem im Gedächtnis haftenden Erinnerungsbild des älteren Zeichens abweicht.

An sich zutreffend haben die Untergerichte in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die Wörter „Mast“ und „Kraft“, für sich allein betrachtet, sowohl dem Wortbild als auch dem Wortklang und dem Wortsinn nach so verschieden sind, daß die Gefahr von Verwechslungen auch im flüchtigen Geschäftsverkehr ausgeschlossen werden kann. Sie haben dabei aber übersehen, daß es im konkreten Fall nicht um den Ähnlichkeitsvergleich dieser beiden Wörter, sondern allein darum geht, ob ihre – für sich allein sicherlich zu bejahende –Verschiedenheit den Gesamteindruck der Wortverbindungen „Supermast“ auf der einen und „Superkraft“ auf der anderen Seite tatsächlich so nachhaltig beeinflußt, daß dadurch die Gefahr einer Verwechslung dieser beiden Markenwörter ausgeschlossen wird. Diese Frage ist aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht nur deshalb zu verneinen, weil die Bezeichnungen „Supermast“ und „Superkraft“, als Ganzes betrachtet, nach ihrer Klangwirkung einander so nahe kommen, daß sie im mündlichen (insbesondere telefonischen) Geschäftsverkehr leicht verwechselt werden können – was sich schon daraus ergibt, daß die beiden ersten Silben dieser dreisilbigen Wörter völlig übereinstimmen, während die Endsilben den gleichen Vokal „a“ und den gleichen Endkonsonanten „t“ aufweisen –, sondern vor allem auch deshalb, weil der Sinngehalt beider Wortverbindungen bei einer Verwendung zur Bezeichnung von Futtermitteln weitgehend der gleiche ist: Beide Bezeichnungen vermitteln den angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere also den mit der Viehzucht befaßten Landwirten, in gleicher Weise die Vorstellung eines besonders wirksamen („kräftigen“), außergewöhnliche (Fütterungs‑ bzw. Mast‑) Ergebnisse versprechenden Futtermittels. Die Verschiedenheit der Wörter „Mast“ einerseits und „Kraft“ andererseits reicht also im konkreten Fall nicht aus, um die durch Verbindung dieser Wörter mit dem Zeichenbestandteil „Super-“ entstandenen Wortverbindungen „Supermast“ und „Superkraft“ nach ihrem Gesamteindruck ausreichend deutlich voneinander zu unterscheiden. Der weitgehende Gleichklang und vor allem die weitgehende Übereinstimmung des Sinngehaltes dieser beiden Markenwörter begründen vielmehr ihre verwechselbare Ähnlichkeit im Sinne des § 9 UWG. In diesem Zusammenhang ist auch auf die auf ähnlichen Erwägungen beruhende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 32/169 = ÖBl 1960, 111 hinzuweisen, mit welcher die verwechselbare Ähnlichkeit der – für Herrenoberbekleidung verwendeten –Bezeichnungen „Formtreu“ und „Formfest“ bejaht wurde, ferner auf die von der Klägerin mehrfach zitierte Entscheidung ÖBl 1972, 99, betreffend die Bezeichnungen „Heufix“ und „Minifix“ gegenüber „Heublitz“ und „Miniblitz“.

Geht man aber im Sinne dieser rechtlichen Erwägungen von der verwechselbaren Ähnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnungen „Supermast“ und „Superkraft“ im Sinne des § 9 UWG. aus, dann kann die Frage einer allfälligen Verkehrsgeltung des erstgenannten Zeichenwortes für das Unternehmen der Klägerin auf sich beruhen. Entgegen der Meinung der Untergerichte ist es dann aber auch ohne rechtliche Bedeutung, ob und in welchem Ausmaß die beanstandete Bezeichnung „Superkraft“ nicht nur in Alleinstellung als bloße Wortbezeichnung, sondern auch als Teil der für die Kraftfuttermittel Gesellschaft m.b.H. registrierten Wortbildmarke Nr. 77.308 verwendet wird: Erfahrungsgemäß ist bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist an diesem Kennwort – sofern es unterscheidungskräftig ist – zu orientieren pflegt und vor allem dieses Wort im Gedächtnis behalten wird (BMH in PBl 1925, 77; PGH in PBl 1960, 188 u.a.; Baumbach‑Hefermehl a.a.O 546 f. Anm. 54). Auch in der österreichischen Marke Nr. 77.308 dominiert das Markenwort „Superkraft“ eindeutig gegenüber der aus stilisierten Darstellungen einer Kuh, eines Schweines und einer Henne bestehenden bildlichen Komponente; wird aber auf diese Weise die Aufmerksamkeit des Betrachters in erster Linie auf dieses einprägsame, schon durch seine drucktechnische Gestaltung in die Augen springende Wort gelenkt, dann ist die Gefahr von Verwechslungen mit der allenfalls von früher im Gedächtnis haftenden Bezeichnung „Supermast“ bei Verwendung der Wortbildmarke in gleicher Weise gegeben wie beim Gebrauch der einen Wortbezeichnung „Superkraft“. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist daher das ganz allgemein auf ein Verbot der Bezeichnung „Superkraft“ –auch als Bestandteil der Wortbildmarke Nr. 77.308 – gerichtete Urteilsbegehren der Klägerin keineswegs zu weit gefaßt.

Obgleich sich bei dieser Sachlage das von der Klägerin angestrebte Verbot der Bezeichnung „Superkraft“ grundsätzlich als gerechtfertigt erweist, ist die Rechtssache derzeit noch nicht in vollem Umfang spruchreif: Die Untergerichte haben als erwiesen angenommen, daß die drei von der Klägerin persönlich in Anspruch genommenen Beklagten schon am 4. April 1974 – und damit noch vor der Einbringung dieser Klage – eine Gesellschaft m.b.H. gegründet haben, welche am 28. Mai 1974 unter der Firma „Kraftfuttermittel Gesellschaft m.b.H.“ in das Handelsregister St. Pölten eingetragen wurde und Inhaberin der Wortbildmarke Nr. 77.308 ist. Unter Hinweis auf die Errichtung dieser Gesellschaft m.b.H. haben die Beklagten schon in ihrem Schriftsatz ON. 14 (S. 93 f.) ihre Passivlegitimation bestritten und diese Einwendung zuletzt in der Revisionsbeantwortung (ON. 25 S. 181) ausdrücklich in Erinnerung gebracht. Tatsächlich hängt nun die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin mit der vorliegenden Klage richtigerweise die drei Beklagten persönlich (und nicht die von ihnen gegründete Gesellschaft m.b.H.) in Anspruch genommen hat, entscheidend davon ab, ob der beanstandete Wettbewerbsverstoß – also die widerrechtliche Benützung einer der Marke der Klägerin verwechselbar ähnlichen Warenbezeichnung – von den Beklagten selbst oder aber von der „Kraftfuttermittel Gesellschaft m.b.H.“ (als Inhaberin der Wortbildmarke) begangen wurde. Nur im erstgenannten Fall könnte nämlich die Klägerin die drei Beklagten als (Mit-) Täter des Wettbewerbsverstosses persönlich in Anspruch nehmen, während im Fall einer von der Gesellschaft m.b.H. zu verantwortenden Zeichenverletzung nur diese Gesellschaft selbst und daneben der Drittbeklagte als ihr Geschäftsführer (ÖBl 1956, 45; ÖBl 1968, 89; ÖBl 1970, 126; ÖBl 1975, 118), nicht aber auch der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte als bloße Gesellschafter in Anspruch genommen werden können. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang zwar festgestellt, daß „die Beklagten“ Futtermittel mit der Bezeichnung „Superkraft“ in den Handel gebracht und für ihre Produkte mit dieser Marke geworben hätten; da es sich dabei aber – von der insoweit nichtssagenden Rechnung Beilage ./L abgesehen – ausschließlich auf das auf dem Geschäftspapier der (noch gar nicht protokollierten) „Super-Kraft Futtermittel Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.“ und in deren Namen offenbar vom Drittbeklagten verfaßte „10‑Punkte‑Programm“ (Beilagen ./G bzw. ./M) sowie auf die Sackanhängezettel Beilagen ./K und ./N, welche gleichfalls die Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. als Hersteller nennen, berufen hat, bleibt es zumindest zweifelhaft, ob damit tatsächlich eine eigenständige, außerhalb der Gesellschaft m.b.H. entfaltete Tätigkeit der drei Beklagten festgestellt werden sollte. Dabei fält insbesondere noch auf, daß das erwähnte „10‑Punkte‑Programm“ (Beilagen. /G bzw. ./M) mit 12. April 1974 datiert ist und daher offenbar aus einer Zeit stammt, als die Beklagten die geplante Gesellschaft m.b.H. noch unter der Firma „Super-Kraft Futtermittelgesellschaft m.b.H.“ errichten wollten.

Während also dem Drittbeklagten auf Grund seiner Stellung als Geschäftsführer der „Kraftfuttermittel Gesellschaft m.b.H.“ die Verwendung der Bezeichnung „Superkraft“ im geschäftlichen Verkehr, insbesondere für Futtermittel, schon jetzt – mit Teilurteil – untersagt werden konnte, bedarf es zur Entscheidung über das gleiche Unterlassungsbegehren, soweit es gegen den Erstbeklagten und den Zweitbeklagten gerichtet ist, noch ergänzender Feststellungen darüber, ob und in welcher Weise auch diese beiden Beklagten persönlich (und nicht nur im Rahmen der Gesellschaft m.b.H.) an der Verletzung der Zeichenrechte der Klägerin als (Mit-) Täter, Anstifter oder Gehilfen (§ 14 UWG) mitgewirkt haben.

Unbegründet – und zwar hinsichtlich aller drei Beklagten – ist jedoch das weitere Begehren der Klägerin, den Beklagten die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung auch „als Firmenbestandteil für ein Unternehmen der Futtermittelbranche“ zu untersagen: Soweit sich dieses Begehren auf die ursprünglich beabsichtigte Gründung einer „Super-Kraft Futtermittelgesellschaft m.b.H. & Co. KG.“ bzw. „Superkraft Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG.“ bezogen hatte, ist ihm durch die kurz darauf erfolgte Protokollierung der Gesellschaft m.b.H. mit dem geänderten Firmenwortlaut „Kraftfuttermittel Gesellschaft m.b.H.“ der Boden entzogen und eine Wiederholungsgefahr jedenfalls zu verneinen. Daß die Beklagten aber nach den Feststellungen der Untergerichte die Absicht haben, mit der genannten Gesellschaft m.b.H. als Komplementärin und ihnen selbst als Kommanditisten eine Kommanditgesellschaft zu gründen, kann das begehrte Verbot schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Klägerin keinerlei Behauptungen in der Richtung aufgestellt hat, unter welcher Firma diese Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen und betrieben werden soll.

Über die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens der Klägerin wird zweckmäßigerweise erst dann endgültig abgesprochen werden können, wenn feststeht, in welchem Umfang und gegenüber welchen Beklagten der Unterlassungsanspruch zu Recht besteht.

In teilweiser Abänderung der untergerichtlichen Urteile war daher mit Teilurteil dem Drittbeklagten die Verwendung der Bezeichnung „Superkraft“ im geschäftlichen Verkehr, insbesondere für Futtermittel, zu untersagen und das Mehrbegehren auf Unterlassung der Verwendung dieser Bezeichnung auch als Firmenbestandteil für ein Unternehmen der Futtermittelbranche hinsichtlich aller drei Beklagten abzuweisen; im übrigen mußten die Entscheidungen der Untergerichte aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen werden.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Teilurteils beruht auf § 52 Abs 2 ZPO., der Vorbehalt der übrigen Verfahrenskosten auf § 52 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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