OGH 4Ob362/70 (RS0009027)

OGH4Ob362/7015.12.1970

Rechtssatz

Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Notwehr nicht überschritten werden.

Normen

ABGB §19
UWG §1 C5c

4 Ob 362/70OGH15.12.1970

Veröff: ÖBl 1971,103

9 Os 61/73OGH14.09.1973

nur: Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme. (T1)<br/>Beisatz: Und außerdem die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1974/59 S 131

4 Ob 374/77OGH27.09.1977

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 701/77OGH26.04.1978

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 51/56

5 Ob 669/80OGH11.11.1980

nur T1; Veröff: EvBl 1981/119 S 383

5 Ob 680/83OGH04.10.1983

nur T1; Beisatz: Die befürchtete Verfahrensdauer allein berechtigt noch nicht zur Selbsthilfe. (T3)

4 Ob 557/83OGH10.07.1984

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 567/87OGH08.04.1987

nur T1; Beis wie T3; Veröff: EvBl 1987/131 S 495

4 Ob 578/87OGH17.11.1987

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Selbsthilfe setzt, anders als die Notwehr, keinen Angriff auf bestimmte Güter voraus. (T4) Veröff: EvBl 1988/46 S 273 = WoBl 1988,34 = MietSlg 39/52 = JBl 1988,248

3 Ob 548/91OGH10.07.1991

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Dauer des gewerberechtlichenVerfahrens kann Selbsthilfe nicht rechtfertigen. (T5)<br/>Veröff: SZ 64/97 = RdW 1992,206

1 Ob 26/91OGH09.10.1991

Auch; nur T1; Veröff: SZ 64/137 = JBl 1992,176

4 Ob 31/94OGH08.03.1994

Beisatz: Hier: Kosten von Plakaten, mit denen ein UWG-Verstoß aufgeklärt wurde. (T6) <br/>Veröff: SZ 67/35

2 Ob 2264/96xOGH19.09.1996

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfolgungshandlungen Privater nach Fahrerflucht. (T7) <br/>Veröff: SZ 69/214

6 Ob 201/98xOGH25.03.1999

nur T1; Veröff: SZ 72/55

6 Ob 118/04bOGH27.05.2004
4 Ob 66/05tOGH14.06.2005

Beis wie T2; Beisatz: Auch wenn eine Abwägung des Werts des verteidigten und des durch die Abwehrhandlung gefährdeten Rechtsguts grundsätzlich nicht stattzufinden hat, ist in diesem Fall aufgrund der gebotenen Interessenabwägung von einer Überschreitung des Rechts auf zulässige Selbsthilfe allein schon deshalb auszugehen, weil die Abwehrmaßnahme infolge gänzlicher Vereitelung des dem Kläger zustehenden Rechts auf Kurzberichterstattung über den Abwehrzweck hinausgeht. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Kurzberichterstattungsrecht gemäß § 5 FERG. (T9)

3 Ob 255/08hOGH25.03.2009

Auch

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Klausel in AGB für Finanzierungsleasing, wonach der Leasinggeber bei Verzug des Leasingnehmers mit der Rückstellung berechtigt ist, „sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Fahrzeug zu verschaffen", verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 29). (T10)<br/>Beisatz: Es kann offen bleiben, ob eine solche Zustimmung vorweg überhaupt wirksam erteilt werden kann. (T11)

5 Ob 68/10aOGH31.08.2010

nur T1

6 Ob 70/14hOGH19.11.2014

Beisatz: Hier: Kein Vorliegen einer Notsituation. (T12)

1 Ob 216/15vOGH22.12.2015

Vgl

10 Ob 34/17yOGH20.12.2017

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Selbsthilfemaßnahme ist nicht gerechtfertigt, wenn der zu sichernde Anspruch in Wahrheit nicht bestand, die behördliche Hilfe durchaus rechtzeitig gewesen wäre oder der Eingriff im konkreten Fall bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen übermäßig war. (T13)<br/>Beisatz: Stets ist zu beachten, dass vor dem Abschleppen eines auf einem Privatparkplatz unberechtigt abgestellten Kraftfahrzeugs zuerst zumutbare Erkundigungen (4 Ob 623/75) nach der Person des Lenkers bzw Zulassungsbesitzers (vgl § 47 Abs 2a KFG 1967) anzustellen sind, wobei diese Pflicht nicht überspannt werden darf. (T14)<br/>Veröff: SZ 2017/146

3 Ob 97/19iOGH26.06.2019

Auch; Bem: Hier: Abbrucharbeiten trotz Unterlassungstitels. (T15)

1 Ob 68/20mOGH25.05.2020

Vgl auch; Beis wie T13

Dokumentnummer

JJR_19701215_OGH0002_0040OB00362_7000000_001

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