Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043405). Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist daher nicht mehr einzugehen (vgl 10 ObS 267/00p mwN). Nur wenn die Hilfe der Behörden zu spät käme und die Grenzen des Angemessenen eingehalten werden, kann Selbsthilfe gerechtfertigt sein (RIS-Justiz RS0009027; RS0009019). Wer sich auf Selbsthilfe beruft, den trifft die Beweislast, dass er rechtmäßig handelte (RIS-Justiz RS0009034). Dass nur durch die gänzliche und dauernde Absperrung der Wasserzuleitung zur Liegenschaft der Kläger die Wasserversorgung der eigenen Liegenschaft der Beklagten im unbedingt erforderlichen Umfang sicherzustellen gewesen sei und warum diese eigenmächtig vorgenommene Maßnahme keinerlei Aufschub geduldet habe, wurde von den hiefür beweispflichtigen Beklagten nicht dargelegt. In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die in der Berufung insoweit erhobene Mängelrüge rechtlich unerheblich sei, ist daher eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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