OGH 4Ob359/81 (RS0078679)

OGH4Ob359/8119.5.1981

Rechtssatz

Der Hinweis auf "Statt-Preise" ist nicht ausreichend deutlich, wenn er im Hinblick auf seine Platzierung im Inserat sowie die geringe Größe der Buchstaben für den Leser keinen Auffälligkeitswert hat und überdies ein nicht unerheblicher Teil der Leser diesen Hinweis nur auf jene Preise beziehen wird, die in der oberen Hälfte des Inserates angegeben werden.

Normen

UWG §2 D4

4 Ob 359/81OGH19.05.1981

Beisatz: Botschafts-Ausfolgescheine. (T1) Veröff: ÖBl 1982,71

4 Ob 2/90OGH30.01.1990

Auch; Beisatz: Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleinstdruck und senkrecht zum übrigen Text. (T2)

4 Ob 65/95OGH18.09.1995

Auch; nur: Der Hinweis auf "Statt-Preise" ist nicht ausreichend deutlich, wenn er im Hinblick auf seine Platzierung im Inserat sowie die geringe Größe der Buchstaben für den Leser keinen Auffälligkeitswert hat. (T3) Beis wie T2

4 Ob 5/96OGH30.01.1996

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ist der erklärende Hinweis nur bei gezielter Suche nach einer Erläuterung der Preisgegenüberstellungen zu entdecken; er ist kleiner als der übrige Text und senkrecht zu den Bestellfeldern gedruckt, die erst nach Auffalten des Prospektes sichtbar werden. Von einer ausreichenden Aufklärung kann daher keine Rede sein. (T4)

4 Ob 2110/96iOGH25.06.1996

Auch; nur T3; Beis wie T2

4 Ob 2344/96aOGH26.11.1996

Auch; nur T3

4 Ob 2/05fOGH14.03.2005

Auch; Beis wie T2

4 Ob 187/09tOGH16.12.2009

Vgl

3 Ob 88/13gOGH29.10.2013

Auch; Beisatz: Hier waren die angekündigten „Statt“‑Preise nicht die zuletzt vor der Preissenkung ernsthaft verlangten eigenen Reisenormalpreise, sondern Preise von Mitbewerbern. (T5)

4 Ob 202/13dOGH17.12.2013

nur T3; Beisatz: Unauffällige Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleindruck hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach für nicht ausreichend deutlich befunden. (T6)

4 Ob 210/16kOGH22.11.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0040OB00359_8100000_003

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