OGH 4Ob2344/96a

OGH4Ob2344/96a26.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rechtsschutzverband für Handel, Gewerbe und Industrie, Salzburg, Eduard-Baumgartner Straße 16, vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6. September 1996, GZ 3 R 138/96b-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.Mai 1996, GZ 24 Cg 88/96s-3, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Beklagte hat die Kosten ihres Rekurses und die Hälfte der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.

Der Kläger hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung und die Hälfte der Kosten des Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die Kosten der Rekursbeantwortung und die Hälfte der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung, sohin den Betrag von S 19.446,30 (darin enthalten S 3.241,05 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Beklagte betreibt Supermärkte in ganz Österreich. Im Februar 1996 ließ sie Werbeprospekte verteilen. Auf der Innenseite des für Salzburg bestimmten Prospekts waren unter der Überschrift "Tiefpreis? Klar, der B*****-Tiefpreishammer schlägt zu!" verschiedene Lebens- und Genußmittel abgebildet, bei denen neben bzw unter einem kleineren, schwarzgedruckten höheren Preis in größerem Druck in roter Farbe ein niedrigerer Preis zum Vergleich angegeben war. In der Mitte der beiden Innenseiten des Prospekts war ein roter Boxhandschuh abgebildet, der das fünfmal darunterstehende Wort "Preis!" zusammendrückte. Auch auf der letzten Seite des Prospekts war unter der Überschrift "Preise, die sich gewaschen haben" eine Preisgegenüberstellung in gleicher Weise für Drogeriewaren angegeben. Eine besondere Aufklärung über die Art des höheren Vergleichspreises enthielt der Prospekt nicht.

Auf der ersten Seite des Prospektes standen in ganz kleiner Schrift links oben die Worte: "Angebote gelten in den B*****-Filialen von Salzburg bis 10.2.1996 excl. Flascheneinsatz". Der auf der letzten Seite abgebildete Artikel Pampers Baby-Dry wurde noch am 13.2.1996 um den im Prospekt angegebenen niedrigeren Preis verkauft.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt der klagende Verband (§ 14 UWG), der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, namentlich in Werbeprospekten, mit Statt-Preisen zu werben, "bei denen nicht angeführt ist, um welche Preise es sich bei den durchgestrichenen Preisen handelt" (Begehren 1), "bei denen eine kurze Zeitspanne angeführt ist, wie lang der nicht durchgestrichene niedrigere Preis verlangt würde, wohingegen tatsächlich nach Ablauf dieser gesetzten Frist aber weiterhin dieser Preis verlangt wird" (Begehren 2). Ohne entsprechende Erläuterung des höheren, durchgestrichenen Vergleichspreises würden die angesprochenen Verbraucherpreise über die Art des Vergleichspreises in Irrtum geführt. Trotz der Ankündigung eines Aktionszeitraums habe die Beklagte weiterhin die niedrigeren Preise verlangt. So seien die Papierwindeln noch am 13.2.1996 um den niedrigeren Preis verkauft worden. Damit werde Verbrauchern der unrichtige Eindruck vermittelt, daß alsbald wieder der höhere Preis verlangt werde, wodurch sie zum sofortigen Kauf getrieben würden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Der Sicherungsantrag sei nicht hinlänglich bestimmt, weil die Begehren 1 und 2 in unverständlicher Weise in einem Satz verknüpft seien. Der Werbeprospekt enthalte nicht nur auf der ersten Seite den Hinweis auf eine Preisherabsetzungsaktion. Auch aus dem Gesamtbild der Ankündigung sei ersichtlich, daß die durchgestrichenen höheren Preise die bisher von der Beklagten verlangten Normalverkaufspreise gewesen seien. Vermutungen darüber, ob diese Preise empfohlene Richtpreise oder Preise von Konkurrenten seien, würden von den Konsumenten daher gar nicht angestellt. Daß ein Artikel auch noch nach Ablauf des angegebenen Aktionszeitraumes um den niedrigeren Preis abgegeben worden sei, habe auf den Kaufentschluß keinen Einfluß ausgeübt.

Das Erstgericht erließ eine einstweilige Verfügung im Sinne des Begehrens 1, wies jedoch das Begehren 2 ab. Ohne deutlichen Hinweis auf die Art des angegebenen höheren Vergleichspreises, sei nicht erkennbar, daß es sich um den eigenen, bisher verlangten Normalpreis handle. Auch aus dem gesamten Inhalt der Ankündigung ergebe sich kein solcher deutlicher Hinweis. Daß ein einziger Artikel auch nach Ende der nur undeutlich angegebenen Aktionszeit zum niedrigeren Preis verkauft worden sei, habe weder zu Vorziehkäufen angeregt noch sonst zu einer Irreführung beigetragen.

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Sicherungsbegehrens 2 und änderte die Entscheidung über das Begehren 1 dahin ab, daß es den Sicherungsantrag auch in diesem Umfang abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Daß das Erstgericht die kumulativ verknüpften Sicherungsbegehren nicht wegen Undeutlichkeit abgewiesen habe, sondern teilweise mit Stattgebung und teilweise mit Abweisung vorgegangen sei, verstoße nicht gegen § 405 ZPO, weil aus der Klage deutlich hervorgehe, daß sich der Kläger durch zwei gesonderte Wettbewerbsverstöße für beschwert erachte; deshalb sei dem Unterlassungsgebot eine deutlichere Fassung zu geben gewesen.

Eine Werbung mit "Statt"-Preisen sei nur erlaubt, wenn die Umworbenen nicht irrgeführt oder verunsichert würden. Durch ein zeitlich begrenztes Angebot mit Statt-Preisen oder ähnlichen Wendungen bringe der Werbende schon deutlich zum Ausdruck, daß auf seine bisherigen (normalen Preisen) Bezug genommen werde. Es sei allgemein bekannt, daß Supermärkte, Einkaufszentren und Verkaufsketten - oftmals sogar in einzelnen Filialen - (zeitlich begrenzte) Preisherabsetzungen durchführten. Preisschilder oder Plakate in Geschäften, auf denen jeweils unter Bezugnahme auf einen anderen - durchgestrichenen - Preis die aktuellen neuen Preise bekanntgegeben würden, würden daher vom Publikum nur dahin verstanden, daß die durchgestrichenen Preise die früheren Preise des Werbenden seien. Infolge dieser weitverbreiteten Praxis fehle für jede andere Deutung einer solchen Ankündigung auf Preisschildern oder Plakaten in den Geschäften, wie etwa, daß die durchgestrichenen Preise unverbindlich empfohlene Richtpreise der Markenartikelhersteller seien, jeder Anhaltspunkt, sodaß es einer umfangreichen Gedankenoperation des Lesers bedürfte, um die Ankündigung solcher Preise annehmen zu können.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt sei nicht wesentlich anders gelagert. Es handle sich ebenfalls um ein zeitlich begrenztes Angebot, das die Bezugnahme auf eigene frühere Preise indiziere. Die übrige graphische Gestaltung enthalte in ihrer Gesamtheit keinen Hinweis auf Preise anderer Anbieter. Das sei aber Voraussetzung, um eine Mehrdeutigkeit einer solchen Ankündigung annehmen zu können. Es mache keinen Unterschied, ob eine inhaltlich gleichgestaltete Ankündigung als Plakat im Inneren eines Geschäftslokals angebracht werde, dort als Flugblatt aufliege oder in allgemein verteilten Werbeprospekten aufscheine. Die mit dem Begehren 1 verfolgte Unklarheit der Werbeaussage sei daher nicht gegeben.

Das Begehren 2 sei zu Recht abgewiesen worden. Dadurch, daß drei Tage nach Ablauf des angekündigten Aktionszeitraums ein Produkt noch zum verbilligten Preis abgegeben worden sei, sei zwar beim Konsumenten sehr wohl ein unrichtiger, den Kaufentschluß beeinflussender Eindruck erweckt worden; gerade jüngere - vornehmlich einkommensschwache - Interessenten könnten sich zu einem allenfalls vorgezogenen Vorratskauf innerhalb des Aktionszeitraumes entschlossen haben, der sich aber in der Folge als unnötig herausgestellt hätte. Der winzige, nur auf der ersten Seite des Werbeprospekts aufscheinende Vermerk über die Dauer der Preisherabsetzungsaktion werde zwar von den meisten Leuten gar nicht wahrgenommen oder nur auf die auf der ersten Seite abgebildeten Produkte bezogen werden; ein nicht unmaßgeblicher Teil der Durchschnittskäufer werde aber derartige Prospekte auch unter dem Gesichtspunkt betrachten, daß solche Verbilligungen üblicherweise nur während eines bestimmten Zeitraums gewährt werden und daher den unauffälligen Gültigkeitsvermerk auch wahrnehmen.

Damit sei aber für den Kläger nichts gewonnen. Die Behauptung, daß die Irreführung über das Ende der Aktionszeit für einen vorzeitigen Kaufentschluß maßgebend sei, sei nämlich nicht richtig. Auch eine wahrheitswidrige Ankündigung verstoße nur dann gegen § 2 UWG, wenn sie in einer für den Kaufentschluß relevanten Weise zur Irreführung geeignet sei. Es sei aber nicht anzunehmen, daß Interessenten, die durch die Ankündigung an sich zu Vorziehkäufen geneigt wären, davon Abstand nehmen würden, wenn sie wüßten, daß Waren auch nach dem Ablauf der Aktionsfrist noch vereinzelt verbilligt abgegeben würden.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung - zulässig im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO, weil das Rekursgericht in Wahrheit von den Grundsätzen der Rechtsprechung zur "Statt-Preis"-Werbung abgewichen ist. Er ist auch teilweise berechtigt.

Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "Statt"-Preisen, denen durchgestrichene Preise gleichstehen (ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1984, 17 - Markisen-Preisknüller; ÖBl 1996, 131 - Preiß'n Kracher I ua) ist in Österreich erlaubt, wenn die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 21). Eine derartige Werbung verstößt demnach nach ständiger Rechtsprechung (ua) dann gegen § 2 UWG, wenn mangels näherer Erläuterung, wessen Preise (zB vom Hersteller empfohlene Listenpreise; Preis irgendeines Konkurrenten) zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, daß aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird. Bei einer unklaren Ankündigung muß der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gelten lassen (Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise mwN; ÖBl 1984, 17 - Markisen - Preisknüller und 156 - Hifi-Sonderangebot; ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf; MR 1989, 181 - Orientteppiche; WBl 1995, 167 - Eröffnungsangebote; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I). Unauffällige Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleinstdruck hat der Oberste Gerichtshof für nicht ausreichend deutlich befunden (ÖBl 1982, 71 - Botschafts-Ausfolgescheine; ÖBl 1996, 188 - Preiß'n Kracher II).

Abgesehen von Eröffnungsangeboten (WBl 1995, 167 - Eröffnungsangebote mwN) bringt beispielsweise ein zeitlich begrenztes Angebot mit "Statt"-Preisen oder ähnlichen Wendungen ("bisher..... jetzt!";

allenfalls mit Durchstreichen des alten Preises; "bis zu 50 % reduziert") schon deutlich zum Ausdruck, daß auf die bisherigen (Normal-)Preise des Werbenden Bezug genommen wird (Fitz/Gamerith aaO;

ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion und 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I).

In der Entscheidung ÖBl 1996, 130 - Preißn Kracher I hat der erkennende Senat zu den Besonderheiten von Preisschildern oder Plakten in Geschäften, auf denen jeweils unter Bezugnahme auf eine anderen - durchgestrichenen - Preis die aktuellen neuen Preise bekanntgegeben werden, ausgeführt, daß solche Angaben auf derartigen Werbemitteln vom Publikum nur dahin verstanden werden, daß die durchgestrichenen Preise die früheren Preise des Werbenden sind, welche herabgesetzt wurden. Das wurde mit der allgemein bekannten Praxis von Supermärkten, Einkaufszentren und Verkaufsketten begründet, immer wieder - oftmals nur in einzelnen Filialen - (zeitlich begrenzte) Preisherabsetzungen durchzuführen und bei solchen Aktionen einzelne Waren oder Warengruppen verbilligt abzugeben. Infolge dieser weitverbreiteten Praxis fehlt für jede andere Deutung einer solchen Ankündigung auf Preisschildern oder Plakaten in den Geschäften, wie etwa, daß die durchgestrichenen Preise unverbindlich empfohlene Richtpreise der Markenartikelhersteller seien, jeder Anhaltspunkt, sodaß es einer umfangreichen Gedankenoperation des Lesers bedürfte, um die Ankündigung solcher Preise annehmen zu können; dies entspreche nicht der Auffassung des Durchschnittsinteressenten. Dazu kam noch, daß die dortige Beklagte mit dem Hinweis auf "Preiß'n Kracher" auf eine Preissenkung anläßlich des EU-Beitritts Österreichs hingewiesen hat.

Ob die für den Aufklärungswert von Preisschildern oder Plakaten in Geschäften aufgestellten Kriterien auch auf Werbeprospekte, die allgemein verteilt werden, übertragen werden können, ist diesmal nicht zu prüfen. Gewiß erwarten Konsumenten bei Preisgegenüberstellungen in Geschäften Bezugnahmen auf die Preise von Konkurrenten geradezu nie; Preisgegenüberstellungen in allgemein verteilten Werbemitteln sind aber differenzierter zu betrachten. Im vorliegenden Fall ist aber die Ankündigung undeutlich. Interessenten, die den Vermerk auf Seite in Kleinstdruck gelesen haben, werden den Eindruck einer auf kurze Zeit befristeten Herabsetzung der eigenen Preise des Anbietenden gewinnen. Andererseits können aber die Interessenten durch die Aufmachung auf den Innenseiten, nämlich den bildlich dargestellten Druck auf das Wort "Preis" und die Worte ".......der .... Tiefpreishammer schlägt zu" auch zur Auffassung gelangen, daß die Beklagte ihre Tiefpreise einem allgemeinen Preisniveau der Konkurrenten gegenüberstellt, das sie mit ihrem "Preishammer" unterbietet. Der Umstand, daß vorwiegend für Markenartikel geworben wird, begünstigt einen solchen Eindruck. Damit geht aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung aus der beanstandeten Preisgegenüberstellung nicht ausreichend deutlich hervor, auf welche Preise die Beklagte jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen hat.

Daß ein einzelner in dem Prospekt enthaltener Artikel auch noch drei Tage nach dem angegebenen Gültigkeitszeitraum zum verbilligten Preis abgegeben wurde, hat keine relevante Irreführung der angesprochenen Verbraucher bewirkt. Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, hätten sich jene Konsumenten, die wegen der Angabe des Gültigkeitszeitraumes eine zeitlich befristete Preisherabsetzungsaktion angenommen haben und wegen des günstigen Preises zu Vorziehkäufen geneigt waren, davon nicht abhalten lassen, wenn angekündigt worden wäre, daß dieser Artikel in Wahrheit weitere drei Tage verbilligt abgegeben werde. Ein übermäßiges Anlocken hat die Ankündigung einer Preisherabsetzung für einen einzelnen Artikel um rund 10 % nicht bewirkt. Interessenten aber, die den undeutlichen Befristungsvermerk nicht wahrgenommen haben, konnten dadurch, daß die Beklagte den niedrigeren Preis länger als angekündigt verlangt hat, nicht in Irrtum geführt worden sein.

Entgegen der von der Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Auffassung, daß wegen der kumulativen Verknüpfung beider Sicherungsbegehren einem bloßen Teil des Begehrens nicht hätte stattgegeben werden dürfen, hat das Erstgericht nicht ein aliud, sondern ein minus zugesprochen. Aus der Klage geht eindeutig hervor, daß der Kläger zwei verschiedene Wettbewerbsverstöße und nicht bloß einen einheitlichen geltend macht, auch wenn die Art der Verknüpfung der unterschiedlichen Begehren fehlt und die Sicherungsanträge bloß aneinander gereiht angeführt sind. Das Gericht konnte daher dem Begehren eine klarere Fassung geben, ohne damit gegen § 405 ZPO, zu verstoßen; daß einem Teil des Begehrens stattgegeben wurde, der andere aber abgewiesen wurde, steht daher mit § 405 ZPO nicht in Widerspruch.

Sohin war die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

Für die Kostenentscheidung ist maßgebend, daß der Kläger nur mit der Hälfte des Sicherungsbegehrens durchgedrungen ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, die die Beklagte zur Abwehr des begründeten Teiles des Sicherungsantrages aufgewendet hat, hat sie endgültig selbst zu tragen (§§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO). Soweit der Kläger durchgedrungen ist, hat er die entsprechenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 EO); soweit der Kläger aber unterlegen ist, ist er der Beklagten zum Kostenersatz verpflichtet (§§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO). Für die Rekursbeantwortung der Beklagten war allerdings nur die Hälfte der angenommenen Bemessungsgrundlage maßgebend.

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