OGH 4Ob65/95(4Ob66/95)

OGH4Ob65/95(4Ob66/95)18.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei B***** Parfümerien GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Kuhn und Dr.Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei d***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Dick und Dr.Norman Dick, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren zu 8 Cg 2/95b S 950.000 und zu 5 Cg 14/95w S 450.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17.Mai 1995, GZ 2 R 43/95-22, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 30.Jänner 1995, GZ 8 Cg 2/95b-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der - im übrigen bestätigte - angefochtene Beschluß wird in seinem abändernden Teil dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes mit einer Maßgabe wiederhergestellt wird, so daß die Entscheidung - unter Einschluß der bestätigten Aussprüche - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

Einstweilige Verfügung:

1. Zur Sicherung des zu 8 Cg 2/95b geltend gemachten Anspruches der klagenden Partei gegen die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der beklagten Partei aufgetragen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbes mit aktuell erscheinenden Preissenkungen zu werben, wenn der zum Vergleich herangezogene Preis von der Beklagten schon mindestens vier Wochen lang unmittelbar vor der Preissenkungswerbung nicht mehr verlangt wurde, all dies insbesondere hinsichtlich der Artikel Ariel Öko-Nachfüllpack 2 kg, Vizir Öko-Nachfüllpack 2 kg, Persil Öko-Nachfüllpack 1,5 kg, Whiskas Katzennahrung 100 g, Kitekat Katzennahrung 400 g, Blend a Med Zahncreme 75 ml, Kukident Zwei-Phasen-Reiniger 96 Stück, Labello Classic, Odol Mundwasser 150 ml, Camay Schaumbad 500 ml, Tampax Regular 16 Stück, Dr.Beckmann's Fleckensalz 500 g, Bellawa Wattepads 100 Stück.

Diese einstweilige Verfügung wird bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils erlassen.

2. Das Mehrbegehren, der beklagten Partei weiters aufzutragen, eine Preisgegenüberstellung zwischen einem höheren durchgestrichenen oder sonstwie entwerteten Preis und einem niedrigeren Verkaufspreis zu unterlassen, wenn nicht mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen wird, welcher Preis zum Vergleich herangezogen wurde, wird abgewiesen.

3. Auch das zu 5 Cg 14/95w erhobene Sicherungsbegehren, es werde der beklagten Partei aufgetragen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbes für Kombinationsangebote (Zusammenstellungen mehrerer Einheiten gleicher oder gleichartiger Produkte) durch Preisgegenüberstellungen zu werben, wenn der zum Vergleich herangezogene Preis die Summe der bisher verlangten Einzelpreise der angebotenen Waren ist und auf diesen Umstand nicht mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen wurde, dies insbesondere hinsichtlich der Artikel Performance-Shampoo 250 ml, Nivea-Duschbad Original 250 ml und Nachfüllung 500 ml sowie Strumpfhosen Edoo Annette, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen, und zwar für die erste Instanz S 20.748,60 (darin S 3.458,10 Umsatzsteuer), für das Rekursverfahren S 18.775,80 (darin S 3.129,30 Umsatzsteuer), für das Revisionsrekursverfahren S 15.870,-- (darin S 2.645 Umsatzsteuer).

Die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten aller drei Instanzen hat die klagende Partei vorläufig und die beklagte Partei endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Beide Parteien betreiben in zahlreichen Filialen in ganz Österreich den Einzelhandel mit Parfümeriewaren wie Produkten der Haar-, Mund-, Zahn-, Körper- und Gesichtspflege, Hygieneartikeln, Tiernahrung, Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Fotozubehör.

Am 28.Dezember 1994 versandte die Beklagte bundesweit mittels Postwurfs einen Werbeprospekt an Haushalte. Der Faltprospekt bestand aus einem rund 38 cm hohen und 60 cm breiten Blatt, das durch zweimalige Faltung auf etwa DIN-A-4-Format zusammengelegt war. Auf einer Außenseite fand sich folgender Text:

"Alle reden von EU-Preisen. Bei uns sind sie der Schnee von gestern. Schließlich gibt es sie bei uns seit fast einem halben Jahr. Als Preiß'n Preise. Jetzt aber geht's erst richtig los. Mit einem wahren Feuerwerk der Preiß'n Preise. Der Clou: Es gibt neben den eh schon preiswerten Preiß'n Preisen die noch preiswerteren Preiß'n Kracher. Sie erscheinen regelmäßig, Woche für Woche, neu. Gelten aber nur wenige Tage. Also warten Sie nicht lange. ....."

Auf der linken Innenseite des Prospektes waren in fünf Spalten 130, nach Produktgruppen gegliederte Artikel angeführt, bei denen jeweils rechts neben der Produktbezeichnung - in größerer Schrift als die Bezeichnung - ein durchgestrichener Preis (schwarze Ziffer, rote Striche) und weiter rechts daneben - etwa doppelt so groß wie der durchgestrichene Preis - der nunmehr gültige Preis in roter Schrift abgedruckt war. Rechts unten am Ende der fünften Spalte war - in etwas kleinerer Schrift als die Produktbezeichnungen, aber dennoch gut leserlich - abgedruckt:

"Wir haben vom 5.September bis 14.Oktober 1994 wöchentlich, kontinuierlich die Preise von über 1.000 Artikel im Rahmen unserer Preisaktion gesenkt.

Wir haben im Zuge dieser Aktion am 28.12.1994 weitere Preissenkungen durchgeführt.

Bei den durchgestrichenen Preisen handelt es sich um die vor der Preissenkung bei dieser Aktion verlangten regulären Verkaufspreise."

Für dreizehn der dort angeführten Artikel hatte die Beklagte schon mit 5.September 1994 die Preise, die sie vorher zumindest zweieinhalb Monate hindurch verlangt hatte, auf den im Prospekt als gültig bezeichneten Preis gesenkt, und zwar:

Produktbezeichnung vor 5.9.1994 ab 5.9.1994

Ariel-Öko-Nachfüllpack 2 kg S 114,90 S 86,90

Vizir Öko-Nachfüllpack S 79,90 S 69,90

Persil Ökö-Nachfüllpack S 109,90 S 89,90

Whiskas Katzennahrung

100 g S 7,90 S 6,90

Kitekat Katzennahrung

400 g S 9,90 S 8,90

Blend a Med Zahncreme 75 ml S 19,90 S 17,90

Kukident Zwei-Phasen-Reiniger

96 Stück S 89,90 S 69,90

Labella Classic S 16,90 S 15,90

Odol Mundwasser 150 ml S 67,90 S 59,90

Camay Schaumbad 500 ml S 37,90 S 34,90

Tampax Regular 16 Stück S 35,90 S 32,90

Dr.Beckmann's Fleckensalz

500 g S 44,90 S 39,90

Bellawa Wattepads

100 Stück S 23,90 S 21,90

Mit diesen Preisen hatte die Beklagte schon mit ihren Faltprospekten vom September und Oktober 1994 geworben.

Im "Kurier" vom 12.Jänner 1995 erschien auf der unteren Hälfte der Seite 6 im quergestellten A-4-Format folgendes Inserat:

Der reguläre Einzelpreis betrug zum Zeitpunkt dieses Inserates für Performance-Shampoo 250 ml sortiert S 34,90, für die Feinstrumpfhose Edoo Annette S 19,90, für das Nivea-Duschbad 250 ml S 25,90 und die Nivea-Duschbadnachfüllpackung 500 ml S 42,90. Die Summe der Einzelpreise hätte demnach für die Doppelpackung Performance-Shampoo 250 ml S 69,80, für die Dreierpackung Feinstrumpfhose Edoo Annette S 59,70 und das Nivea-Duschbad samt Nachfüllpackung S 68,80 betragen.

Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit ihrem Werbeprospekt im Dezember 1994 den unrichtigen Eindruck erwecke, daß es sich dabei um aktuelle Preissenkungen handle und daß damit auch nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, welcher Art die durchgestrichenen Preise seien, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbes für Preissenkungen zu werben, insbesondere eine Preisgegenüberstellung zwischen einem höheren durchgestrichenen oder sonstwie entwerteten Preis und einem niedrigeren Verkaufspreis anzukündigen, wenn nicht mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen wird, welcher Preis zum Vergleich herangezogen wurde und, falls der zum Vergleich herangezogene Preis der vor der Preissenkung von der Beklagten verlangte Verkaufspreis ist, wenn dieser Verkaufspreis nicht unmittelbar vor der angekündigten Preissenkung zumindest vier Wochen lang verlangt wurde, all dies insbesondere hinsichtlich der im einzelnen aufgezählten dreizehn Artikel, deren Preis schon seit dem 5.September 1995 gesenkt worden war (8 Cg 2/95b).

Unter Hinweis auf das Inserat im "Kurier" vom 12.Jänner 1995 begehrt die Klägerin zur Sicherung eines weiteren Unterlassungsanspruches (5 Cg 14/95w), der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbes für Kombiangebote (Zusammenstellungen mehrerer Einheiten gleicher oder gleichartiger Produkte) durch Preisgegenüberstellungen zu werben, wenn der zum Vergleich herangezogene Preis die Summe der bisher verlangten Einzelpreise der angebotenen Waren ist und auf diesen Umstand nicht mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen wird, dies insbesondere hinsichtlich der Artikel Performance-Shampoo 250 ml, Nivea-Duschbad Original 250 ml und Nachfüllung 500 ml sowie Strumpfhosen Edoo Annette.

Die Beklagte suggeriere mit der beanstandeten Werbung Preissenkungen, die sie als solche nicht vornehme. In Wahrheit habe nämlich die Beklagte nicht einen tatsächlich verlangten Preis gesenkt, hätten doch vor der Aktion derartige Kombiangebote nicht existiert. Die Summe von Einzelpreisen sei mit dem Preis eines Kombiangebotes nicht vergleichbar. Es wäre daher ein deutlicher Hinweis erforderlich gewesen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung beider Sicherungsbegehren. Sie habe mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, welcher Preis zum Vergleich herangezogen worden sei. Sie habe die durchgestrichenen Verkaufspreise unmittelbar vor der Preissenkungsaktion ernsthaft verlangt und im Flugblatt auch darauf hingewiesen, daß sie damit auch für Produkte werbe, die schon am 5.September 1994 verbilligt worden seien. Auch in Ansehung der Kombinationsangebote sei ihr Inserat zulässig. Die Aussage des Werbetextes sei wahr.

Das Erstgericht verbot der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes für Preissenkungen zu werben, wenn der zum Vergleich herangezogene Preis nicht mindestens vier Wochen lang unmittelbar vor der angekündigten Preissenkung von der Beklagten verlangt wurde, all dies insbesondere hinsichtlich der im einzelnen aufgezählten dreizehn schon früher verbilligten Artikel. Das weitere Begehren zu 8 Cg 2/95b, nämlich der Beklagten zu untersagen, eine Preisgegenüberstellung zwischen einem höheren durchgestrichenen oder sonstwie entwerteten Preis und einem niedrigeren Verkaufspreis anzukündigen, wenn nicht mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen wird, welcher Preis zum Vergleich herangezogen wurde, wies es ebenso ab wie das Sicherungsbegehren zu 5 Cg 14/95w. Dem beanstandeten Faltprospekt vom Dezember 1994 sei nach seinem Gesamteindruck bei flüchtigem Betrachten nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Beklagte für die dreizehn (von 130) beanstandeten Produkte schon vor der Preissenkung zum 28. Dezember 1994 nicht mehr den durchgestrichenen Preis verlangt, sondern die Preise schon mit 5.September 1994 gesenkt habe. Für den oberflächlichen Betrachter, der auch den am Ende der fünften Spalte abgedruckten Erläuterungstext lese, könne der Eindruck entstehen, daß sämtliche der 130 genannten Produkte nun - zusätzlich zu den zwischen 5. September bis 14.Oktober 1994 verbilligten tausend Artikeln - eine Preisherabsetzung erfahren hätten. Infolge der Mehrdeutigkeit sei der Irreführungstatbestand des § 2 UWG erfüllt.

Daß die durchgestrichenen Preise die regulären Verkaufspreise vor der Preissenkung gewesen seien, sei dem hinreichend groß abgedruckten Erläuterungstext zu entnehmen. Insofern liege kein Verstoß vor.

Das gleiche gelte für den Hinweis im "Kurier"-Inserat, daß der Preis für das Kombinationsangebot die Summe der bisher gültigen Einzelverkaufspreise bedeute. Da die von der Beklagten angekündigten "statt-Preise" als Gesamtpreise tatsächlich wesentlich niedriger als die Summe der entsprechenden Einzelpreise seien, liege keine Irreführung vor.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß nur im stattgebenden Teil insoweit ab, als es der Beklagten verbot, zu Wettbewerbszwecken für Preissenkungen zu werben, wenn die zum Vergleich herangezogenen Preise schon mehrere Wochen nicht mehr Gültigkeit hatten und auf diesen Umstand nicht mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen wurde. Das "Mehrbegehren", der Beklagten die Werbung mit Preisvergleichen auch dann zu verbieten, wenn der zum Vergleich herangezogene Preis nicht durch vier Wochen oder nicht unmittelbar vor der angekündigten Preissenkung verlangt wurde, wies es ab.

Den abweisenden Teil des Beschlusses des Erstgerichtes bestätigte das Rekursgericht und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Hinweise auf den Charakter des zum Vergleich herangezogenen Preises seien sowohl im Werbeprospekt vom Dezember 1994 als auch im Inserat vom 12.Jänner 1995 genügend groß und auffallend gestaltet, um von einem Durchschnittsinteressenten wahrgenommen werden zu können. Sie befänden sich auch nicht an einer Stelle, an der sie ein interessierter Verbraucher nicht vermuten würde. Aus dem Gesamtbild des Inserates habe auch einem flüchtigen Betrachter klar sein müssen, daß es sich (teilweise) um Kombinationsangebote handle und daß deren Preise der Summe der bisher gültigen Einzelverkaufspreise gegenübergestellt würden. Eindeutiger hätte der Hinweistext nicht abgefaßt werden können. Mit Recht habe daher das Erstgericht die entsprechenden Unterlassungsbegehren abgewiesen.

Eine Werbung unter Gegenüberstellung herabgesetzter Preise mit eigenen früheren höheren Preisen sei ua dann irreführend, wenn der frühere höhere Preis nicht eine angemessene Zeit für die Ware ernsthaft verlangt worden ist oder wenn die Preissenkung schon längere Zeit zurückliege, jedoch der falsche Eindruck einer erst jetzt vorgenommenen Preisherabsetzung erweckt werde. Die Beklagte habe insofern eine Irreführung im Sinn des § 2 UWG zu vertreten, als die Preissenkungen, mit welchen sie im Prospekt vom 28.Dezember 1994 warb, zum Teil schon vor dem 5.September 1994 durchgeführt worden seien. Dieser Umstand könne dem Hinweis im Prospekt auch bei genauester grammatikalischer Auslegung nicht entnommen werden. Vielmehr entstehe der Eindruck, daß mit "der Preissenkung" (laut dem letzten Satz des Textes) die im unmittelbar vorausgehenden Satz angesprochene Preissenkung vom 28.Dezember 1994 gemeint ist. Zumindest sei dieser Hinweis im Sinn der aufgezeigten Möglichkeiten mehrdeutig.

Die einstweilige Verfügung sei aber insofern zu weit gefaßt, als darin auch ein Verbot der Werbung mit Preissenkungen für den Fall ausgesprochen worden sei, daß die zum Vergleich herangezogenen Preise nicht mindestens vier Wochen lang und nicht unmittelbar vor der angekündigten Preissenkung verlangt wurden. Es sei jedoch bescheinigt, daß bei den dreizehn erwähnten Artikeln die zum Vergleich herangezogenen Preise mindestens zweieinhalb Monate lang gültig waren. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, daß die zum Vergleich herangezogenen Preise nur kurzfristig gegolten hätten oder für kurze Zeit erhöht worden seien, um eine echte Preissenkung vorzutäuschen. Insofern liege kein Verstoß der Beklagten gegen § 2 UWG dahin vor, daß die zum Vergleich herangezogenen früheren Preise noch keine "ehemaligen Normalpreise" seien. Insofern sei daher auch kein Verbot auszusprechen. Von der Beklagten könne auch nicht verlangt werden, nur mit Preisreduzierungen zu werben, die erst ab dem Erscheinen der Werbung gültig sind. Die angefochtene einstweilige Verfügung sei daher dahin abzuändern, daß das Verbot einer Werbung mit Preisvergleichen für den Fall, daß die zum Vergleich herangezogenen Preise nicht mindestens vier Wochen lang verlangt wurden, zur Gänze zu entfallen habe und das Verbot der Werbung mit alten Preissenkungen auf Fälle zu beschränken war, in denen die Preissenkung schon mehrere Wochen zurückliegen.

Auf die Kostenrüge der Klägerin sei nicht einzugehen, weil das Rekursgericht infolge der teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine neue Kostenentscheidung zu fällen gehabt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist teilweise berechtigt.

Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, insbesondere mit sogenannten "statt"-Preisen - denen durchgestrichene Preise gleichstehen (ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion; ÖBl 1979, 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1984, 17 - Markisen-Preisknüller ua) - ist grundsätzlich zulässig, wenn sie der Wahrheit entspricht und die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden. Sie verstößt nach ständiger Rechtsprechung ua dann gegen § 2 UWG, wenn mangels näherer Erläuterung der Vergleichspreise eine Irreführung des Publikums möglich ist. Wegen ihrer Suggestivwirkung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Aus der - als Einheit zu betrachtenden - Ankündigung muß deutlich hervorgehen, auf welche Preise zu Vergleichszwecken hingewiesen wird (ÖBl 1988, 75 - Teppich-Ausverkauf mwN; ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf; MR 1989, 181 - Orientteppiche ua). Unauffällige Erläuterungen des Vergleichpreises im Kleinstdruck - noch dazu senkrecht zum übrigen Text - hat der Oberste Gerichtshof für nicht ausreichend deutlich befunden (ÖBl 1982, 71 - Botschafts-Ausfolgescheine). Im vorliegenden Fall war die - sprachlich eindeutige - Aufklärung, daß es sich bei den durchgestrichenen Preisen um die vor der Preissenkung verlangten regulären Verkaufspreise handle, nicht im "Kleinstdruck", sondern in gleicher Größe wie die Bezeichnungen der einzelnen Produkte gebracht. Sie fand sich in der Form eines dreizeiligen Druckblockes am Ende einer Erläuterung, die insgesamt drei Absätze umfaßte. Jeder Verbraucher, der wissen wollte, worum es sich bei den durchgestrichenen Preisen handelte, konnte daher ohne Mühe und längeres Suchen die Antwort darauf finden. In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Druckgröße ausreichte und der Hinweis auch nicht an unauffälliger Stelle angebracht war, kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. In diesem Umfang wurde der Sicherungsantrag zu 8 Cg 2/95b zu Recht abgewiesen.

Das gleiche gilt für das Inserat im "Kurier" vom 12.Jänner 1995, das Gegenstand des Begehrens zu 5 Cg 14/95 ist. Auch dort fand sich die - allein als nicht ausreichend beanstandete - Aufklärung über den Charakter der durchgestrichenen Preise in den Fällen der Kombinationsangebote an durchaus nicht unauffälliger Stelle und konnte ohne Mühe wahrgenommen werden. Inhaltlich war die Aufklärung völlig eindeutig. Daß die Beklagte Kombinationsangebote machte, die sie offenbar früher in dieser Form nicht in ihrem Verkaufsprogramm hatte, ist für sich allein ohne Bedeutung und im übrigen auch nicht Gegenstand des geltend gemachten Unterlassunganspruches. Dieser ist allein darauf abgestellt, daß ein deutlicher Hinweis auf die Vergleichsbasis fehle. Da dies nach dem Gesagten nicht zutrifft, war auch die Abweisung dieses Sicherungsantrages zu bestätigen.

Zuzustimmen ist der Klägerin hingegen insoweit, als sie sich gegen

den abändernden Teil des angefochtenen Beschlusses wendet:

Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine

Werbung unter Gegenüberstellung herabgesetzter Preise mit eigenen

früheren höheren Preisen auch dann irreführend, wenn entweder der

frühere höhere Preis nicht eine angemessene Zeitlang für die Ware

ernsthaft verlangt worden ist (ÖBl 1988, 75 - Teppich-Ausverkauf; ÖBl

1990, 100 - Filmangebot des Monats ua; Baumbach/Hefermehl,

Wettbewerbsrecht17, 912 Rz 296 zu § 3 d UWG; vgl auch ÖBl 1987, 127 =

SZ 60/44 - Videorecorder-Preissenkung) oder wenn die Preissenkung

schon längere Zeit zurückliegt, jedoch der falsche Eindruck einer

erst jetzt vorgenommenen Preisherabsetzung erweckt wird (ÖBl 1988, 75

- Teppich-Ausverkauf; ÖBl 1990, 100 - Filmangebot des Monats;

Baumbach-Hefermehl aaO 913 Rz 299).

Die Klägerin hat der Beklagten nicht vorgeworfen, daß sie die

durchgestrichenen Preise nicht eine angemessene Zeitlang ernsthaft

verlangt hätte; vielmehr hat sie geltend gemacht, daß die im

Werbeprospekt vom Dezember 1994 durch die Anführung durchgestrichener

Preise mitgeteilte Preissenkung in dreizehn Fällen schon längere Zeit

zurückliege, dennoch aber der Eindruck einer erst jetzt

vorgenommenen, aktuellen Preisherabsetzung erweckt werde. Dem

entspricht aber entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ohnehin die

vom Erstgericht (sinngemäß mit dem Antrag der Klägerin

übereinstimmende) Fassung des Unterlassungsgebotes, wonach der

Beklagten die Werbung mit Preissenkungen verboten wird, wenn der

durchgestrichene Preis nicht mindestens vier Wochen lang unmittelbar

vor der angekündigten Preissenkung von der Beklagten verlangt wurde.

Damit wird der Beklagten nicht die Unterlassung einer

Preissenkungswerbung für den Fall aufgetragen, daß sie den zum

Vergleich herangezogenen Preis nicht vier Wochen lang ernsthaft

verlangt hat. Der Beklagten wird vielmehr die Preissenkung dann

untersagt, wenn sie den durchgestrichenen Preis nicht die letzten

vier Wochen vor der Preissenkungswerbung verlangt, wenn sie die

Preise also schon vor mehr als vier Wochen gesenkt hat.

Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch dieses Inhaltes zu, weil die beanstandete Werbeankündigung - anders als diejenige, die Gegenstand der Entscheidung ÖBl 1990, 102 - Filmangebot des Monats war - sehr wohl einen Hinweis auf die besondere Aktualität der Preissenkung enthielt. Wie das Rekursgericht insoweit zutreffend hervorhob, kann nämlich der aufklärende Text im Werbeprospekt vom Dezember 1994 zwanglos dahin verstanden werden, daß es sich bei den durchgestrichenen Preisen um die vor der - im vorangegangenen Absatz angeführten - Preissenkung vom 28.Dezember 1994 verlangten regulären Verkaufspreise handelt. Damit wurde aber der - jedenfalls für dreizehn der dort aufgezählten Produkte unzutreffende - Eindruck einer erst jetzt eingetretenen Preissenkung erweckt (vgl BGH GRUR 1968, 433/437 - Westfalen-Blatt II; Baumbach-Hefermehl aaO Rz 299).

Die vom Kläger begehrte und vom Erstgericht gewählte Fassung des Unterlassungsgebotes ist daher insoweit tatsächlich gerechtfertigt, wogegen für die vom Rekursgericht erlassene Fassung des Gebotes - die überdies unbestimmt ist ("... schon mehrere Wochen ...") - kein Anlaß bestand. Der Spruch des Erstgerichtes geht allerdings insofern zu weit, als damit der Beklagten ganz allgemein die Werbung mit Preissenkungen verboten würde, sofern der zum Vergleich herangezogene Preis nicht die letzten vier Wochen vor der Werbung verlangt wurde. Das würde auch dann gelten, wenn die Beklagte in ihrer Werbung nicht den Eindruck besonderer Aktualität erweckte. In einem solchen Fall könnte aber die Ankündigung einer Preisherabsetzung auch nach einem Zeitraum von zwei bis drei Wochen uU nicht als irreführend angesehen werden (ÖBl 1990, 100 - Filmangebot des Monats). Das Verbot war daher - im Sinne des Klagevorbringens und des Entscheidungswillens des Erstgerichtes - dahin zu ergänzen, daß es sich nur auf Werbung mit als aktuell bezeichneten Preissenkungen bezieht.

Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs (nur) insoweit stattzugeben, als er sich gegen den abändernden Ausspruch des Rekursgerichtes wendet, und zwar dahin, daß das vom Erstgericht erlassene Verbot mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß es sich nur auf die Werbung mit aktuell erscheinenden Preissenkungen bezieht.

Infolge der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses hat der Oberste Gerichtshof die im Rekurs des Klägers enthaltene Kostenrüge zu behandeln (RZ 1994/26; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 528):

Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, sie sei nur zu einem geringfügigen Teil, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten verursacht habe, unterlegen, kann nicht gefolgt werden. Das zu 8 Cg 2/95b gestellte Sicherungsbegehren hatte zwei Ansprüche enthalten, die mangels anderer Anhaltspunkte als gleichwertig anzusehen sind. Da die Beklagte gegen den einen Anspruch durchgedrungen ist, hat ihr das Erstgericht mit Recht die halben auf die Äußerung zu diesem Sicherungsbegehren entfallenden Kosten zuerkannt (§§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO).

Aus demselben Grund stehen der Beklagten auch die auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu (§ 50 Abs 1 ZPO).

Die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten hat die Klägerin vorläufig (§ 393 Abs 1 EO), die Beklagte hingegen endgültig selbst zu tragen (§§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, 52 ZPO).

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