OGH 4Ob327/00t (RS0114773)

OGH4Ob327/00t30.1.2001

Rechtssatz

Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden.

Normen

MSchG §10a
UrhG §80

4 Ob 327/00tOGH30.01.2001
4 Ob 123/01vOGH29.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Das schließt das Bestehen von Verwechslungsgefahr aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - noch keine Website eingerichtet ist und die Domain für den Internetauftritt eines Unternehmens registriert wurde, von dem nicht einmal feststeht, in welcher Branche es tätig ist. (T1)<br/>Beisatz: Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top Level Domain ".at" im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbständig geschützt. Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann. (T2)

4 Ob 56/02tOGH13.03.2002

Vgl auch

4 Ob 51/02gOGH09.04.2002

Vgl auch

4 Ob 101/02kOGH20.08.2002

Vgl auch

4 Ob 257/02aOGH21.01.2003

Auch; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gem § 9 Abs 1 UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T3)

4 Ob 229/06iOGH19.12.2006

Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist vielmehr der Inhalt der Websites, die unter der Domain in das Internet gestellt werden. (T4)

17 Ob 9/07hOGH10.07.2007
17 Ob 13/07xOGH02.10.2007

Veröff: SZ 2007/152

17 Ob 22/07wOGH11.12.2007

nur: Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im Sinne dieser Bestimmung. (T5); Veröff: SZ 2007/197

17 Ob 9/08kOGH20.05.2008

nur T4; Beisatz: Hier: Internetportal mit einer Sammlung weiterführender Links. (T6)

17 Ob 14/08wOGH09.06.2008

nur T5

17 Ob 19/10hOGH16.02.2011

Vgl; nur T4; Veröff: SZ 2011/18

4 Ob 197/10iOGH23.03.2011

Beisatz: Hier: § 9 UWG. (T7)

17 Ob 6/11yOGH09.08.2011

Vgl; Beisatz: Wenn ein Kläger in Österreich Schutz wegen eines behauptetermaßen in sein (inländisches) Kennzeichenrecht eingreifenden Gebrauchs eines Domainnamens durch den Beklagten begehrt, die jeweiligen Top-Level-Domains aber nur einen Bezug zu Drittstaaten haben, muss er ein konkretes Vorbringen zu einer Verletzung hier bestehender Kennzeichenrechte erstatten. (T8)<br/>Veröff: SZ 2011/104

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0040OB00327_00T0000_001

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