Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der klagenden Partei wird hingegen teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die von der klagenden Partei Zug um Zug zu leistende Zahlung (unter Einschluss des bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Anspruchsteils von 410.472 S samt 4 % Zinsen seit 26. 9. 1995) insgesamt 711.977,65 S samt 4 % Zinsen seit 26. 9. 1995 beträgt und das Mehrbegehren der beklagten Partei von 2,471.784,3 S samt 4 % Zinsen seit 26. 9. 1995 abgewiesen wird.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 69.301,28 S bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin 18.397,50 S anteilige Barauslagen und 8.483,97 S anteilige Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 11.107,60 S bestimmten anteiligen Barauslagen des Verfahrens 1. und 2. Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Aus Anlass ihrer Eheschließung vereinbarten die Streitteile 1967 eine das gesamte Vermögen umfassende, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft. Die Beklagte wurde als Hälfteeigentümerin des vom Kläger eingebrachten landwirtschaftlichen Betriebs bestehend aus den Liegenschaften EZ 25 Grundbuch O*****, mit Hausnummer 25 und EZ 70 Grundbuch O***** eingetragen. Sie brachte ihrerseits die ihr als Ausstattung zugewendete Schlafzimmereinrichtung im Wert von 15.000 S und Barbeträge von insgesamt 175.000 S ein. 160.000 S davon fanden für den Bau eines Kuhstalls Verwendung. 1990 verließ die Beklagte den gemeinsamen Hof. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Haag vom 13. 1. 1995 gemäß § 55 Abs 1 EheG ohne Verschuldensausspruch geschieden. Das Urteil ist am 25. 9. 1995 in Rechtskraft erwachsen. Im nachehelichen Aufteilungsverfahren wurde die auf den von der Gütergemeinschaft umfassten Liegenschaften bestehende Ehewohnung dem Kläger gegen eine Ausgleichszahlung von 200.000 S zugewiesen. Die von der Gütergemeinschaft umfassten Liegenschaften selbst wurden mit der Begründung, sie seien Teil eines geschlossenen landwirtschaftlichen Betriebs, in das Aufteilungsverfahren nicht einbezogen.
Das nun vom Kläger erhobene Begehren richtet sich auf Zustimmung der Beklagten zur Rückübertragung ihrer Hälfteanteile an den zur nunmehr aufgelösten Gütergemeinschaft gehörenden landwirtschaftlichen Liegenschaften.
Unbestritten ist, dass die Gütergemeinschaft durch die Ehescheidung aufgehoben wurde und jeder der Ehegatten das, was er eingebracht hatte, zurückbekommen soll.
Die Beklagte anerkannte das Klagebegehren unter der Voraussetzung einer Zug-um-Zug-Zahlung von 3,183.762 S samt 4 % Zinsen seit 26. 9. 1995 (dem Tag nach Rechtskraft des Scheidungsurteiles). Dieser Betrag ergebe sich aus dem von ihr in die Gütergemeinschaft eingebrachten Bargeld, aufgewertet nach dem Verbraucherpreisindex und aus gemeinsamen Investitionen in die Landwirtschaft während der Ehe (Neu- und Umbauten, Anschaffung von Maschinen). Sie habe Anspruch auf einen Hälfteanteil an der Gesamtwertschöpfung während der Dauer der Gütergemeinschaft. Sie habe außerdem Anspruch auf Vergütung ihrer Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft durch 324 Monate.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers auf den ihr zugeschriebenen Liegenschaftshälften Zug um Zug gegen Zahlung von 410.472 S samt 4 % Zinsen seit 26. 9. 1995 einzuwilligen. Das "Mehrbegehren" der Beklagten von 2,773.290 S wies es ab. Es stellte noch fest, der Wert des landwirtschaftlichen Betriebes habe 1967 5,311.727 S betragen. Darin sei der Wert des aus eingebrachten Barmitteln der Beklagten errichteten Kuhstalls (160.000 S) enthalten. Der Grundstückswert (einschließlich Wirtschaftshof) habe 1967 5,290.026 S betragen. Sämtliche (in der Folge) auf die Liegenschaft getätigten Investitionen und Anschaffungen für die Landwirtschaft seien aus dem erwirtschafteten Gewinn finanziert worden, wobei Vieh und Maschinen angeschafft und Baulichkeiten errichtet worden seien. Der Wert des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs habe am 25. 9. 1995 (Rechtskraft des Scheidungsurteiles) insgesamt 11,931.883 S bei einem Grundwert (einschließlich Wirtschaftshof) von damals 10,935.487 S betragen. Für das Jahr 1997 ergebe sich ein Wert des gesamten Betriebes von 11,940.912 S bei einem Grundwert von 10,935.487 S. Im Juli 1997 habe der Tierbestand einen Wert von rund 286.000 S, der Sachwert der während der Ehe neu betonierten Verkehrsfläche um den Hof, des Zufahrtsweges zum Hof, des Fahrsilos, zweier Hochsilos, eines Tiefbrunnens und einer Miststätte habe insgesamt rund 372.000 S und der Zeitwert der Maschinen und Geräte 347.425 S betragen. Die von der Beklagten eingebrachte Schlafzimmereinrichtung habe 1990 keinen Verkehrswert aufgewiesen. Die Beklagte habe jedenfalls bis 1988 fleißig in der Landwirtschaft mitgeholfen, danach und bis zu ihrem Wegzug im August 1990 habe sie zumindest den Haushalt untadelig geführt.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die während der Ehe entstandene Wertsteigerung des landwirtschaftlichen Betriebs sei in jenem Verhältnis aufzuteilen, das dem Verhältnis der (Verkehrs-)Werte der von beiden Teilen eingebrachten Güter zum Zeitpunkt der Eheschließung entspreche. Danach stehe der Beklagten ein Anteil von 3,556902104 % an der bis zur Ehescheidung eingetretenen Wertsteigerung (von insgesamt 6,620.156 S) zu, was einem Anspruch von 235.472 S entspreche. Damit sei auch ihre Arbeitsleistung abgegolten. Hinzu komme noch die Rückzahlung des eingebrachten Bargeldes (175.000 S), sodass sich eine Zug-um-Zug-Leistung des Klägers von insgesamt 410.472 S errechne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und bestimmte die vom Kläger Zug um Zug zu leistende Zahlung mit 1,774.200 S samt 4 % Zinsen seit 26. 9. 1995. Das Mehrbegehren der Beklagten wies es ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil seine Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und legte den Meinungsstand in Lehre und Rechtsprechung zur Frage, in welchem Verhältnis die während der Ehe entstandene Wertsteigerung des der Gütergemeinschaft unterliegenden Vermögens aufzuteilen sei, dar. Wenngleich sich die analoge Heranziehung der Vorschriften über die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts gerade in einem Fall, in dem es um die Aufteilung eines dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren entzogenen landwirtschaftlichen Unternehmens gehe, als sachgerecht erweise, seien doch die in der Lehre gegen eine Aufteilung im Verhältnis der eingebrachten Vermögenswerte vorgebrachten Argumente beachtlich. Sie führte in Fällen, in denen nur ein Ehegatte Vermögen in die Gütergemeinschaft eingebracht habe, dazu, dass dieser Ehegatte das gesamte während der Ehe erworbene Vermögen erhalte, während der andere selbst dann leer ausgehe, wenn er zum Erwerb dieses Vermögens entscheidend beigetragen habe. Andererseits könne der Ansicht der Lehre, die Wertsteigerung des eingebrachten Vermögens und der Zugewinn dürften grundsätzlich nur je zur Hälfte aufgeteilt werden, nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Ein solches Aufteilungsverhältnis müsste sich auf eine Vereinbarung der Ehegatten stützen. Fehle es - wie hier - an einer derartigen Vereinbarung, habe es bei den allgemeinen Regelungen über die Erwerbsgesellschaft zu bleiben, die eine schematische Aufteilung je zur Hälfte nicht vorsehen. Durch Eingehen einer Gütergemeinschaft würden die Regeln der Erwerbsgesellschaft auch nicht stillschweigend abbedungen. § 1193 ABGB sehe eine Verteilung des Gewinns der Erwerbsgesellschaft grundsätzlich nach dem Verhältnis der Kapitalbeiträge vor, wobei die von den Mitgliedern geleisteten Arbeiten sich gegeneinander aufheben. Würden aber einzelne Mitglieder bloß arbeiten oder neben dem Kapitalbetrag zugleich Arbeiten leisten, sei der Gewinnanteil mangels anderer Vereinbarung vom Gericht unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des Geschäfts, der aufgewendeten Mühe und des verschafften Nutzens zu bestimmen. Damit sei klargestellt, dass auch bei Aufteilung des Vermögenszuwachses nach Auflösung einer Gütergemeinschaft nicht nur der Wert der eingebrachten Sachen, sondern auch jener der von den Ehegatten "eingebrachten Arbeitsleistung" zu veranschlagen sei. Angesichts der festgestellten fleißigen Mitarbeit der Beklagten könne es daher im vorliegenden Fall nicht bei der nach dem Verhältnis des eingebrachten Vermögens berechneten Aufteilungsquote bleiben. Allerdings sei die Aufteilung selbst bei gleichwertiger Arbeitsleistung der Ehegatten nicht 1 : 1 vorzunehmen, weil dabei nicht nur diese Arbeitsleistungen, sondern auch die eingebrachten Vermögenswerte berücksichtigt werden müssten. Eine Anrechnung von Ausmaß und Wert der während 27 Ehejahren erbrachten Arbeitsleistungen könne hier nur unter Anwendung des § 273 ZPO erfolgen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei der Aufteilungsschlüssel mit einem Mittelwert aus dem sich aus dem Verhältnis der in die Gütergemeinschaft eingebrachten Werten ergebenden "Kapitalschlüssels" und dem "Arbeitsschlüssel" (gleicher Wert der bisher erbrachten Arbeitsleistungen) festzusetzen. Damit ergebe sich im vorliegenden Fall ein Mittelwert zwischen 3,6 % und 50 %, somit von 26,8 %; unter Berücksichtigung der festgestellten Wertsteigerung von 6,620.156 S errechne sich somit ein diesem Prozentsatz entsprechender Anspruch der Beklagten von 1,774.200 S. Mit diesem Betrag sei auch das von der Beklagten eingebrachte Bargeld (175.000 S) abgegolten. Dieses sei zum Bau eines Kuhstalls verwendet und im Teilungszeitpunkt nicht mehr vorhanden gewesen. Die Einlage der Beklagten sei durch ihre "Gewinnbeteiligung" in Form der anteiligen Zuweisung der Wertsteigerung abgegolten.
Die Revision des Klägers bekämpft den 410.471 S sA übersteigenden Ausspruch über die Zug um Zug zu leistende Zahlung. Der Wertzuwachs sei allein nach dem Verhältnis der eingebrachten Vermögenswerte aufzuteilen, die Entscheidung des Erstgerichts sei somit wiederherzustellen.
Die Revision der Beklagten strebt den Zuspruch von 50 % des gesamten Wertzuwachses vermehrt um die Rückstellung des eingebrachten Bargeldbetrags, bewertet im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, an. Dies ergebe eine Zug um Zug zu leistende Zahlung des Klägers von 3,183.762 S.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind zulässig. Die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt, jene der Beklagten ist nicht berechtigt.
Zweck der Gütergemeinschaft unter Lebenden ist die Zusammenlegung der Güter zur Erleichterung der Eheführung (Koziol/Welser II10, 214). Jeder Ehegatte erhält Miteigentum am Gesamtgut nach - im Zweifel - gleich großen Quoten. Im Falle einer Scheidung gehen die Vorschriften des Ehegesetzes über die nacheheliche Aufteilung (§§ 81 ff EheG) als leges speciales den Regelungen des bürgerlichen Rechts über Gütergemeinschaftsverträge zwar vor, § 1266 ABGB bleibt jedoch für jenes Vermögen anwendbar, das - wie das hier zu beurteilende landwirtschaftliche Unternehmen - der nachehelichen Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG entzogen ist (Brauneder in Schwimann, ABGB2 Rz 8 zu § 1266; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 1266; Grillberger, Eheliche Gütergemeinschaft, 171 f; Kerschner in Apathy, Familienrecht Rz 2/104; Fenyves, Vereinbarungen bei Auflösung der Ehe aus zivilrechtlicher Sicht in Ruppe, Handbuch der Familienverträge, 841; Koziol/Welser aaO, 244; SZ 56/90; 4 Ob 465/94 = NZ 1996, 65; 7 Ob 596/95; 10 Ob 125/98z; RIS-Justiz RS0022434 und RS0022395).
Der Kläger weist in seiner Revision zutreffend auf die Nichtanwendbarkeit der Gewinnverteilungsregel des § 1193 ABGB auf den hier zu beurteilenden Fall hin. Mögen auch die Bestimmungen über Gesellschaften bürgerlichen Rechts auf Gütergemeinschaften dann subsidiär Anwendung finden, wenn diesen Erwerbscharakter zukommt (SZ 25/182; SZ 35/10; Jabornegg/Resch in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 1180; Fenyves aaO 774, der zu dieser Frage auf den Parteiwillen abstellt), kann § 1193 ABGB im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil er die Gewinnverwendung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt, nicht jedoch die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft. Argumente für eine Vermögensaufteilung nach Beendigung der Gütergemeinschaft können daher aus dieser Bestimmung nicht gewonnen werden (vgl SZ 40/170; Jabornegg/Resch aaO Rz 5 zu § 1215).
Nach dem ersten Satz des § 1266 ABGB erlöschen Ehepakte, wenn die Ehe ohne Verschulden der Streitteile geschieden wird. Der Ehepakt wird in diesen Fällen durch die Scheidung ex nunc aufgehoben (Petrasch aaO Rz 1 zu 1266; Brauneder aaO Rz 2 zu § 1266; SZ 35/10; RZ 1965, 10; 1 Ob 197/99y; RIS-Justiz RS0113357). Jeder der Ehegatten hat Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat (zB Rückübertragung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft: EFSlg 41.069; Brauneder aaO Rz 2; Koziol/Welser aaO 215; SZ 25/34; 4 Ob 503/86). Die bereits eingetretenen Wirkungen der Gütergemeinschaft werden nicht beseitigt, weshalb Gewinn und Verlust beide Teile gleichmäßig treffen (1 Ob 197/99y; RIS-Justiz RS0113357). Wertsteigerungen während der Dauer der Gemeinschaft sind deren Gewinn, der beiden Ehegatten zugute kommt. Sie sind genauso wie Wertminderungen zu berücksichtigen, sodass es zu einem Wertausgleich über das in der Natur zurückzustellende Vermögen hinaus kommen kann (Brauneder aaO Rz 2, Petrasch aaO Rz 3; SZ 35/10; 1 Ob 197/99y = EvBl 2000/156).
Die Frage, in welchem Verhältnis die Aufteilung des Zugewinns und der Wertsicherung durch Aufwertung vorzunehmen ist, wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach der Rechtsprechung hat die Aufteilung des Gesamtgutes zur Gänze nach dem ursprünglichen Verhältnis der eingebrachten Werte zu erfolgen, sodass Gewinne (und Verluste) nach demselben Verhältnis verteilt werden und ein nach Rückstellung des Eingebrachten allenfalls erforderlicher Wertausgleich in Geld erfolgt (SZ 25/34; SZ 25/182; SZ 35/10; RZ 1965, 10; SZ 44/173, 4 Ob 503/86, RIS-Justiz RS0022212).
Nach Rummel (Zur Auswirkung der Ehescheidung auf die Gütergemeinschaft unter Lebenden JBl 1968, 406 ff) soll hingegen nur der allein aus der eingebrachten Sache (zB infolge Änderung der Marktlage) entstandene Gewinn im Verhältnis der eingebrachten Werte aufgeteilt werden, während der unabhängig vom Eingebrachten entstandene Gewinn entsprechend der vereinbarten Quote - regelmäßig zur Hälfte - zuzuteilen sei.
Im Anschluss an Ehrenzweig (II/22, 125) fordert auch Grillberger (aaO 169) die Rückstellung des Eingebrachten und die Aufteilung von Gewinnn bzw Verlust auf die Ehegatten je zur Hälfte. Auch derjenige, der nichts oder nichts Wesentliches einbringe, trage durch seine Mitarbeit zum Erwerb bei. Im Übrigen ziele die Gütergemeinschaft darauf ab, Ehegatten auch am Zuwachs gleichmäßig zu berechtigen. Schon Ehrenzweig (II2 195) habe gefordert, dass ein allenfalls vorhandener Überschuss beiden Ehegatten je zur Hälfte zufallen solle.
Mit diesen Argumenten der Lehre hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 197/99y = EvBl 2000/156 auseinandergesetzt und die Aufteilung nach dem Verhältnis des Werts der Sachen im Einbringungszeitpunkt dann als sachgerecht erkannt, wenn die Wertsteigerung des Gemeinschaftsguts nur aus der Sache selbst entstanden ist (also etwa infolge einer Änderung der Marktpreise) und nicht in Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten ihre Ursache hatte. Ob eine durch die Arbeitsleistung der Ehegatten oder gemeinsame Investitionen bewirkte Wertsteigerung einen anderen Verteilungsschlüssel erfordert, hatte der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen.
Die gegen eine Aufteilung von Zugewinn im Verhältnis der ursprünglich eingebrachten Werte vorgebrachten Argumente der Lehre sind beachtlich, erfordern jedoch - wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung EvBl 2000/156 zu erkennen gegeben hat - eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige, differenzierende Beurteilung.
Umfasst die vereinbarte Gütergemeinschaft unter Lebenden - wie hier - das beiderseitige gesamte gegenwärtige und künftig erworbene Vermögen, zielt sie (worauf Grillberger aaO 169 zutreffend hinwies) darauf ab, dass jeder Ehegatte auch am Zuwachs gleichmäßig berechtigt sein soll. Dieser Grundsatz steht mit dem Zweck der Gütergemeinschaft, den Ehegatten durch eine Zusammenlegung der Güter die gemeinsame Ehe- und Wirtschaftsführung zu ermöglichen (Koziol/Welser aaO 214), in Einklang. Entsteht die Wertsteigerung des gemeinsamen Guts aus der Sache selbst (zB durch Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind, ist die Aufteilung des (Mehr-)Werts nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen (vgl EvBl 2000/156). Hat die Wertsteigerung ihre Ursache jedoch in Arbeitsleistungen (oder Investitionen) der Ehegatten und haben beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen, ist es - mangels anderer Vereinbarung - sachgerecht, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. Dadurch wird das zu Recht von der Lehre (Rummel aaO 413, Grillberger aaO 168 f, Ehrenzweig aaO 195) kritisierte Ergebnis einer stets verhältnismäßig zum Wert der eingebrachten Güter erfolgenden Aufteilung in sachgerechter Weise vermieden (vgl Rummel aaO 413): Jener Ehegatte, der allein Sachgüter in die Gemeinschaft eingebracht hatte, erhält nicht auch jenen Wertzuwachs, der durch die Arbeitsleistung des anderen Ehegatten bewirkt wurde. Vielmehr nimmt der andere (durch seine Arbeitsleistung, nicht aber durch Sacheinlage zum Vermögenszuwachs beitragende) Ehegatte im Umfang dieser Leistung auch am dadurch bewirkten Zugewinn angemessen teil. Er bleibt nach Erlöschen der Gütergemeinschaft von der Verteilung des aus seiner Arbeitsleistung entstandenen Gewinns nicht mehr allein deshalb ausgeschlossen, weil er anlässlich ihrer Begründung keine Sacheinlage eingebracht hatte.
Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte erkennbar auf ihre während der Dauer der Gütergemeinschaft erbrachten Arbeitsleistungen, wie auch auf die aus den daraus entstandenen gemeinsamen Gewinnen der Gemeinschaft vorgenommenen Investitionen berufen. Von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgehend, wonach sich der Wert des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs zwischen dem Abschluss des Gütergemeinschaftsvertrags 1967 und dessen Auflösung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (25. 9. 1995) von 5,311.727 S auf 11,931.883 S erhöhte, errechnet sich die Wertsteigerung des gesamten Unternehmens mit 6,620.156 S. Darin sind jedoch die den Liegenschaftsgrundwert betreffenden Zugewinne von 5,645.461 S enthalten (Grundwert 1967 5,290.026 S, Grundwert 1995 10,935.487 S), somit Wertsteigerungen an der Sache selbst, die nach den dargelegten Ausführungen bei Berechnung des aus Arbeitsleistung oder Investition entstandenen Zugewinns nicht zum Tragen kommen. Diese Werterhöhung ist daher im Verhältnis des in die Gütergemeinschaft eingebrachten Vermögens zu berücksichtigen. Sie ist in dem der Beklagten bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag enthalten, ohne dass noch auf den in einem Zeitraum von über 20 Jahren eingetretenen Geldwertverfall Rücksicht genommen worden wäre.
Nach Abzug dieser den Liegenschaftsgrundwert betreffenden Werterhöhung ergibt sich somit ein Zugewinn von 974.695 S, für den die Arbeitsleistung der Ehegatten, Investitionen an Maschinen und Geräten, den Viehbestand und Veränderungen durch bauliche Einrichtungen des Hofs, jeweils finanziert aus gemeinsamen Gewinnen der Gütergemeinschaft, ursächlich sind. Diese Investitionen wurden durch Einsatz des Liegenschaftsvermögens und des vorhandenen Kapitals sowie durch Arbeitsleistung beider Ehegatten ermöglicht, wodurch sich ein Gewinn der Gütergemeinschaft ergeben konnte. Diese aus Investitionen entstandene Werterhöhung des landwirtschaftlichen Betriebs ist somit einerseits auf den Kapitaleinsatz im genannten Sinn, andererseits auf die Arbeitsleistung der Ehegatten zurückzuführen. Inwieweit jeder dieser Faktoren für sich Einfluss auf die Werterhöhung hatte, lässt sich schon in Anbetracht der Dauer des zu beurteilenden Zeitraumes und der in den maßgeblichen Jahrzehnten gerade bei der Bewirtschaftung landwirtschafticher Betriebe eingetretenen Veränderungen (die menschliche Arbeitskraft wurde - jeweils in Abhängigkeit von der Größe des Betriebs - zunehmend durch Maschinen ersetzt) nicht oder zumindest nicht ohne einen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundenen Aufwand ermitteln. Die hier zu beurteilende Betriebsgröße und die insoweit unstrittige Bewirtschaftungsart erfordern nach Auffassung des erkennenden Senats einen im Vergleich zum Kapitaleinsatz höheren Anteil an menschlicher Arbeitsleistung. Nach den hier gegebenen Verhältnissen erscheint es angemessen (§ 273 ZPO), die auf Investitionen (aus Gewinnen des Unternehmens) zurückzuführende Werterhöhung des landwirtschaftlichen Betriebs von 974.695 S zu zwei Dritteln auf die Arbeitsleistung der Ehegatten und zu einem Drittel auf den Kapitaleinsatz zurückzuführen. Auf die Arbeitsleistung entfällt somit eine Werterhöhung von rechnerisch 649.796,66 S. Daraus stehen der Beklagten, die zumindest bis 1990 gleich dem Kläger fleißig mitgearbeitet hatte, 50 % zu. Mit Rücksicht darauf, dass das Erstgericht bereits 3,6 % des gesamten, auch auf Investitionen und Arbeitsleistung entfallenden Mehrwerts rechtskräftig zugesprochen hat, kann die Beklagte nur noch einen Anspruch auf weitere 46,4 % aus dem Mehrwert von 649.796,66 S, das sind 301.505,65 S Zug um Zug gegen den Klageanspruch geltend machen.
Ihrem Begehren auf Rückzahlung der 1967 geleisteten Bareinlage hat das Erstgericht bereits entsprochen. Sein Zuspruch ist in Rechtskraft erwachsen, sodass nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des Kapitalbetrags gehabt hätte. Ein Anspruch auf Wertsicherung scheidet hier schon deshalb aus, weil der Geldbetrag in den landwirtschaftlichen Betrieb investiert wurde, im Zeitpunkt der Auflösung der Ehepakte somit nicht mehr als Bargeld vorhanden war (vgl SZ 35/10), und die Beklagte an der Werterhöhung des damit finanzierten Stalls ohnehin teilnimmt.
Die Beklagte brachte zur Begründung ihres Zahlungsbegehrens noch vor, sie habe Anspruch auf Ersatz ihrer im landwirtschaftlichen Betrieb erbrachten Arbeitsleistungen. Sie stützt sich damit auf § 98 ABGB. Eine Mitwirkung im Betrieb im Sinn dieser Bestimmung liegt regelmäßig nur bei Unterstützung der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten vor, nicht aber, wenn beide Ehegatten als Unternehmer anzusehen sind (EFSlg 58.723). Gerade dies ist aber hier der Fall. Die Gütergemeinschaft verschaffte der Beklagten nicht nur Miteigentum am Betriebsvermögen, sondern auch ein gemeinsames Einkommen. Schon nach dem Vorbringen der Beklagten ist von einer gemeinsamen Wirtschaftsführung auszugehen, sodass sie als (Mit-)Unternehmerin anzusehen ist. Genausowenig wie der an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mitwirkende Ehegatte kann sie eine Abgeltung nach § 98 ABGB deshalb verlangen, weil dies für sie günstiger wäre (EFSlg 53.094).
Als Grund des von der Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts kommt § 471 ABGB in Betracht. Die Beklagte hat die aus der Aufhebung der Gütergemeinschaft entstehenden Ansprüche des Klägers auf Rückübertragung des Hälfteeigentums Zug um Zug gegen Zahlung der im Spruch genannten Beträge zu erfüllen (Brauneder in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu § 1266).
Der Revision des Klägers wird somit teilweise, jener der Beklagten wird hingegen nicht Folge gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird entsprechend abgeändert und die vom Kläger auf Grund der Auflösung der Gütergemeinschaft zu erbringende Zahlung dahin erhöht, dass die Beklagte insgesamt (einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teiles) einen dem Einbringungsverhältnis in die Gütergemeinschaft entsprechenden Anteil am Liegenschaftsgrundwert vermehrt um 50 % des auf die Arbeitsleistung zurückzuführenden Mehrwerts des Unternehmens erhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Teilweises Obsiegen liegt auch dann vor, wenn dem unbedingten Klagebegehren nur mit Zug-um-Zug-Verpflichtung stattgegeben wird (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 43). Bei nicht in Geld bestehenden Ansprüchen ist die Quote des Obsiegens nach freiem Ermessen zu bestimmen (Fucik aaO). Im vorliegenden Fall ist der Kläger mit seiner Forderung wohl durchgedrungen, er erhält die begehrte Leistung jedoch mit der Einschränkung einer von ihm zu erbringenden Zug-um-Zug-Leistung zugesprochen, wobei sich fast der gesamte Verfahrensaufwand auf die Höhe dieser Gegenleistung erstreckte. In einem solchen Fall liegt es weitgehend im Ermessen des Gerichts, welche Quote des Prozesserfolges es für die Kostenentscheidung heranzieht (M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess, 203 f). Da fast der gesamte Verfahrensaufwand für die Feststellung der Höhe der eingewendeten Zug-um-Zug-Leistung erforderlich war, wogegen die Berechtigung der Klageforderung von Anfang an unstrittig blieb, erscheint es sachgerecht, Obsiegen und Unterliegen im Sinn des § 43 ZPO im Verhältnis der festgesetzten zur beanspruchten Zug-um-Zug-Leistung zu bestimmen. Danach ist der Kläger mit etwa einem Viertel als unterlegen anzusehen und erhält die Hälfte seiner im Verfahren erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten bei einem Barauslagenersatz von drei Vierteln. Seine Revision war gleichfalls etwa zu drei Vierteln erfolgreich, jene der Beklagten jedoch erfolglos, sodass der Kläger die Kosten seiner Revision zur Hälfte (bei Barauslagenersatz zu drei Vierteln) und die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zur Gänze ersetzt erhält. Er hat der Beklagten ein Viertel ihrer Barauslagen im Verfahren erster und zweiter Instanz zu ersetzen.
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