OGH 4Ob276/98m

OGH4Ob276/98m10.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz K*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Emmi S*****, wegen 150.000 S sA, infolge Revisionsrekurses des Univ. Doz. Dr. Hubertus S*****, als Masseverwalter im Privatkonkurs über das Vermögen der beklagten Partei, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Juli 1998, GZ 1 R 172/98y-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Mai 1998, GZ 13 Cg 85/98g-2, aufgehoben und das dem angefochtenen Beschluß vorangegangene Verfahren ab Klagezustellung als nichtig aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Univ. Doz. Dr. Hubertus S***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Emmi S***** ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

8.370 (darin enthalten S 1.395 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes H***** vom 15. 7. 1997, 13 S 10/97v-10, wurde über das Vermögen der Beklagten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit weiterem Beschluß des Konkursgerichtes vom 3. 2. 1998, 13 S 10/97v-27, wurde der Schuldnerin die Eigenverwaltung entzogen und der Revisionsrekurswerber zum Masseverwalter bestellt.

Der Kläger begehrt mit seiner am 5. 5. 1998 eingebrachten Klage, die Beklagte zur Zahlung von 150.000 S samt Zinsen seit 16. 1. 1998 zu verpflichten. Er habe der Beklagten am 16. 12. 1997 S 150.000 "geliehen" und Rückzahlung bis längstens 15. 1. 1998 vereinbart. Die Beklagte habe den Betrag nicht zurückerstattet.

Die Klage wurde infolge der vom Konkursgericht angeordneten Postsperre dem Masseverwalter zugestellt. Dieser wies in seiner Klagebeantwortung auf die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und seine Bestellung zum Masseverwalter hin. Die nach Konkurseröffnung eingebrachte Klage sei gemäß § 6 Abs 1 KO zurückzuweisen.

Das Erstgericht wies die Klage unter Hinweis auf § 6 KO zurück und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens zurück. Aus Anlaß dieses Rechtsmittels hob es auch das dem angefochtenen Beschluß vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagezustellung an den Masseverwalter als nichtig bei Kostenaufhebung auf und verpflichtete den Masseverwalter zum Ersatz der Rekurskosten. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zum notwendigen Inhalt einer während eines anhängigen Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner persönlich (wegen einer von ihm nach Konkurseröffnung eingegangenen Verbindlichkeit) eingebrachten Klage Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Durch die Konkurseröffnung werde dem Gemeinschuldner die Verfügung über die Konkursmasse entzogen. Es trete eine Verfügungsbeschränkung insoweit ein, als nach Konkurseröffnung vorgenommene, die Masse betreffende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam seien. Dies gelte für das Schuldenregulierungsverfahren mit der Einschränkung, daß vom Schuldner nach Konkurseröffnung begründete Verbindlichkeiten dann aus der Konkursmasse zu erfüllen seien, wenn das Konkursgericht ihrer Begründung zugestimmt habe. Eine derartige Zustimmung sei hier nicht behauptet worden.

Die relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach § 3 Abs 1 KO führe jedoch nicht zu einer allgemeinen Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit. Der Gemeinschuldner bleibe verpflichtungsfähig und könne sich durch Rechtsgeschäfte auch während des Konkurses gültig verpflichten. Die von ihm nach Konkurseröffnung vorgenommenen Rechtshandlungen seien gegenüber dem Dritten (Kontrahenten) rechtswirksam. Allerdings könnten die daraus entspringenden Forderungen nicht zum Nachteil der Konkursgläubiger, sondern nur gegen den Gemeinschuldner selbst geltend gemacht werden, wobei dessen Haftung während des Konkurses auf das konkursfreie Vermögen beschränkt bleibe, so daß eine Befriedigung nur im Rahmen dieses konkursfreien Vermögens möglich sei. Erst nach Aufhebung des Konkurses erstrecke sich die Wirkung der bis dahin den Konkursgläubigern gegenüber unwirksamen Rechtshandlungen ex tunc auf das zuvor konkursunterworfene Vermögen.

Obgleich die Klage auf den anhängigen Konkurs nicht Bezug nehme, sei aus dem Klagevorbringen - wonach Rückzahlung eines am 16. 12. 1997 (somit nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) gewährten Darlehens begehrt werde - abzuleiten, daß weder eine Konkurs- noch eine Masseforderung geltend gemacht werde, zumal weder Kläger noch Masseverwalter im weiteren Verfahren behauptet hätten, daß das Konkursgericht der Begründung der Darlehensverbindlichkeit im Sinn des § 187 Abs 1 Z 4 KO zugestimmt hätten oder daß der Darlehensbetrag ganz oder auch nur teilweise der Konkursmasse zugekommen sei.

Daß der Kläger weder eine Konkurs- noch eine Masseforderung geltend mache, habe er in seinem am Tag der Beschlußfassung erster Instanz überreichten Schriftsatz und im Rekurs bestätigt. Auf dieses Vorbringen sei Bedacht zu nehmen, könnten doch zur Darlegung oder Widerlegung des Rechtsmittelgrundes der Nichtigkeit auch Neuerungen im Sinn des § 482 Abs 2 ZPO vorgebracht werden.

Das Erstgericht habe somit die gegen die Schuldnerin persönlich erhobene Klage zu Unrecht zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluß sei aufzuheben und die Rechtssache zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das dem angefochtenen Beschluß vorangegangene Verfahren sei mangels Betroffenheit der Masse einschließlich der Klagezustellung an den Masseverwalter als nichtig aufzuheben. Durch die unterlassene Zustellung der Klage an die Schuldnerin sei der Beklagten bisher die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Masseverwalters ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber räumt ein, die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die auf eine von der Schuldnerin nach Konkurseröffnung eingegangene Verpflichtung gestützte Klage mit Recht gegen die Schuldnerin persönlich und nicht gegen den Masseverwalter erhoben wurde, möge zwar zutreffend sein, aus Klagevorbringen und -begehren ergebe sich jedoch nicht, daß die Klage auf das konkursfreie Vermögen der Schuldnerin gerichtet sei und damit nicht der Prozeßsperre des § 6 Abs 1 KO unterliege. Der Kläger führe nicht aus, daß er weder eine Konkurs- noch eine Masseforderung geltend mache. Er lasse auch offen, ob eine gerichtliche Genehmigung der von der Schuldnerin begründeten Verbindlichkeit im Sinn des § 187 Abs 1 Z 4 erfolgt sei. Das Klagebegehren bringe überdies die Einschränkung der Exekution auf das konkursfreie Vermögen nicht zum Ausdruck. Das Rekursgericht hätte überdies nur vom Klagevorbringen und -begehren ausgehen und das Vorbringen des Klägers in Schriftsatz und Rekurs als Neuerung nicht beachten dürfen. Dem ist nicht zu folgen:

Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 Abs 1 KO). Daraus abgeleitete Forderungen können bis zur Aufhebung des Konkurses zum Nachteil der Konkursgläubiger nicht geltend gemacht werden (Bartsch/Pollak, KO3 I 36, 314; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 459; SZ 66/52 = JBl 1994, 53). Dem Dritten (Vertragspartner des Schuldners) gegenüber ist dagegen die Wirksamkeit solcher Rechtshandlungen so zu beurteilen, als wäre der Konkurs nicht anhängig. Der Gemeinschuldner kann sich auch durch während des Konkurses abgeschlossene Rechtsgeschäfte gültig verpflichten; daraus entspringende Forderungen seines Vertragspartners können allerdings nicht zum Nachteil der Konkursgläubiger, sondern nur gegen den Gemeinschuldner selbst geltend gemacht werden. Dessen Haftung ist allerdings während des Konkurses auf sein konkursfreies Vermögen beschränkt, wogegen sich die Wirkung der bis dahin den Konkursgläubigern gegenüber unwirksamen Rechtshandlungen nach Aufhebung des Konkurses ex tunc auch auf das zuvor konkursunterworfene Vermögen des früheren Gemeinschuldners erstreckt (Bartsch/Pollak aaO I 50, 314; SZ 53/92; SZ 66/52; EvBl 1989/70).

Gemäß § 6 Abs 1 KO können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Hingegen können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner (oder von ihm) anhängig gemacht und fortgesetzt werden (§ 6 Abs 3 KO).

Diese Bestimmungen finden gemäß § 181 KO auch auf das über das Vermögen einer natürlichen Person eröffnete Schuldenregulierungsverfahren Anwendung (ecolex 1997, 931; 2 Ob 215/98a, RIS-Justiz RS0103501).

Für die Frage, ob der vorliegende Rechtsstreit unter § 6 Abs 1 KO fällt, ist entscheidend, welchen Anspruch der Kläger geltend macht (MietSlg 39.862). Dazu hat der Kläger vorgebracht, er begehre Rückzahlung eines der Beklagten am 16. 12. 1997 "geliehenen" (richtig wohl als Darlehen zugezählten) Betrages. Diesem Begehren ist zu entnehmen, daß die beklagte Schuldnerin die Verbindlichkeit nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und noch während der Eigenverwaltung eingegangen ist. Es konnte sich damit - die Richtigkeit des angeführten Datums vorausgesetzt - nicht um eine Konkursforderung handeln, zu deren Befriedigung die Konkursmasse bestimmt ist (§ 1 Abs 1 und Abs 2 KO). Diese erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens eingegangene Verbindlichkeit wäre nur dann aus der Masse zu befriedigen, wenn das Konkursgericht ihrer Begründung zugestimmt hätte (§ 187 Abs 1 Z 4 KO) oder wenn der Darlehensbetrag ganz oder auch nur teilweise der Konkursmasse zugekommen wäre.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Klage nicht entnommen werden. Der Kläger weist nur auf den Zeitpunkt des Entstehens der gegen den Schuldner persönlich geltend gemachten Forderung hin. Daß diese Forderung erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstanden ist, reicht für sich allein noch nicht zur Beurteilung aus. Angesichts des in der Klage erstatteten Vorbringens hätte das Erstgericht daher nicht sofort mit einer Zurückweisung der Klage vorgehen, sondern erst erörtern und abklären müssen, ob nicht allenfalls eine aus der Masse zu befriedigende Forderung geltend gemacht wird. Dabei hätte sich herausgestellt, daß es sich bei dieser nach Konkurseröffnung begründeten Forderung weder um eine Konkurs- noch um eine Masseforderung handelt (was auch der Masseverwalter selbst nicht in Abrede stellt) und diese Forderung damit nur in das konkursfreie Vermögen der Schuldnerin vollstreckt werden kann. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof einem Masseverwalter Rechtsmittellegitimation zur Bekämpfung eines gegen den Gemeinschuldner ergangenen Versäumungsurteils aus der Erwägung zugebilligt, sein Einschreiten sei zur Prüfung erforderlich, ob der Kläger Konkurs- oder Masseforderungen geltend mache, und sich seine Forderung nur gegen konkursfreies Vermögen richte, was nur im Wege einer Aufhebung des Versäumungsurteils geprüft werden könnte (2 Ob 544/88).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger allerdings in seinem am Tag der erstgerichtlichen Entscheidung eingelangten Schriftsatz und im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß ausgeführt, die Zuzählung des Darlehens sei im Dezember 1997, somit nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens erfolgt, bei der Klageforderung handle es sich weder um eine Konkurs- noch eine Masseforderung. Sie vermittle keinen Konkursteilnahmeanspruch und könne daher auch nach Konkurseröffnung gegen die Schuldnerin persönlich geltend gemacht werden. Er hat damit in ausreichender Weise die Prozeßfähigkeit der Beklagten behauptet und damit die erforderliche Verbesserung des Klagevorbringens vorgenommen.

Daß der Darlehensbetrag ganz oder auch nur teilweise der Konkursmasse zugeflossen wäre oder das Konkursgericht der Begründung der Verbindlichkeit zugestimmt hätte, behauptet auch der Masseverwalter nicht.

Das Rekursgericht hat zu Recht auf dieses ergänzende Vorbringen Bedacht genommen: Die mangelnde Fähigkeit der Gemeinschuldnerin zur Verfügung über die Konkursmasse ist wie der Mangel der Prozeßfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen, weil sie bejahendenfalls gemäß § 477 Abs 1 Z 5 ZPO die Nichtigkeit des über die Klage entgegen § 6 Abs 1 KO abgeführten Verfahrens bewirkt (SZ 66/52 = JBl 1994, 53; MietSlg 37.849). Neuerungen, die - wie im vorliegenden Fall - der Widerlegung dieses Nichtigkeitsgrundes dienen, sind beachtlich, weil neue Tatsachen ins Treffen geführt werden, die auch von Amts wegen jederzeit wahrzunehmende Umstände betreffen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1731; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 482 mwN; SZ 66/52). Danach ergibt sich aber aus dem Vorbringen des Klägers unzweifelhaft, daß das gegen die Schuldnerin persönlich gerichtete Begehren weder eine Konkurs- noch eine Masseforderung betrifft und damit auch keinen Konkursteilnahmeanspruch vermittelt, somit das zur Konkursmasse gehörige Vermögen im Sinn des § 6 Abs 3 KO nicht beeinträchtigt.

Daran kann auch die vom Revisionsrekurswerber in der Klage vermißte Beschränkung der Vollstreckbarkeit des begehrten Urteiles in das konkursfreie Vermögen der Beklagten nichts ändern. Zum einen könnte die angestrebte Beschränkung der Haftung der Beklagten mit ihrem konkursfreien Vermögen noch im Verfahren vor Schluß der Verhandlung erfolgen. Zum anderen wäre ein Zugriff des Klägers auf das zur Masse gehörige Vermögen auch dann nicht zu befürchten, wenn eine derartige Einschränkung der Exekution im Titel unterbliebe. Gemäß § 10 KO kann nämlich nach Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen einen Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Ein solcher nach Konkurseröffnung gestellter Exekutionsantrag wäre daher von Amts wegen abzuweisen, eine Schmälerung der Masse damit nicht zu befürchten. Der Oberste Gerichtshof hat aus diesem Grund bereits bisher die Auffassung vertreten, die urteilsmäßige Beschränkung der Haftung bloß mit bestimmten Vermögensteilen sei keine im Titelverfahren zu lösende Rechtsfrage, sie gehöre vielmehr ins Exekutionsverfahren (EvBl 1989/70). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung aus den dargelegten Erwägungen.

Das Rekursgericht hat - ausgehend vom Vorbringen des Klägers in Klage, Schriftsatz und Rekurs - zu Recht den Zurückweisungsbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgetragen. Mangels Zustellung der Klage an die persönlich beklagte Schuldnerin war dieser bisher die Möglichkeit entzogen, vor Gericht zu verhandeln. Die Aufhebung des bisherigen Verfahrens bis einschließlich der Zustellung der Klage an den Masseverwalter ist somit berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Da der Masseverwalter im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der gegen die Schuldnerin persönlich gerichteten Klage unterlegen ist, hat er dem Kläger die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte