OGH 4Ob25/95 (RS0078244)

OGH4Ob25/9528.3.1995

Rechtssatz

Wer mit Preisgegenüberstellungen wirbt, hat demnach alles Erforderliche vorzukehren, um einen einwandfreie, jedes Missverständnis ausschließende Aufklärung des Publikums über die Art der jeweils herangezogenen Vergleichsgrundlage sicherzustellen und mögliche Irrtümer in dieser Richtung hintanzuhalten (so schon: Entscheidung vom 02.03.1976, 4 Ob 304/76 = ÖBl 1976,161 - Preisgegenüberstellung). Der Werbende ist aber, sofern nicht eine besondere Vorschrift besteht (so nunmehr BGBl 1993/852 für den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung "Pfandverkauf", der nicht als Versteigerung durchgeführt wird), nicht verpflichtet, die Richtigkeit seiner Behauptung dem Kunden gegenüber nachzuweisen (ecolex 1994,237 - Schätzgutachten).

Normen

UWG §1 D1c
UWG §2 D4

4 Ob 25/95OGH28.03.1995
4 Ob 18/95OGH28.03.1995

Beisatz: Eine Werbebehauptung darf nicht zur Irreführung geeignet sein; ihre Zulässigkeit setzt aber nicht voraus, daß die angesprochenen Verkehrskreise ihre Richtigkeit durch entsprechende Nachforschungen überprüfen können. (T1)

4 Ob 5/96OGH30.01.1996

Beisatz: Der Vergleich ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Geschäfte, in denen die Vergleichspreise verlangt wurden, nicht namentlich genannt sind. Es ist daher auch nicht notwendig, daß der Werbende angibt, in welchen Geschäften die Vergleichspreise verlangt wurden. Für die Zulässigkeit des Werbevergleiches genügt der deutliche Hinweis, um welche Preise es sich bei den Vergleichspreisen handelt. (T2)

4 Ob 2167/96xOGH12.08.1996
4 Ob 2344/96aOGH26.11.1996

Auch: nur: Wer mit Preisgegenüberstellungen wirbt, hat demnach alles Erforderliche vorzukehren, um einen einwandfreie, jedes Mißverständnis ausschließende Aufklärung des Publikums über die Art der jeweils herangezogenen Vergleichsgrundlage sicherzustellen und mögliche Irrtümer in dieser Richtung hintanzuhalten. (T3)

4 Ob 38/98mOGH31.03.1998

Ähnlich; nur T3

4 Ob 78/98vOGH31.03.1998

Vgl; Beis wie T2 nur: Der Vergleich ist auch nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil die Geschäfte, in denen die Vergleichspreise verlangt wurden, nicht namentlich genannt sind. (T4); Beisatz: Sofern nicht eine besondere Vorschrift besteht, ist der Werbende nämlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit seiner Behauptung dem Kunden gegenüber nachzuweisen. (T5)

4 Ob 210/16kOGH22.11.2016

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0040OB00025_9500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)