Normen
AußStrG idF KindRÄG 2001 §209
AußStrG 2005 §22
ZPO §219
GeO §17
4 Ob 208/02w | OGH | 15.10.2002 |
8 Ob 71/03d | OGH | 26.06.2003 |
Auch; Beisatz: Einem künftigen Prozeßgegner eines Pflegebefohlenen ist keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt zu gewähren. (T1) |
7 Ob 69/04d | OGH | 31.03.2004 |
Beis wie T1 |
6 Ob 67/04b | OGH | 26.08.2004 |
Beis wie T1 |
3 Ob 298/05b | OGH | 21.12.2005 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
6 Ob 100/06h | OGH | 27.04.2006 |
Vgl auch |
7 Ob 9/09p | OGH | 18.03.2009 |
Auch |
4 Ob 38/13m | OGH | 18.06.2013 |
Auch; Beisatz: Auch ein (sonst) als „rechtlich“ zu wertendes Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für eine Testamentsanfechtung verschafft dem Erben nicht das Recht zur Einsicht in Aktenteile des Sachwalteraktes, die sich auf den Geisteszustand des Betroffenen beziehen. (T2) |
2 Ob 194/14i | OGH | 08.06.2015 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Akteneinsicht von erbantrittserklärten Erben in Sachwalterschaftsakt des Erblassers. (T3)<br/>Beisatz: Abw: Werden (aber) in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren. Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können. (T4); Veröff: SZ 2015/54 |
10 Ob 66/17d | OGH | 20.12.2017 |
Auch; Beisatz: Wenngleich sich § 141 AußStrG nur auf Auskünfte über die Einkommens und Vermögensverhältnisse bezieht, ergibt sich aus einem Größenschluss, dass einem Dritten – selbst wenn er naher Angehöriger ist – im Weg der Akteneinsicht auch kein Zugang zu den (noch viel sensibleren) Daten über den Geisteszustand der betroffenen Person gewährt werden darf. (T5)<br/> |
6 Ob 136/20y | OGH | 31.08.2020 |
Vgl; Beis wie T1 |
6 Ob 243/20h | OGH | 17.12.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20021015_OGH0002_0040OB00208_02W0000_001
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