OGH 4Ob189/24h

OGH4Ob189/24h21.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. September 2024, GZ 1 R 61/22f‑37.1, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00189.24H.0121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die beklagte Reiseveranstalterin bietet unter anderem Pauschalreisen für Maturanten an, die sich durch ihren Party‑ und Eventcharakter auszeichnen. Für den Zeitraum 27. 6. bis 9. 7. 2020 hatte sie eine solche Reise auf die kroatische Halbinsel Lanterna (Istrien) geplant.

[2] Am 31. 12. 2019 wurden neuartige Lungenentzündungen mit damals noch unbekannter Ursache in Wuhan, China, diagnostiziert. Diese durch den COVID‑19‑Virus verursachte Krankheit entwickelte sich im Jänner 2020 zu einer Epidemie in China und wurde im März 2020 von der WHO zur Pandemie erklärt.

[3] Im Februar 2020 wurden aus Italien die ersten Todesfälle in Europa gemeldet und in Österreich die ersten Infektionen registriert. Ab 16. 3. 2020 galt in Österreich ein bundesweiter „Lockdown“, der erst ab Ostern wieder schrittweise gelockert wurde; Ausgangsbeschränkungen bestanden bis zum 30. 4. 2020.

[4] Der internationale Schwerpunkt des Infektionsgeschehens lag im März und April 2020 in Norditalien. Das Gesundheitssystem in vielen norditalienischen Provinzen war so überlastet, dass viele Patienten nicht oder nicht angemessen behandelt werden konnten und Klinikärzte genötigt waren, Triagen vorzunehmen.

[5] Auch Kroatien war von der Pandemie stark betroffen: Am 11. 3. 2020 wurden mit Schulschließungen in Istrien die ersten beträchtlichen Einschränkungen des sozialen Lebens in Kroatien verfügt. Am 16. 3. 2020 traten verschärfte Maßnahmen in Kraft, darunter auch die kroatienweite Schließung aller Bildungseinrichtungen. Mit 27. 4. 2020 öffneten wieder Geschäfte, außer den großen Einkaufszentren. Erst am 11. 5. 2020 wurden die Grenzen wieder für EU‑Staatsbürger, die einen Urlaubs‑ bzw Geschäftsaufenthalt nachweisen konnten, geöffnet.

[6] Im April 2020 entwickelte die Beklagte einen Maßnahmenkatalog für die Durchführung ihrer Maturareise. Dieser sah ua PCR‑Tests, Plexiglaswände bei der Essensausgabe, Mund‑Nasenschutz, Zurverfügungstellung von Desinfektionsmitteln und Höchstbelegungen bei einzelnen Freizeitangeboten vor.

[7] Am 21. 4. 2020 versandte die Beklagte an Kunden, die ihre Maturareise 2020 bereits gebucht und angezahlt hatten, eine E‑Mail, laut der „zum aktuellen Zeitpunkt eine kostenlose Stornierung [der Maturareise] nicht möglich [ist], dies wäre generell nur aufgrund von äußeren Umständen wie bspw einer Reisewarnung der Stufe 6 möglich – und dann erst 7 Tage vor dem geplanten Reiseantritt.“ Stattdessen bot die Beklagte einen „um 30% reduzierten Stornosatz“ oder eine Umbuchung auf einen Termin in der ersten Septemberwoche an.

[8] Der Verbandskläger nach § 29 KSchG beantragte, der Beklagten nach §§ 1 und 2 UWG zu untersagen, Verbrauchern das kostenlose Rücktrittsrecht zu verweigern, obwohl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Durchführung der Maturareise in der von der Beklagten beworbenen Form, nämlich als Zusammentreffen hunderter, wenn nicht tausender Maturanten am selben Bestimmungsort, wobei die Reisenden Tag und Nacht in größeren Menschenansammlungen, mit ständigem Speise‑ und Getränkeangebot im und um Swimmingpools, auf Schiffen und in Discos Partys feiern können sollen, infolge des Auftretens der COVID‑19‑Pandemie auch am Bestimmungsort entweder zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der Reisenden führen oder durch Maßnahmen zur Verringerung des Ansteckungsrisikos mit COVID‑19, insbesondere durch Verhinderung größerer Menschenansammlungen im und um Swimmingpools, auf Schiffen und in Discos, durch die Einhaltung von körperlichem Abstand zu allen Mitreisenden und/oder durch das Tragen von zumindest Mund-Nasenschutzmasken erheblich beeinträchtigt werden würde, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.

[9] Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren statt. Der EuGH habe in der Vorabentscheidung C‑584/22 zu Art 12 Abs 2 der Pauschalreiserichtlinie klargestellt, dass die „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ im Zeitpunkt des Rücktritts aufgrund einer Prognose für den Zeitpunkt der Reise zu prüfen seien. Es komme darauf an, ob „ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsreisender vernünftigerweise annehmen könne, dass diese Umstände die Durchführung seiner Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden“ (Rz 32). Spätere Änderungen seien nicht mehr zu berücksichtigen (Rz 39). Bei einer weltweiten gesundheitlichen Notlage wie der COVID‑19‑Pandemie sei von Umständen auszugehen, die zum Rücktritt berechtigen (Rz 48).

[10] Für den konkreten Fall bedeute dies Folgendes: Am 21. 4. 2020 habe eine weltweite Ausnahmesituation mit direkten Auswirkungen auf das soziale Leben sowohl in Österreich als auch am Zielort der für Ende Juni geplanten Maturapauschalreise geherrscht. Trotz der bevorstehenden Lockerungen der Maßnahmen sei das Ende der Pandemie nicht absehbar gewesen. Insbesondere hätten Teilnehmer an der Maturareise entweder mit dem erheblichen Risiko einer Gesundheitsgefährdung durch eine Erkrankung an COVID‑19 und/oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Party‑ und Eventcharakters der Maturareise durch behördliche Maßnahmen rechnen müssen. Die Verbraucher seien entgegen der Behauptung der Beklagten daher auch am 21. 4. 2020 sehr wohl zum kostenfreien Rücktritt von der gebuchten Pauschalreise nach § 10 Abs 2 PRG berechtigt gewesen.

Rechtliche Beurteilung

[11] Die außerordentliche Revision der Beklagten zielt auf Abweisung des gesamten Klagebegehrens ab. Sie vermag jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen und ist deshalb nicht zulässig.

[12] 1. Die Beklagte hält die Revision für zulässig, weil die Grundsätze für die Vornahme der erforderlichen ex‑ante Prüfung noch nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung festgelegt worden seien.

[13] 1.1. Tatsächlich hat der für die Auslegung der Pauschalreise‑Richtlinie zuständige Europäische Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung bereits klar ausgesprochen, dass der Verbraucher gemäß Art 12 Abs 2 Pauschalreise‑RL EU 2015/2302 von einer Pauschalreise zurücktreten kann, wenn ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsreisender im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vernünftigerweise annehmen kann, dass diese Umstände die Durchführung seiner Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würden (EuGH C‑584/22 , Kiwi Tours Rz 32). Dies gilt – wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat – somit auch für den Rücktritt nach § 10 Abs 2 PRG, der die Pauschalreise‑RL in nationales Recht umsetzt.

[14] Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in diesem unionsrechtlichen Kontext wäre nur ausnahmsweise erforderlich, wenn der zweiten Instanz bei der Anwendung des Unionsrechts auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl RS0117100).

[15] 1.2. Ob und ab welchem Zeitpunkt in einem konkreten Fall die Umstände am Reiseort ein Rücktrittsrecht der Reisenden rechtfertigen, kann – wie bereits vor Inkrafttreten des PRG zu Reiserücktritten wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage judiziert wurde – nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden und ist somit eine klassische Einzelfallbeurteilung (RS0111962). Diese hängt insbesondere auch stark davon ab, welche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich zu beeinträchtigen drohen. Je längerfristig mit Folgen der besonderen Ereignisse offenkundig zu rechnen ist, desto früher ist auch ein Rücktritt möglich.

1.3. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung im vorliegenden Fall kann die Beklagte nicht aufzeigen:

[16] 2. Die Beklagte meint, dass ein Rücktritt rund zwei Monate vor Reiseantritt eindeutig noch verfrüht und damit unzulässig gewesen sei.

[17] 2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte ihre Kunden in ihrem Schreiben vom 21. 4. 2020 nicht nur informiert hat, dass ein Rücktritt „zum aktuellen Zeitpunkt“ unzulässig wäre, sondern dass ein solcher erst eine Woche vor Reiseantritt erfolgen könnte, und auch das nur bei „bspw Vorliegen einer Reisewarnung der Stufe 6“.

[18] 2.2. Die beiden in der Revision zitierten Entscheidungen 1 Ob 257/01b und 6 Ob 145/04y sind noch vor Inkrafttreten des PRG im Jahr 2009 ergangen. Die Senate 1 und 6 hatten daher noch nach den Grundsätzen des ABGB zu prüfen, ob die jeweiligen Umstände einen Wegfall der Geschäftsgrundlage und so ein Rücktrittsrecht der Reisenden begründeten.

[19] Richtig ist zwar, dass beide Entscheidungen darauf hinweisen, dass es den Kunden bei Auftreten von besonderen Umständen am Reiseziel grundsätzlich zuzumuten sei, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten, wenn der Antritt der Reise nicht unmittelbar bevorsteht.

[20] Aus dem in der Entscheidung 1 Ob 257/01b zusammengefassten Sachverhalt ist jedoch nicht einmal abzuleiten, wie lange vor dem Reiseantritt die Kunden den Rücktritt wegen Terroranschlägen der PKK in der Türkei erklärten. Der Senat stellte jedoch klar, dass am 13. 7. 2000 aufgrund der Medienberichterstattung über den Tod von bereits sechs Menschen bei wiederholten Terroranschlägen ein weiteres Zuwarten im Hinblick auf eine für den Sommer desselben Jahrs in die Türkei gebuchte Reise nicht mehr sinnvoll gewesen sei.

[21] Im Fall 6 Ob 145/04y trat der dort Beklagte am 15. 9. 2001 wegen der Terroranschläge vom 11. 9. 2001 in den USA von einer für die Zeit vom 2. bis 11. 10. 2001 nach New York und Chicago gebuchten Reise zurück. Der sechste Senat kam zu dem Schluss, dass aus der Vorentscheidung 1 Ob 257/01b gerade keine generelle Aussage abzuleiten sei, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Reiseantritt ein Kunde mit dem Rücktritt zuzuwarten habe. Ein Zuwarten mit der Rücktrittserklärung sei nach Ansicht des sechsten Senats im Allgemeinen nur erforderlich, wenn bis zum Reiseantritt noch ein erheblicher Zeitraum für die Beurteilung der Gefährdungslage zur Verfügung stehe und nachfolgende Ereignisse zu einer Verminderung der Gefährdungslage führten. Ein Rücktritt vor der Zeit erfolge dagegen aus übertriebener Vorsicht und sei damit nicht gerechtfertigt. Im konkreten Fall sah der Senat den Rücktritt gut zwei Wochen vor Reiseantritt – anders als die Vorinstanzen – nicht als verfrüht an.

[22] Entgegen der Ansicht der Beklagten ist aus diesen beiden Entscheidungen somit selbst für die Rechtslage vor Inkrafttreten des PRG keine Faustregel abzuleiten, dass der Rücktritt erst eine Woche vor Reiseantritt erfolgen könne.

[23] 2.3. Die Beklagte verweist außerdem auf den Artikel Löw, Die Auswirkungen von Epidemien und Pandemien auf Pauschalreise‑ und Luftbeförderungsverträge, ZVR 2020/73. Der Autor meint, dass bei einer Pandemie das Rücktrittsrecht erst später ausgeübt werden könne als im „Normalfall“, bei dem nur die Reise zum gebuchten Urlaubsziel erheblich beeinträchtigt sei. Wenn eine Umbuchung mangels Reisealternativen überhaupt nicht möglich sei, entfalle nämlich die Schutzbedürftigkeit des Reisenden in Bezug auf seine Dispositionsfähigkeit im Rücktrittszeitpunkt.

[24] Aus dieser einzelnen Stellungnahme im Schrifttum ist jedoch auch keine erhebliche Rechtsfrage abzuleiten. Zum einen wurde sie vor der Vorabentscheidung des EuGH C‑584/22 , Kiwi Tours, verfasst. Zum anderen vernachlässigt sie, dass Pauschalreisekunden ja nicht nur umdisponieren können, indem sie dasselbe Reiseziel zu einem etwas späteren Zeitpunkt besuchen oder eine Reise an ein anderes Reiseziel buchen. Auch das ersatzlose Unterbleiben einer geplanten Reise ist eine Option. Gerade nach dem Auftreten der COVID‑19‑Pandemie entschieden sich viele grundsätzlich Reisewillige, (auf absehbare Zeit) gar nicht zu verreisen. Dies ist auch insofern verständlich, als Notsituationen aller Art erfahrungsgemäß am einfachsten am eigenen Lebensmittelpunkt bewältigt werden können, wo man die Landessprache spricht, am besten mit dem Gesundheitssystem und anderen Unterstützungseinrichtungen vertraut ist, und über ein soziales Netz verfügt, von dem man sich erforderlichenfalls auch informelle Hilfestellung erhoffen kann. Der Kunde hat deshalb auch ein berechtigtes Interesse, über den oft nicht unbeträchtlichen Reisepreis rasch disponieren und ihn allenfalls zur Deckung anderer Bedürfnisse verwenden zu können.

[25] 2.4. Die Beklagte verweist in ihrem Rechtsmittel auch auf ihren im April 2020 selbst entwickelten Maßnahmenkatalog, um durch alle zumutbaren Vorkehrungen die Gesundheit ihrer Gäste auch während der Pandemie zu schützen. Diese zahlreichen Anpassungen des Programms und der Reiseorganisation sprechen aber für und nicht gegen die Einschätzung der Vorinstanzen, dass trotz aktuell sinkender Infektionszahlen und anstehender Lockerungen der behördlichen Maßnahmen schon im April 2020 absehbar gewesen sei, dass die Maturapauschalreise im Juli nicht in der vor der Pandemie geplanten und gebuchten typischen Form mit Party‑ und Eventcharakter stattfinden werde können.

[26] 3. Die Beklagte argumentiert, dass die ihrem Schreiben vom 21. 4. 2020 zugrunde gelegte Rechtsansicht zumindest vertretbar gewesen sei.

[27] 3.1. Wie bereits unter Punkt 2 dargestellt, kann aus keiner der in der Revision zitierten Quellen die von der Beklagten in ihrem Schreiben genannte Wochenfrist für den Rücktritt abgeleitet werden.

[28] 3.2. Dass auch Verbrauchschutzorganisationen empfohlen hätten, mit dem Rücktritt bis ein bis zwei Wochen zuzuwarten, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Dazu bestand auch kein Anlass, weil die Beklagte erstmals in der Revision argumentiert, dass der Inhalt ihres Schreibens zumindest auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht habe.

[29] 4. Schließlich sieht die Beklagte im Berufungsurteil eine unzulässige Überraschungsentscheidung.

[30] 4.1. Nach § 182a ZPO muss das Gericht das Sach‑ und Rechtsvorbringen der Parteien erörtern und darf seine Entscheidung in der Hauptsache nicht auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Vielmehr hat das Gericht seine Rechtsauffassung den Parteien darzulegen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (RS0037300; RS0108816). Das Überraschungsverbot gilt auch im Berufungsverfahren (RS0037300 [T1]).

[31] Jedoch kann es eine Partei nicht in unzulässiger Weise überraschen, wenn ein Rechtsmittelgericht zu einem rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei schon im Verfahren erster Instanz ins Spiel gebracht hat, eine andere Rechtsansicht vertritt als das Erstgericht (vgl RS0122365 [T1]).

[32] 4.2. Noch weniger überraschend kann es sein, wenn – wie hier – die Entscheidung des Erstgerichts mit im Wesentlichen gleicher Begründung bestätigt wird. Daran ändert auch die zwischenzeitig ergangene Vorabentscheidung des EuGH nichts, die gerade keine Änderung der bisherigen nationalen Judikaturlinie erforderlich macht.

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