OGH 4Ob17/91 (RS0037734)

OGH4Ob17/9118.10.2022

Rechtssatz

Bei der Frage, wie weit das Unterlassungsgebot zu reichen hat, wird immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen sein; dabei kommt es insbesondere auf die Natur des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Beklagten, aber auch auf eine Abwägung der Interessen beider Parteien an: Macht etwa ein Unternehmer eine unrichtige Angabe über bestimmte Eigenschaften einer seiner Waren, dann ergibt sich daraus noch nicht das Bedürfnis, ihm jegliche irreführende Äußerung - also etwa auch über die Größe seines Unternehmens, seine Preisgestaltung oder dergleichen - zu untersagen.

Normen

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12

4 Ob 17/91OGH12.03.1991

Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265

4 Ob 16/91OGH12.03.1991

Veröff: ÖBl 1991,108

4 Ob 108/91OGH14.01.1992

nur: Bei der Frage, wie weit das Unterlassungsgebot zu reichen hat, wird immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen sein; dabei kommt es insbesondere auf die Natur des Verstoßes und das bisherige Verhalten des Beklagten, aber auch auf eine Abwägung der Interessen beider Parteien an. (T1) Veröff: MR 1992,125 (Korn)

4 Ob 54/92OGH12.05.1992

Vgl auch

4 Ob 126/93OGH16.11.1993

Ähnlich; Beisatz: Hier: Beurteilung der Frage, ob das begehrte Unterlassungsgebot von einem bereits bestehenden Exekutionstitel erfasst ist. (T2) Veröff: SZ 66/145

4 Ob 156/93OGH14.12.1993

nur: Bei der Frage, wie weit das Unterlassungsgebot zu reichen hat, wird immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen sein. (T3)

4 Ob 47/94OGH10.05.1994

Beisatz: Aus dem geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Gebot, in bestimmten Fällen Warnhinweise an Produkten anzubringen, kann die Klägerin nicht den Anspruch ableiten, der Beklagten ganz allgemein den Vertrieb kosmetischer Produkte zu untersagen, "die den dafür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen". "Lancaster Sonnenkosmetik". (T4)

4 Ob 1088/94OGH20.09.1994

nur T3

4 Ob 1135/94OGH22.11.1994

nur T3

4 Ob 90/95OGH21.11.1995

nur T1

4 Ob 2191/96aOGH12.08.1996

Auch; nur T3

4 Ob 123/98mOGH05.05.1998

Auch; nur T3

10 Ob 37/05xOGH03.10.2006

Auch; nur T3

4 Ob 47/07aOGH20.03.2007
9 ObA 93/15iOGH24.09.2015

Auch; nur T3

4 Ob 59/17fOGH13.06.2017

nur T1

4 Ob 175/17iOGH24.10.2017

Auch; nur T1, nur T3

4 Ob 110/22pOGH18.10.2022

Vgl; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0040OB00017_9100000_005

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