Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Senat hat die Rechtsprechung zum Beginn der Verjährungsfrist zuletzt wie folgt zusammengefasst (4 Ob 144/11x):
1.1. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS Justiz RS0034524; vgl auch RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS‑Justiz RS0034951 [T1, T2, T4 bis T7] uva). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RIS‑Justiz RS0034366 und RS0034524). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (8 Ob 35/11x; RIS‑Justiz RS0034524 [T6, T18]). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährung nicht zu laufen (RIS‑Justiz RS0034603). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0034603).
1.2. Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS‑Justiz RS0034327; vgl auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (RIS‑Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt, darf dabei nicht überspannt werden (vgl RIS‑Justiz RS0034327).
1.3. Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und ‑ bei verschuldensabhängiger Haftung ‑ die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat (10 Ob 1/03z mwN; 1 Ob 162/10w; RIS‑Justiz RS0034603 [T2, T4, T23]; RS0113727). Zwar ist er im Regelfall nicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen (RIS‑Justiz RS0034327 [T2]). Ausnahmsweise kann aber, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch ‑ nach einer gewissen Überlegungsfrist (1 Ob 261/01s = ecolex 2002, 172) ‑ die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Obliegenheit des Geschädigten angesehen werden (1 Ob 151/00p; 8 Ob 285/00w; 7 Ob 249/01w).
2. Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (vgl RIS Justiz RS0034547).
3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, erst mit Vorliegen des Gutachtens DI S***** am 10. 11. 2006 hätten die Kläger über eine (für eine erfolgreiche Klagsführung) ausreichende Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts verfügt, weshalb erst zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sei, wendet die aufgezeigte Rechtsprechung vertretbar auf den Einzelfall an (RIS Justiz RS0034524).
4. Die Rechtsmittelwerberin lässt bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, dass das am 29. 5. 2006 fertiggestellte Privatgutachten der Holzforschung Austria zum Ergebnis gelangt ist, die fragliche Fensterkonstruktion sei den Regeln der Technik sowie den damals geltenden Ö‑Normen entsprechend ausgeführt worden; die fehlende Wartung der Fenster, nicht hingegen einzelne Ausführungsmängel seien schadenskausal. Somit konnte nach Vorliegen dieses Gutachtens Ende Mai 2006 noch nicht davon ausgegangen werden, die Kläger hätten über eine (für eine erfolgreiche Klagsführung) ausreichende Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes verfügt. Erst das Gutachten DI S***** wies erstmals darauf hin, dass auch Konstruktions‑ und Montagefehler der Fenster vorliegen.
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