OGH 4Ob131/00v (RS0113727)

OGH4Ob131/00v23.5.2000

Rechtssatz

Erleidet der Geschädigte infolge eines mangels entsprechender Aufklärung durch den Arzt nicht durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigten Eingriffs einen Schaden, so beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn ihm bekannt ist, dass verschiedene Alternativen bestanden hätten, zwischen denen er hätte wählen können, wäre er über die mit jeder der Alternativen verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Über dieses Wissen wird ein Laie nicht verfügen; Klarheit wird daher regelmäßig erst ein Sachverständigengutachten schaffen, zu dessen Einholung der Geschädigte aber nicht verpflichtet ist.

Normen

ABGB §1489 IIA

4 Ob 131/00vOGH23.05.2000
10 Ob 1/03zOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Dazu ist es notwendig zu wissen, ob alternative Arten der Behandlung (hier etwa eine Eigenblutspende), in Frage gekommen wären und mit welchen Risikofaktoren bei den einzelnen von mehreren möglichen Behandlungen zu rechnen gewesen wäre. (T1)

3 Ob 222/03yOGH26.11.2003
6 Ob 83/05gOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat. (T2)

4 Ob 144/11xOGH22.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T3)

4 Ob 170/13yOGH19.11.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einholung eines Gutachtens betreffend einer Fensterkonstruktion. (T4)

3 Ob 9/14sOGH21.05.2014

Vgl

5 Ob 68/18pOGH18.07.2018

Vgl auch

10 Ob 20/19tOGH07.05.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000523_OGH0002_0040OB00131_00V0000_001