Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 78 UrhG), ist darauf abzustellen, ob die von ihm geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen sind RIS-Justiz RS0078088). Es ist nicht nur das Bild für sich allein zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den es gestellt wird (RIS-Justiz RS0078077). Dabei ist insbesondere der Begleittext zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS 0078088 T5; RS0077782 T3, T4, T5). Begleittext in diesem Sinn ist nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene Text (4 Ob 89/92 = ecolex 1993, 159 - Macht und Magie); es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das Bild hingewiesen wird (4 Ob 122/88 - MR 1989, 52 - Roter Baron II). Entscheidend ist vielmehr, dass der Leser den Text auf die abgebildete Person bezieht, sodass deren Ansehen durch die darin enthaltenen Aussagen beeinträchtigt wird (4 Ob 250/99i = MR 2000, 91 - Affäre R).
Die Anwendung diese Grundsätze auf den Einzelfall ist idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob zur „Interpretation des Bedeutungsinhalts" der unmittelbaren Bildunterschrift auch der Inhalt eines weiteren Artikels herangezogen werden kann, der zwar unter einer eigenen Überschrift steht, aber räumlich unmittelbar anschließend abgedruckt ist, hängt ebenfalls davon ab, inwieweit der durchschnittliche Leser auch (noch) diesen Text auf die abgebildete Person bezieht. Das ist aber eine Frage des Einzelfalls, die aufgrund der konkreten Gestaltung der strittigen Passagen zu beurteilen ist. Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt wegen des engen räumlichen und sachlichen Zusammenhangs der Artikel, die auch im Inhaltsverzeichnis des Magazins optisch (durch Unterlegung mit einer Grauschattierung) und unter einer gemeinsamen Überschrift („Cover") zusammengefasst sind, nicht vor.
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