European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00163.25M.1216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Am 27. März 2023 führte die Klägerin den Hund ihrer Tochter „Cavalier King Charles Spaniel“ im Bereich des Parkplatzes der Ferienwohnung, die sie von der Beklagten gemietet hatte, an der Leine. Dieser Bereich befand sich auf der Liegenschaft der Beklagten. Die Beklagte ging mit ihrem – nicht angeleinten – Hund „Australien Shepherd“ zur selben Zeit in Richtung des Parkplatzes. Beim Umrunden der nordöstlichen Hausecke verlor die Beklagte ihren Hund, der bereits um die Ecke gebogen war und sich schon im Bereich des PKWs der Klägerin befand, zumindest für wenige Sekunden aus den Augen. Der Hund der Beklagten rannte auf den Hund der Klägerin zu, packte diesen im Bereich des Genicks und zerrte ihn von der Klägerin weg. Diese ließ die Hundeleine nicht los, wodurch sie mitgerissen wurde und zu Boden stürzte. Die Klägerin erlitt dabei einen Keilkompressionsbruch des XII. Brustwirbels, welcher in mindestens 34° Fehlstellung verheilte.
[2] Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte – gestützt auf ihre Haftung als Tierhalterin – zur Zahlung von 41.767,60 EUR sA, darunter Heilungskosten, Pflegekosten, Aufwendungen und Spesen, sowie Schmerzengeld, und stellten ihre Haftung gegenüber der Klägerin für zukünftige Schäden aus dem Unfall vom 27. März 2023 fest. Das (Zahlungs-)Mehrbegehren wiesen sie dagegen ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[4] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[5] 2. Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten (RS0105089). Welche Maßnahmen dabei im Einzelnen objektiv erforderlich sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen (5 Ob 168/19w [Pkt 2.3. mwN aus der Rsp]). Maßgeblich sind die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und eine Abwägung der betroffenen Interessen (RS0030081 [T16]). Je größer die Gefährlichkeit des Tieres ist, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden (RS0030081 [T6, T11]). Dabei dürfen die Anforderungen an den Tierhalter nicht überspannt werden (RS0030326; RS0030365).
[6] 3. Das Maß der Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0030567 [T1]; RS0030157 [T10]). Haftungsfragen wegen Verletzung der Verwahrungs- bzw Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters könnten daher nur dann an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, wenn der Entscheidung des Berufungsgerichts eine grobe Fehlbeurteilung anhaften würde, die es im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren gälte (4 Ob 83/24w Rz 14). Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf:
[7] 3.1 Die Vorinstanzen vertraten zusammengefasst die Rechtsauffassung, dass die Beklagte ihren Hund auf dem Gelände ihres Beherbergungsbetriebs außerhalb des abgezäunten Bereichs bei dem von ihr privat genutzten Hausteil entweder anleinen oder (wenn er unangeleint herumlaufe) dafür Sorge tragen müsse, dass er innerhalb ihrer Hör‑ und Sichtweite bleibe, damit sie ihn bei Bedarf auf Kommando zurückrufen könne. Indem sie – wenn auch nur für wenige Sekunden – keine Sicht mehr auf den Hund gehabt habe, habe sie die Möglichkeit verloren, auf dessen (unerwünschtes) Verhalten Einfluss zu nehmen. Damit habe sie die ihr obliegende objektive Sorgfalt verletzt. Diese Beurteilung hält sich sowohl im Rahmen der dargestellten Grundsätze, als auch innerhalb des den Vorinstanzen notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.
[8] 3.2 Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass die Aufsicht über einen Hund insbesondere bei Spaziergängen im freien Gelände nicht immer darin bestehen muss, dass er an die Leine gelegt wird, sondern es genügt, dass ihn die Aufsichtsperson, wenn er den Befehlen gehorcht, stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten (RS0030041; vgl RS0030287; zuletzt 2 Ob 119/24z Rz 7). Wesentlich ist, dass es dem Halter möglich ist, das Verhalten seines Tieres wirkungsvoll zu beeinflussen (RS0030041 [T3]). Diese Möglichkeit hatte die Beklagte aber nach den Feststellungen nicht mehr, nachdem sie – wenn auch nur für wenige Sekunden – ihren Hund aus den Augen verloren hatte.
[9] 3.3 Entgegen der Revision ist aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht abzuleiten, dass die Haftung eines Hundehalters für das Verhalten eines nicht angeleinten Hundes stets ein vorangegangenes gefahrträchtiges Verhalten des Hundes voraussetzt. Bei der Frage der objektiv gebotenen Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter ist nämlich nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (RS0030081 [T10]; RS0030024 [T12]). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Haftung des Hundehalters nicht einen schon stattgefundenen Schadensfall erfordert, und somit auch bisher als gutmütig bekannte Hunde beaufsichtigt werden müssen (6 Ob 47/01g = RS0030111 [T2]). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher auch vor dem Hintergrund, dass der Hund der Beklagten nach den Feststellungen bislang gutmütig und gehorsam war und sich davor noch kein ähnlicher Vorfall ereignet hatte, nicht korrekturbedürftig. Die in der Revision angesprochenen sekundären Feststellungsmängel, die sich im Wesentlichen auf den „ausgeprägten Gehorsam“ des Hundes beziehen, liegen daher nicht vor.
[10] 3.4 Soweit die Beklagte meint, sie habe auf ihrem eigenen Grundstück nicht mit Vorfällen dieser Art zu rechnen, übergeht sie, dass sie Ferienwohnungen vermietet und ihr nach den Feststellungen auch bekannt war, dass die Klägerin und ihre Familie mit einem Hund angereist waren, sodass sie auch davon ausgehen musste, mit ihrem eigenen Hund auf dem zu ihrem Beherbergungsbetrieb gehörigen Parkplatz auf andere Hunde (von Gästen) zu treffen. Dass der Beklagten die Haltung ihres Hundes dadurch unmöglich gemacht werde (vglRS0029999 [T1]), dass sie ihn auf dem Areal ihres Beherbergungsbetriebs außerhalb des eingezäunten Bereichs anzuleinen oder dafür Sorge zu tragen habe, dass er innerhalb ihrer Hör- und Sichtweite bleibt, legt die Revision nicht schlüssig dar.
[11] 3.5 Die Beklagte hat in ihrer Berufung die Rechtsansicht des Erstgerichts, das Festhalten der Leine durch die Klägerin begründe kein Mitverschulden, nicht bekämpft. Eine in einem selbständig beurteilbaren Teilbereich in zweiter Instanz unterlassene Rechtsrüge kann aber in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573 [T33]).
[12] 4. Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. Anderes gilt nur im Fall einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fällt (RS0042887 [T10]; RS0031075 [T7]). Auch eine solche Fehlbemessung durch das Berufungsgericht zeigt die Revision nicht auf:
[13] Aus dem direkten Vergleich mit den in einem anderen Verfahren festgestellten Schmerzperioden ist für die Beklagte schon deshalb nichts gewonnen, weil Schmerzperioden zwar zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden können, jedoch keine Berechnungsmethode darstellen (RS0125618 [T2, T4]). Die von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidungen 7 Ob 122/23a und 8 Ob 16/21t betrafen im Übrigen völlig andere Verletzungen und Folgen und sind daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Für die Bemessung des Schmerzengeldes der im Unfallszeitpunkt 81-jährigen Klägerin ist vielmehr – abgesehen von den für die Vergangenheit festgestellten Schmerzen – weiters zu berücksichtigen, dass auch für die Zukunft immer wieder von Schmerzen auszugehen ist, sie seit dem Unfall auf Gehstöcke angewiesen ist, um das Gefühl des permanenten „Nachvorneüberkippens“ zu verringern, sie für etwa drei Monate danach immer wieder an Alpträumen aus Sorge um ihren Hund litt, und für längere Zeit auf Pflege sowie – zunächst vollständig, mittlerweile noch im Umfang von 50 % – auf Haushaltshilfe angewiesen ist und somit in ihrer selbständigen Lebensführung beeinträchtigt ist.
[14] 5. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
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