OGH 8Ob592/92; 6Ob47/01g; 4Ob163/25m (RS0030111)

OGH8Ob592/92; 6Ob47/01g; 4Ob163/25m16.12.2025

Rechtssatz

Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt; die richtige Folgerung aus einem solchen Verhalten des Tieres ("Erstbiß") ist vielmehr, daß dem Halter künftig eine gesteigerte Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres trifft.

Normen

ABGB §1320 B1

8 Ob 592/92OGH09.07.1992

Veröff: SZ 65/106

6 Ob 47/01gOGH29.03.2001

Vgl auch; nur: Die in der Allgemeinheit weitverbreitete Auffassung, das erste, nicht der Erfahrung entsprechende "Fehlverhalten" eines Hundes ("Erstbiß") sei für seinen Halter ohne haftungsrechtlichen Folgen ("Freibiß") wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. (T1) Beisatz: Auch bisher als gutmütig bekannte Hunde müssen beaufsichtigt werden. Die Haftung erfordert nicht einen schon stattgefundenen Schadensfall. (T2)

4 Ob 163/25mOGH16.12.2025

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0080OB00592_9200000_001

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