Spruch:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Maßgebend für die Ermittlung des Inhalts einer Werbeaussage ist nach
nunmehr ständiger Rechtsprechung (4 Ob 196/00b = SZ 73/161 -
Lego-Klemmbausteine; zuletzt etwa 4 Ob 58/06t = ÖBl-LS 2006/132 -
aktiver Festnetzanschluss; 4 Ob 107/06y = ÖBl-LS 2006/164 -
Betonsteine; 4 Ob 179/06m = wbl 2007, 200 - feibra; 4 Ob 203/06s
ÖBl-LS 2007/52 - Bestpreisgarantie II; 4 Ob 208/06a = ÖBl-LS 2007/9 -
medizinischer Disclaimer; RIS-Justiz RS0114366) das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der eine dem Anlass angemessene - unter Umständen daher auch bloß „flüchtige" (4 Ob 58/06t) - Aufmerksamkeit aufwendet.
Die Auffassung des Berufungsgericht, dass die Werbeaussagen der Beklagten als ernstzunehmende Spitzenstellungsbehauptungen und nicht bloß als reklamehafte Übertreibungen zu verstehen seien (vgl RIS-Justiz RS0078301), ist auch bei Zugrundelegung dieses Maßstabs keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die vom Berufungsgericht verbotenen Aussagen sind im Übrigen durchaus mit jenen vergleichbar, die in einem Verfahren mit umgekehrten Parteirollen der (hier) klagenden Partei untersagt wurden (4 Ob 146/06h).
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