4 Ob 122/78 | OGH | 29.05.1979 |
Veröff: DRdA 1980,136 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = ZAS 1983,17 (mit Kommentar von Gstirner) |
9 ObA 92/87 | OGH | 16.09.1987 |
Veröff: WBl 1988,90 = RdW 1988,171 |
9 ObA 89/90 | OGH | 04.04.1990 |
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1) |
9 ObA 289/90 | OGH | 07.11.1990 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: MR 1991,242 |
9 ObA 171/94 | OGH | 12.10.1994 |
Auch; nur: Für die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend. (T2)<br/>Beisatz: Ebenso für die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung. (T3) |
8 ObA 2108/96z | OGH | 12.09.1996 |
nur: Für die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend; er umschreibt die Gattung der Arbeit allgemein und steckt damit einen weiteren oder engeren Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeit ab. (T4) |
9 ObA 227/97s | OGH | 27.08.1997 |
Beis wie T3 |
9 ObA 51/99m | OGH | 09.07.1999 |
nur T2; Beisatz: Der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht kann aber nie völlig detailliert umschrieben werden, da keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird. (T5)<br/>Beisatz: Auch beim Arbeitsort entscheidet der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer hat demnach die Arbeiten an jenem Ort zu leisten, für den er sich verpflichtet hat. (T6) |
8 ObA 202/02t | OGH | 28.11.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Daran ändert auch nichts, dass § 22 Krnt LVBG ebenso wie § 6 VBG lediglich die Änderung der Dienststelle, somit die örtliche Versetzung regelt, weil für die-auch im Bereich des Vertragsbedienstetenrechts grundsätzlich nicht unzulässige-vertragsändernde funktionelle Versetzung mangels Regelung in den genannten Gesetzen die allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten. (T7)<br/>Veröff: SZ 2002/163 |
9 ObA 120/04v | OGH | 02.02.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Innerhalb des Arbeitsvertrages können Versetzungen einseitig, dh ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, im Rahmen des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Fällt der „neue Arbeitsplatz" in den vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich, ist der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet, einer „Versetzungsanordnung" des Arbeitgebers Folge zu leisten. Werden hingegen die Grenzen des Arbeitsvertrages überschritten, kann die Änderung des Tätigkeitsbereiches nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgen. (T8) |
9 ObA 75/09h | OGH | 11.05.2010 |
Auch; Beisatz: Der Dienstvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit und steckt daher den Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab. Innerhalb des durch den Dienstvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des Dienstgebers konkretisiert. Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Dienstnehmers im Betrieb erstreckt. (T9)<br/>Beisatz: Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern kann zwar ua eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander erfolgen, nicht aber eine einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit (hier: von 39 auf 40 Wochenstunden). (T10) |
9 ObA 149/11v | OGH | 29.05.2012 |
Vgl auch; Beis wie T9 |
9 ObA 43/13h | OGH | 27.08.2013 |
Beis wie T3; Beisatz: Diese Grenzen sind auch für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Arbeitnehmers maßgeblich. (T11) |
9 ObA 64/15z | OGH | 24.06.2015 |
Auch |
9 ObA 82/15x | OGH | 24.09.2015 |
Vgl; Veröff: SZ 2015/101 |
8 ObA 35/16d | OGH | 24.05.2016 |
Auch |
9 ObA 83/16w | OGH | 26.07.2016 |
Auch; Beisatz: Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält. (T12) |
9 ObA 85/17s | OGH | 25.07.2017 |
Auch; Beis wie T11 |
9 ObA 37/17g | OGH | 30.10.2017 |
Beis wie T8 |
9 ObA 3/18h | OGH | 28.06.2018 |
9 ObA 107/19d | OGH | 30.10.2019 |
Beisatz: Hier: Als Jurist zur Vertrags- und Angebotsprüfung sowie Vertragserstellung angestellter Arbeitnehmer soll nunmehr ebenfalls mit Vertragsvorbereitungen, der Bearbeitung von rechtlichen Fragen und Aspekten beschäftigt werden, im Wesentlichen in Materien, mit denen er schon bisher befasst war, jedoch mit neuem Schwerpunkt (studienrechtliche statt personalrechtliche Fragestellungen). (T13) |
8 ObA 25/20i | OGH | 24.04.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19790529_OGH0002_0040OB00122_7800000_001
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