OGH 9ObA149/11v

OGH9ObA149/11v29.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Kutis und Ing. Thomas Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** K*****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Rathausstraße 4, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wegen 21.756 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert 17.760 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2011, GZ 9 Ra 12/11t-20, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. September 2010, GZ 21 Cga 167/09w-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig unterliegt das Vertragsbedienstetenverhältnis des Klägers zur Beklagten der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995). Der Dienstvertrag reiht den Kläger als „Oberfeuerwehrmann“ in die Verwendungsgruppe D ein. Eine nähere Beschreibung der Tätigkeit enthält der Dienstvertrag nicht; er enthält keine Beschränkung auf eine Verwendung des Klägers im Einsatzdienst. Der Dienstvertrag schweigt auch zur Frage einer allfälligen Verwendung im Rahmen eines 8- oder 24-Stundendienstes.

Der Revisionswerber stützt die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision darauf, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung im Zusammenhang mit einer Änderung der Verwendung des Klägers nach einem im Einsatzdienst zum Nachteil eines Unfallopfers begangenen Diebstahl unbillig sei. Erkennbar meint der Revisionswerber, dass der Entfall früher im Einsatzdienst bezogener Gefahren-, Wechseldienst- und sonstiger Zulagen aufgrund der nunmehrigen Verwendung im Innendienst für den Kläger weniger zumutbar sei als die Weiterverwendung des Klägers im Einsatzdienst trotz des vom Kläger begangenen Diebstahls für die Beklagte.

Fragen der Billigkeit und damit verbundene Interessenabwägungen hängen regelmäßig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die sich typischerweise nicht eignen, eine für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision unabdingbare erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzutun (vgl schon allgemein RIS-Justiz RS0051801 [T4] ua). Der Dienstvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit und steckt daher den Rahmen der vom Dienstnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab. Innerhalb des durch den Dienstvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des Dienstgebers konkretisiert. Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält (RIS-Justiz RS0021472 ua). Nach ständiger Rechtsprechung kann aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte (RIS-Justiz RS0029509 ua). Dies berechtigt den Dienstgeber selbstverständlich nicht zur Willkür. Von einer solchen kann hier aber keine Rede sein. Nach der Lage des Falls stützt die Beklagte die Änderung der Verwendung des Klägers darauf, dass er aufgrund eines im Einsatz begangenen Diebstahls in Verbindung mit seiner Verantwortung bei der Aufklärung des Vorfalls nicht mehr jenes unbedingte Vertrauen genieße, das den Mitgliedern der Feuerwehr im Einsatzdienst regelmäßig von Unfall- und Brandopfern entgegengebracht werde. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es der Beklagten nicht zumutbar sei, den Kläger im Einsatzdienst zu verwenden, ist durchaus vertretbar. Dass die neue Tätigkeit des Klägers im Innendienst in die Verwendungsgruppe D als Oberfeuerwehrmann fällt, wird in der außerordentlichen Revision nicht in Frage gestellt.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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