OGH 4Ob112/93 (RS0078274)

OGH4Ob112/932.11.1993

Rechtssatz

Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. Für die Anwendung dieser Regel ist aber dann kein Raum mehr, wenn die Ankündigung von jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung erkannt wird, so dass eine Auslegung als ernst gemeinte Tatsachenbehauptung wegen ihrer offenkundigen Unrichtigkeit oder Unwahrscheinlichkeit vom Publikum nicht ernstlich in Betracht gezogen, also nur von einem ganz unbeachtlichen Teil der angesprochenen Interessenten allenfalls wörtlich verstanden wird.

Normen

ZPO §528
UWG §2 C2b

4 Ob 112/93OGH02.11.1993
4 Ob 37/95OGH09.05.1995

Auch; nur: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. (T1) Beisatz: Bei Verbindung der Aussage, die eigen Zeitung sei "besser" als alle anderen, mit einer Preisgegenüberstellung kann nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden. (T2)

4 Ob 34/95OGH23.05.1995

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/89

4 Ob 56/95OGH11.07.1995

Auch; nur T1

4 Ob 60/95OGH11.07.1995

Auch; nur T1

4 Ob 173/97pOGH09.09.1997

nur T1

4 Ob 93/00fOGH12.04.2000

nur: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. (T3)

4 Ob 164/00xOGH15.06.2000

Auch; nur T1

4 Ob 185/01mOGH12.09.2001

Auch; Beisatz: Ob die Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen (nämlich der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung der Beklagten im Bereich von Geschirrspülmitteln) aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 528 ZPO zukommt. (T4)

4 Ob 83/03iOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Unbedenklich, wenn eine Ausbildung mit dem Slogan "Sie schaffen die Pharmareferentenprüfung! Mit uns garantiert!" beworben wird. (T5)

4 Ob 262/03pOGH20.01.2004

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Ob die Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 528 ZPO zukommt. (T6)

4 Ob 80/07dOGH10.07.2007

nur T1

4 Ob 111/10tOGH09.11.2010

Auch

4 Ob 201/13gOGH20.01.2014

Auch; Beis wie T6

4 Ob 250/16tOGH03.05.2017

Auch; nur T1; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19931102_OGH0002_0040OB00112_9300000_001

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