4 Ob 112/93 | OGH | 02.11.1993 |
4 Ob 37/95 | OGH | 09.05.1995 |
Auch; nur: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. (T1) Beisatz: Bei Verbindung der Aussage, die eigen Zeitung sei "besser" als alle anderen, mit einer Preisgegenüberstellung kann nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden. (T2) |
4 Ob 34/95 | OGH | 23.05.1995 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/89 |
4 Ob 56/95 | OGH | 11.07.1995 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 60/95 | OGH | 11.07.1995 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 173/97p | OGH | 09.09.1997 |
nur T1 |
4 Ob 93/00f | OGH | 12.04.2000 |
nur: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. (T3) |
4 Ob 164/00x | OGH | 15.06.2000 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 185/01m | OGH | 12.09.2001 |
Auch; Beisatz: Ob die Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen (nämlich der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung der Beklagten im Bereich von Geschirrspülmitteln) aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 528 ZPO zukommt. (T4) |
4 Ob 83/03i | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beisatz: Unbedenklich, wenn eine Ausbildung mit dem Slogan "Sie schaffen die Pharmareferentenprüfung! Mit uns garantiert!" beworben wird. (T5) |
4 Ob 262/03p | OGH | 20.01.2004 |
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Ob die Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 528 ZPO zukommt. (T6) |
4 Ob 80/07d | OGH | 10.07.2007 |
nur T1 |
4 Ob 111/10t | OGH | 09.11.2010 |
Auch |
4 Ob 201/13g | OGH | 20.01.2014 |
Auch; Beis wie T6 |
4 Ob 250/16t | OGH | 03.05.2017 |
Auch; nur T1; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19931102_OGH0002_0040OB00112_9300000_001
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